Frauenstreik – Eine juristische Handreichung für Aktivist*innen

Von Detlef Hensche

Kaum planen die Frauen, am 8. März während der Arbeitszeit für gleiche Rechte zu demonstrieren, schallt ihnen das Schreckwort des politischen Streiks entgegen. Das hat Gründe: Eine verbreitete Juristen-Meinung hält Arbeitsniederlegungen nur dann für zulässig, wenn die Gewerkschaft im Tarifkonflikt dazu aufruft. Alles andere riecht nach Aufruhr und wird mit schwerem Geschütz bekämpft. Von Parlamentsnötigung ist die Rede und von Geiselnahme der Arbeitgeber.

Tatsächlich führen die Frauen weder einen Staatsstreich im Schilde, noch beabsichtigen sie, unbefristet zu streiken, solange bis allerorten gleiche Rechte gelten. Geplant ist vielmehr eine demonstrative, nach Stunden bemessene befristete Arbeitsruhe, um gegen den Missstand fortgesetzter Diskriminierung zu protestieren. Dadurch sollten Staatsorgane verfassungswidrig unter Druck gesetzt werden? Als ob Staat, Gesetzgeber und Abgeordnete abgeschottet über der Gesellschaft schwebten und ein aus dem Himmel ewiger Werte herab blinkendes Gemeinwohl umsetzten! Politische Entscheidungen sind stets das Ergebnis vielfältiger Einflus­snahme und Spiegelbild gesellschaftlicher Machtver­hältnisse; wirtschaftliche Macht triumphiert dabei in aller Regel. Was etwa ist die vorübergehende Arbeitsniederlegung gegen die täglich zu ver­nehmende Ankündigung von Entlassungen, Investitionszurückhaltung, Standortver­lagerung, Austrocknung des Finanzplatzes etc., um unliebsame Entscheidungen zu verhindern? »Marktkonforme Demokratie« nennt dies die Bundeskanzlerin. Wem gegen solchen Einflussvorsprung der Unternehmer an der Unabhängigkeit von Politik und Abgeordneten gelegen ist, der sollte es begrüßen, wenn die wirtschaftlich Unterlegenen, die Mehrheit also, von Zeit zu Zeit aufbegehren und sich durch Arbeitsunterbrechung Respekt verschaffen.

Die Arbeitgeber müssen’s dulden. Wer andere für sich arbeiten lässt, muss sich in einer demokratischen Gesellschaft mit mündigen Bürgern arrangieren; die haben ihre eigenen Interessen und das Recht, diese zu artikulieren, auch während der Arbeitszeit. Der Arbeitsvertrag verpflichtet zur Arbeit, nicht jedoch zu politischer Friedhofsruhe im Betrieb. Überdies sind die Unternehmer nicht etwa unbeteiligte Dritte, sondern selbst Partei. Wenn die Frauen gleiche Rechte, gleiche Entlohnung, gleiche Verteilung der Erwerbs- und Sorgearbeit fordern, betrifft dies keineswegs nur die Politik und überkommene patriarchalische Rollenzuweisung, sondern nicht zuletzt die abhängige Arbeit und die dort herrschenden Bedingungen. Solange sich unterbezahlte und unbezahlte Arbeit von Frauen »rechnet« und Profit verspricht, muss sich die Gleichstellung gegen handfeste wirtschaftliche Interessen durchsetzen und behaupten. Damit ist der Frauenstreik Teil des sozialen Konflikts über die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Zu deren »Wahrung und Förderung« gewährleistet die Verfassung in Art. 9 Abs. 3 mit der Koalitionsfreiheit das Recht auf kollektive Gegenwehr, auch und gerade durch Arbeitseinstellung. Nur ein Vorbehalt ist zu beachten: Der Arbeitgeber muss die Streikstunden nicht vergüten. Dies ist unbestritten; man und frau lässt sich den Protest gegen den Arbeitgeber nicht von diesem bezahlen!

Das Streikrecht zum Zweck politischer Demonstration entspricht seit langem internationalem Standard. Fast alle europäischen Rechtsordnungen erlauben politisch motivierte Arbeitsniederlegungen als selbstverständlichen Teil der demokratischen Auseinandersetzung. Lediglich die Bundesrepublik und mit ihr Dänemark und Großbritannien tanzen aus der Reihe – und verstoßen damit gegen geltendes Völkerrecht. Sämtliche völkerrechtlichen Übereinkommen, z.B. der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), des Europarats (die Europäische Sozial­charta wie die Europäische Menschenrechtskonvention) sowie die Grundrechtscharta der EU, garantieren mit der Koalitionsfreiheit zugleich das Streikrecht und schließen die hierzulande behauptete Reduzierung des Streiks auf Tarifziele aus; sie erstrecken sich auch auf politische Streiks, erst recht, wenn die Streikziele im sozialen Interessengegensatz wurzeln. Folglich haben die zur Überwachung der Abkommen eingesetzten Ausschüsse und Kommissionen die Bundesregierung wiederholt wegen Verletzung geltenden Völkerrechts gerügt. Bereits 1983 hat der Sachverständigenausschuss der ILO festgestellt, dass sich das Streikrecht »nicht nur darauf beschränkt, bessere Arbeitsbedingungen zu erreichen…; es umfasst vielmehr gleichermaßen Fragen der Wirtschafts- und Sozialpolitik…, die die Arbeitnehmer direkt berühren.« Bezüglich der gewerkschaftlichen Protestaktionen gegen den § 116 AFG (jetzt: § 160 SGB III) hat der Sachverständigenausschuss 1987 bestätigt, dass »der Ausschluss von rein politischen Streiks… keinesfalls für einen Streik gelten kann, der eine Kritik an der Wirtschafts- und Sozialpolitik der Regierung zum Ausdruck bringen soll«. Die Rügen zeitigen neuerdings Wirkung. So hat das Bundesarbeitsgericht in zwei Entscheidungen aus den Jahren 2002 und 2007 in Zweifel gezogen, ob die Beschränkung des Streikrechts auf tarifvertragsfähige Gegenstände mit der Europäischen Sozialcharta vereinbar ist (vgl. BAG v. 10.12.2002 – 1 AZR 96/02 – AP Nr. 162 zu Art. 9 GG, Arbeitskampf; v. 19.06.2007 – 1 AZR 396/06 – NZA 2007, 2055 Rn 13). Das Bundesverfassungsgericht hat die Tarifbezogenheit des Streiks bisher offen gelassen (vgl. BVerfG v. 26.06.1991 – 1BvR 779/85, BVerfGE 94, 212, 225). Im Urteil über das KPD-Verbot im Jahr 1956 hat es die freiheitliche Verfassungsordnung des Grundgesetzes u.a. dadurch charakterisiert, dass diese offen ist für außerparlamentarische Einwirkungen auf die Politik einschließlich »Massenaktionen der Arbeiterschaft«. (BVerfG v. 17.08.1956 – 1 BvB 2/51 – BVerfGE 5, 85, 232 f)

Tatsächlich haben die Beschäftigten auch hierzulande wiederholt die Arbeit zwecks politischer Demonstration niedergelegt und damit die juristische Doktrin nach Kräften blamiert. Um nur wenige Beispiele in Erinnerung zu rufen: 1955 traten Stahlarbeiter und Bergleute ganztägig in den Ausstand, um die Montanmitbestimmung gegen Angriffe zu verteidigen; 1972 protestierten zahlreiche Belegschaften während der Arbeitszeit aus Anlass des Misstrauensvotums gegen Willy Brandt; 1986 legten Hunderttausende im Konflikt um den § 116 AfG die Arbeit nieder; 2006 haben die Hafenarbeiter im Rahmen eines europäischen Aktionstages gegen die von der Europäischen Kommission geplante Deregulierung der Hafendienste gestreikt – übrigens mit Erfolg: die Kommission zog den Entwurf zurück.

Diese und andere demonstrative Arbeitsniederlegungen wurden von den Arbeit­gebern ohne arbeitsrechtliche Disziplinierung hingenommen. Für die Praxis gilt freilich ein doppelter Vorbehalt. Solange Juristen hierzulande den politischen, nicht tarifbezogenen Streik verteufeln, können offizielle Aufrufe der Gewerkschaft schwer kalkulierbare Haftungsrisiken heraufbeschwören. Wie vor 150 Jahren stützen sich kollektive Gegenwehr und Rechtsfortschritt auf die Selbstermächtigung der Vielen. Und auf die Geschlossenheit von Belegschaften und Abteilungen; politische Streiks sind nichts für individuelle Aktionen und Einzelkämpferinnen.

 

 

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