DGB: 12 Euro Mindestlohn – Wer profitiert, was bleibt zu tun?

Nach jahrelangen Auseinandersetzungen ist es jetzt fast geschafft: Das Bundesarbeitsministerium hat einen Referentenentwurf vorgelegt, der die Einführung eines allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns in Höhe von 12 Euro pro Stunde ab dem 1. Oktober 2022 vorsieht. Ein großer Erfolg – aber damit sind nicht alle Probleme im Niedriglohnsektor gelöst.

Das hätte noch vor wenigen Monaten so niemand für möglich gehalten: die Forderung der Gewerkschaften nach Einführung eines Mindestlohns von 12 Euro wird noch in diesem Jahr umgesetzt. Voraussetzung dafür war zunächst der lange Zeit völlig unwahrscheinliche Sieg der SPD bei der Bundestagswahl im September 2021. Dann schaffte es das zentrale Wahlversprechen der SPD tatsächlich ohne Wenn und Aber in den Koalitionsvertrag der Ampel und nun hat Bundesarbeitsminister Hubertus Heil wie angekündigt sehr zügig einen Gesetzentwurf zur Umsetzung vorgelegt. Zwar stehen Ressortabstimmung sowie Beratung und Verabschiedung im Bundestag noch bevor, aber es gibt keinen vernünftigen Zweifel, dass dieses zentrale sozialpolitische Vorhaben Wirklichkeit wird.

Mindestlohnerhöhung: Was wird neu geregelt – und was nicht?

Ein Blick in den „Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn (Mindestlohnerhöhungsgesetz – MiLoEG)“ zeigt, dass Heil sich für ein Vorgehen mit minimalen Änderungen am bisherigen Mindestlohngesetz entschieden hat: Der § 1 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: „Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Oktober 2022 brutto 12 Euro je Zeitstunde.“ Im § 9 wird zudem festgelegt, dass die Mindestlohnkommission „über eine Anpassung der Höhe des Mindestlohns bis zum 30. Juni 2023 mit Wirkung zum 1. Januar 2024 zu beschließen“ hat. Grundsätzlich folgt dieses Vorgehen der Maßgabe eines einmaligen „politischen Eingreifens“, dem anschließend wieder die Arbeit der Mindestlohnkommission folgen soll.

Das Gesetz bleibt ansonsten unverändert. Das ist zum einen positiv: Die Befürchtung etwa, es könne wie bei der erstmaligen Einführung des Mindestlohns 2015 erneut eine Übergangsfrist geben, während der niedrigere Tarifentgelte ihre Gültigkeit behalten, ist gegenstandslos. Zum anderen heißt das aber auch: Einige der geforderten und etwa in den „Eckpunkten zur Weiterentwicklung des Mindestlohns und Stärkung der Tarifbindung“ von Bundesarbeits- und Bundesfinanzministerium im März 2021 angekündigten Verbesserungen bleiben aus: So z. B. die Erweiterung des Prüfkatalogs der Mindestlohnkommission um die Vermeidung der Armutsgefährdung (Schwelle von 60 Prozent des Medianlohns), der grundsätzliche Ausschluss der Anrechnung von Zulagen und Zuschlägen auf den Mindestlohn und die Ausweitung des gesetzlichen Geltungsbereichs um Jugendliche ohne abgeschlossene Ausbildung und Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten ihrer neuen Beschäftigung. Auch Verbesserungen bei der Pflicht zur (digitalen) Arbeitszeitaufzeichnung sind im Gesetzentwurf nicht enthalten.

12 Euro Mindestlohn: Inhaltliche Begründung

In der inhaltlichen Begründung des Gesetzes zeigt sich, dass die wissenschaftlich-politische Diskussion um die Zielsetzung und Reichweite des Mindestlohns Früchte getragen hat. Konstatiert wird zunächst, dass die bisherige Bilanz des Mindestlohngesetzes weitgehend positiv ist. Vier Millionen Menschen hätten vom Mindestlohn profitiert, ohne dass dabei negative Beschäftigungseffekte hervorgerufen, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen beeinträchtigt oder das gesamtwirtschaftliche Preisniveau spürbar beeinflusst worden seien. Mit der angestrebten Erhöhung sollen, so der Gesetzentwurf, die in der Evaluation des Mindestlohns aufgezeigten Entwicklungspotentiale ausgeschöpft werden. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird festgehalten:

  • Der Mindestlohn fällt im europäischen Vergleich gering aus. Gemessen am prozentualen des nationalen Bruttomedianlohns liegt er mit unter 50 % auf den hinteren Rängen.
  • Gemessen am Ziel der angemessenen Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ist der Mindestlohn vielfach nicht bedarfsgerecht.
  • Er reicht nicht aus, um eine armutsvermeidende Rente zu erreichen.
  • Die Initiative für einen europäische Mindestlohnrahmen zielt darauf ab, der stärkeren Polarisierung der Arbeitsmärkte entgegenzuwirken und eine Aufwärtskonvergenz zu befördern.

Vor diesem Hintergrund wird die Anhebung des Mindestlohns auf 12 Euro als sozialstaatlich geboten angesehen. Auf diese Weise soll künftig der Aspekt der gesellschaftlichen Teilhabe stärker berücksichtigt, ein Anreiz zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit gesetzt und die Stabilität der sozialen Sicherungssysteme gestärkt werden.

Was bedeutet die Anhebung des Mindestlohns auf 12 Euro?

Betrachtet man die Entwicklung des gesetzlichen Mindestlohns seit 2015, dann zeigt sich eine ungleichmäßige Entwicklung. Zunächst erhöhte sich der Mindestlohn entsprechend der gesetzlichen Vorgabe auf Vorschlag der Mindestlohnkommission alle zwei Jahre, 2020 schlug die Kommission dann jährliche Erhöhungen vor, die allerdings sehr verhalten ausfielen und lediglich in der letzten Stufe zum 1.7.2022 eine kräftigere Steigerung vorsehen (Bispinck 2020). Das Mindestlohnerhöhungsgesetz mit der Anhebung auf 12 Euro bringt eine kräftige Erhöhung um knapp 15 Prozent. Sie wird den Mindestlohn in etwa auf die Höhe von 60 Prozent des Medianlohns bringen. Davon werden nach vorliegenden Berechnungen zwischen 6,2 und 8,6 Millionen Beschäftigte profitieren, vor allem im Dienstleistungssektor, in den ostdeutschen Bundesländern und vor allem weibliche Beschäftigte (BMAS 2022Pusch 2021). 

Gesetzlicher Mindestlohn 2015 – 2022

Anhebung des Mindestlohns – Anteil des Medianlohns

Jahr 2015 2016 2017 2018 2019 2020 Jan 21 Jul 21 Jan 22 Jul 22 Okt 22
Euro/Stunde 8,50 8,50 8,84 8,84 9,19 9,35 9,50 9,60 9,82 10,45 12,00
Anhebung in % 4,0 4,0 1,7 1,6 1,1 2,3 6,4 14,8
Anteil des Medianlohns in % 48,4 47,3 48,1 46,7 47,2 46,5 ~60

Quellen: BMAS, WSI-Mindestlohnberichte

Öffentliche Diskussion über den gesetzlichen Mindestlohn

Der Gesetzentwurf von Bundesarbeitsminister Heil ruft ein geteiltes Echo hervor. Die Gewerkschaften begrüßen ihn als „riesigen Fortschritt“, die Arbeitgeber laufen geradezu Sturm dagegen. BDA-Präsident Dulger spricht von „Staatslöhnen“ und bringt eine Verfassungsklage ins Spiel. Es handele sich bei den Plänen um einen Eingriff in die Tarifautonomie und ein Übergehen der Mindestlohnkommission. Die Höhe der Mindestlöhne sei eine Sache der Sozialpartner. In diese Richtung argumentiert auch die CDU. Diese Argumentation ist allerdings wenig überzeugend. Bereits die Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes war eine politische Antwort auf die seit Jahren anhaltende Erosion des Tarifvertragssystems und das wachsenden Niedriglohnsektors. Selbstverständlich steht es dem Gesetzgeber frei, erneut in die Gestaltung und Weiterentwicklung des Mindestlohns einzugreifen. Dies war auch im Gesetz bereits als Möglichkeit angelegt, da es von vornherein für das Jahr 2020 eine Evaluation vorgesehen hatte. Der Gesetzentwurf basiert explizit auf deren Ergebnissen.

Außerdem ist das Verfahren in der Mindestlohnkommission nicht mit freien Tarifverhandlungen zu vergleichen, in denen die Gewerkschaften über das Instrument des Streiks verfügen (Schulten 2022). Ob eine Klage Aussicht auf Erfolg hätte, sehen Juristinnen und Juristen überwiegend skeptisch. Prof. Ulrich Preis kam bereits 2014 in einem Gutachten für die Hans-Böckler-Stiftung den Mindestlohn zu dem Ergebnis, dass der Mindestlohn grundsätzlich als „verfassungskonform“ sei. Die Gewerkschaften reagierten verärgert, der DGB-Vorsitzende Reiner Hoffmann bezeichnete eine mögliche Klage als „Unfug“ und ver.di-Vorsitzender Frank Werneke kritisierte: „Der Vorwurf des Angriffs auf die Tarifautonomie ist an Heuchelei kaum noch zu überbieten.“ Es seien die Arbeitgeber, die sich oft Verhandlungen verweigerten und so dafür sorgten, dass die Tarifbindung in Deutschland immer weiter zurückgehe (Peters 2022).

Tarifpolitische Konsequenzen der Mindestlohnerhöhung

Die vorgesehene starke Anhebung des Mindestlohns um fast 15 Prozent wird Auswirkungen auf die Tarifpolitik haben. Nach der Einführung des Mindestlohns 2015 haben die Tarifvertragsparteien in den Niedriglohnparteien die Tarifverträge mit Löhnen unterhalb von 8,50 Euro angepasst. In manchen Tarifbereichen gelang, nicht nur die jeweils untersten Entgeltgruppen, sondern das Entgeltgefüge insgesamt anzuheben. Die von manchen befürchteten negativen Auswirkungen auf die Bereitschaft der Arbeitgeberverbände zu Tarifverhandlungen waren nicht zu beobachten (Bispinck u. a. 2020). Auch jetzt ist bereits zu beobachten, dass die Tarifparteien reagieren. Die Gewerkschaften bemühen sich, in den Tarifverträgen möglichst Entgelte oberhalb der neuen Mindestlohngrenze zu vereinbaren und zwar durchaus mit Erfolg: Im nordrhein-westfälischen Gastgewerbe sieht z. B. der jüngste Tarifabschluss vom 18.1.2022 einen Anstieg des Einstiegslohns um 28 (!) Prozent auf 12,50 Euro vor, Fachkräfte in der Küche, im Service oder Hotelmanagement kommen auf ein Plus von 17 Prozent. Die Vergütung oberhalb des Mindestlohnniveaus sehen die Tarifparteien auch Instrument im Bemühen um die Gewinnung von Fachkräften. Anpassungsbedarf wird es auch bei den tarifvertraglich vereinbarten Branchenmindestlöhnen geben. Anfang dieses Jahres liegen die Mindestlöhne in fünf Branchen (Abfallwirtschaft, Leiharbeit/Zeitarbeit, Fleischwirtschaft, Maler und Lackierer, Gebäudereinigung) deutlich unter dem Betrag von 12 Euro (siehe Grafik).

Was bleibt zu tun?

Noch ist das Mindestlohnerhöhungsgesetz (MiLoEG) nicht verabschiedet. Es besteht die Chance, dass im parlamentarischen Beratungsprozess die genannten Schwächen und Versäumnisse behoben werden. Dies betrifft die Abschaffung der Ausnahmen vom Mindestlohngesetz und vor allem die generelle Ausrichtung des Mindestlohns am Konzept eines „Living Wage“. So wäre es auch mit Blick auf die europäische Mindestlohnrichtlinie (Schulten/Müller 2022) zu begrüßen, wenn die in der Gesetzesbegründung bereits enthaltene Orientierung des Mindestlohns an dem Schwellenwert von 60 Prozent des Medianlohns direkt in das Gesetz selbst zu schreiben. Doch selbst wenn das gelingt, gibt es mit Blick auf den Niedriglohnsektor weiteren Handlungsbedarf. Ein Feld sind die Mini- und Midijobs. Statt diese, wie von der Ampelkoalition gewollt, zu stabilisieren und auszubauen, müssten sie wirksam begrenzt werden (DGB 2021). Und es braucht weitere Maßnahmen zur Stärkung des Tarifsystems. Von großer Bedeutung wäre hier, neben dem bereits vorgesehenen Bundestariftreuegesetz, die Erleichterung der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen (vgl. Schulten 2021). Nur wenn es gelingt, dieses Instrument in der tarifpolitischen Praxis leicht und unkompliziert anwendbar zu machen, kann die Tarifbindung in einzelnen Branchen auch flächendeckend hergestellt bzw. gesichert werden.

 

 

 

 

Quelle: https://gegenblende.dgb.de/

Bild: DGB/Bartolomiej Pietrzyk/123RF.com