Arbeitsminister Heil und wie seine Ankündigungen zu werten sind

Von Harald Thomé 

Arbeitsminister Heil kündigt öffentlichkeitswirksam eine deutliche Erhöhung der Hartz-IV-Sätze an. Gleichzeitig sagt er „mit dem Bürgergeld werden wir das System entbürokratisieren und dafür sorgen, dass Menschen in der Not verlässlich abgesichert sind“ und „Unser Sozialstaat muss dafür sorgen, dass Menschen, die keine finanziellen Rücklagen haben, auch über die Runden kommen können“. Eine der vielen Quellen: https://t1p.de/0rjmb  Nichts anderes hat Herr Heil schon Ende Mai 2022 erzählt. Damals hieß es, er plane, dass die Regelsätze im Bürgergeld pro Person und Monat in etwa um 40 bis 50 Euro höher sein würden als in der Grundsicherung. Das entspricht einer Steigerung von etwa 10 Prozent.Dazu ist zu sagen: Was Hubertus Heil in Bezug auf die Regelleistungen ankündigt, ist nichts anderes als die Umsetzung der sowieso fälligen Regelleistungserhöhungen durch die explodierenden Preise und die Inflationsrate. Dies jetzt als „Menschen in der Not verlässlich abzusichern“ zu bezeichnen, ist falsch und zynisch.

Herr Heil kündigt seit Monaten den Referentenentwurf an, hier ist nun „liefern“ angesagt. Das BVerfG hat in zwei Entscheidungen sehr deutlich gesagt: „Der Gesetzgeber hat … Vorkehrungen zu treffen, auf Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, wie zum Beispiel Preissteigerungen oder Erhöhungen von Verbrauchsteuern, zeitnah zu reagieren, um zu jeder Zeit die Erfüllung des aktuellen Bedarfs sicherzustellen, insbesondere wenn er wie in § 20 Abs. 2 SGB II einen Festbetrag vorsieht“. (BVerfG 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 ua, Rn. 140)

„ a) Ergibt sich eine offensichtliche und erhebliche Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Preisentwicklung und der bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen berücksichtigten Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter, muss der Gesetzgeber zeitnah darauf reagieren. So muss die Entwicklung der Preise für Haushaltsstrom berücksichtigt werden (oben C II 2 e bb). Ist eine existenzgefährdende Unterdeckung durch unvermittelt auftretende, extreme Preissteigerungen nicht auszuschließen, darf der Gesetzgeber dabei nicht auf die reguläre Fortschreibung der Regelbedarfsstufen warten“ (Beschluss des BVerfG vom 23.07.2014 – 1 BvL10/12, Rn. 144, Download: https://t1p.de/oova7)

Diese Situation ist schon längst eingetroffen und hier und jetzt umzusetzen. Eine derartige Preisexplosion wie im Moment ist nicht mit einem Einmalzuschlag von 200 EUR/16,66 EUR im Monat abgegolten.

Notwendig ist kurzfristig eine sofortige monatliche Erhöhung von 100 EUR und einer dauerhaften von rd. 200 EUR.

Und eine sofortigen Aussetzung jeder Kürzung in den Unterkunfts- und Heizkosten und Aufrechnung jeglicher Forderungen von Darlehn, Erstattungs- und Ersatzansprüchen (Kürzungsmoratorium“, siehe Thomé NL 19/2021, Nr. 2:
https://t1p.de/f6ur9).

 

 

 

 

 

Quelle und weitere Infos: https://tacheles-sozialhilfe.de
Bild: hartz iv.org