Im Jahr 2019 meldeten in Deutschland 19.005 Firmen Insolvenz an und es gab 86.838 Privatinsolvenzen. Für das Jahr 2020 rechnen Experten mit mindestens zehn Prozent mehr mit einer Schadenssumme von insgesamt 223,5 Milliarden Euro, rund 7 Millionen Privatpersonen über 18 Jahre konnten als überschuldet oder nachhaltig zahlungsgestört eingestuft werden. Die durchschnittliche Schadenssumme je Insolvenzfall betrug für die privaten Insolvenzgläubiger, dazu zählen beispielsweise Banken, Lieferanten und sonstige Kreditgeber, 910.000 Euro. Zu den Leidtragenden einer Insolvenz zählen fast immer auch die Beschäftigten des insolventen Unternehmens. Die Zahl der betroffenen Arbeitsplätze summierte sich deutschlandweit auf 218.000.
Aber es gibt in den Insolvenzverfahren auch Gewinner, dazu gehören vor allem die Insolvenzverwalter.
Insolvenzverwalter und das Regelinsolvenzverfahren
Die meisten Menschen hierzulande kennen einen Insolvenzverwalter nur von den großen Insolvenzverfahren, wenn die Medien über die horrenden Vergütungen berichten. Hubert Görg, der im großen Karstadtverfahren für seine Tätigkeit 50 Millionen Euro bekam, Lucas Flöter, der für die ersten Monate bei der insolventen Fluglinie AirBerlin rund 22 Millionen Euro erhielt und Christian Gerloff, der 5 Millionen Euro für seine Arbeit als Insolvenzverwalter der Modefirma Escada verlangte, sind wohl die bekanntesten Top-Verdiener der Branche. Unbekannt bleibt meistens, warum die Entgelte der Insolvenzverwalter so hoch sind.
Sinnvoll ist es, einmal genauer hinzuschauen:
- Die Vergütung des Insolvenzverwalters richtet sich nach dem Wert der von ihm verwalteten Insolvenzmasse und den besonderen Tätigkeiten, die er in dem Verfahren geleistet hat.Die Einzelheiten sind gesetzlich in der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) geregelt. Hier ist insbesondere eine Tabelle enthalten, welche die Prozentsätze vom Wert der Masse festlegt, die der Verwalter für den Regelfall – also wenn keine besonderen Tätigkeiten vorliegen – als Vergütung beanspruchen kann, das ist die Regelvergütung. Danach erhält der Insolvenzverwalter bei einem Wert der Masse bei Beendigung des Verfahrens von 25.000 Euro oder weniger dann 40 Prozent der Insolvenzmasse, mindestens aber 1.000 Euro, bei mehr als 10 Gläubigern erhöht sich der Betrag noch. Bei weiteren 25.000 Euro Wert der Masse beträgt die Vergütung 25 Prozent, bei weiteren 200.000 Euro 7 Prozent, für die weiteren 250.000 Euro 3 Prozent, für die weiteren 24.500.000 Euro 2 Prozent, für die darüber hinaus gehenden 25.000.000 Euro 1 Prozent sowie für alle darüber hinaus gehenden Mehrbeträge 0,5 Prozent. Die Vergütung verteilt sich dabei anteilig auf die jeweiligen Staffeln. Die üblichen Geschäftskosten werden durch diese Vergütung abgedeckt, allerdings können z.B. die Reisekosten gesondert geltend gemacht werden. Der Insolvenzverwalter kann sogar nach Zustimmung des Gerichts einen Vorschuss für seine Tätigkeit aus der Masse entnehmen. Die Tätigkeiten als vorläufiger Insolvenzverwalter und als endgültiger Insolvenzverwalter werden gesondert vergütet.
- Die Vergütung erhält der Insolvenzverwalter nur auf Antrag, der vom Insolvenzgericht durch Beschluss beschieden und die Vergütung festgesetzt wird. Der Antrag kann erst nach der jeweiligen Beendigung der Tätigkeiten der vorläufigen und endgültigen Verwaltung gestellt werden. Damit das Gericht bei der Festsetzungsentscheidung von dem richtigen Wert der Insolvenzmasse ausgehen kann, muss der Insolvenzverwalter mit seinem Antrag auch die sogenannte Schlussrechnung vorlegen. Hat das Gericht die Vergütung festgesetzt, darf der Verwalter diesen Betrag aus der Insolvenzmasse nehmen. Dem insolventen Unternehmen muss er darüber eine Rechnung ausstellen.
- Der Verwalter muss besondere Tätigkeiten in seinem Antrag exakt aufzählen und erläutern. Eine besondere Tätigkeit kann aber alles sein, was von einem einfachen Liquidationsverfahren abweicht, dazu können z.B. die Fortführung eines Unternehmens, dessen Sanierung, der Verkauf des Unternehmens oder die Aufstellung eines Insolvenzplanes gehören.
- Der Gläubiger kann Beschwerde gegen den gerichtlichen Beschluss einlegen, dann müssen die Rechtsmittelinstanzen insbesondere überprüfen, ob die vom Verwalter beschriebenen besonderen Tätigkeiten die Vervielfachung der Regelvergütung in dem festgesetzten Umfang rechtfertigen. Letztendlich hat der Bundesgerichtshof zu entscheiden.
- Das Insolvenzgericht kann den vorläufigen Insolvenzverwalter als Sachverständigen beauftragen zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens bestehen. In diesen Fällen erhält er gesondert eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetz (JVEG).
Aktuelle Angaben über die Top 50 Verwalter zu erhalten sind über öffentliche und kostenfreie Internetzugänge nicht möglich, deshalb musste auf frei zugängliche aus dem Jahr 2017 ausgewichen werden.
Jedes fünfte deutsche Unternehmensinsolvenzverfahren landete im Jahr 2017 bei einem der 50 Top-Verwalter, insgesamt brachten sie es auf über 1.400 Verfahren.
Die Top-50-Verwalter 2017 in der Übersicht:
Name | Kanzlei | eröffnete Verfahren 2017 |
Schulte-Kaubrügger, Christoph | White & Case Insolvenz GbR | 60 |
Laboga, Sebastian | KÜBLER | 44 |
Siemon, Klaus | Siemon Insolvenzmanagement | 44 |
Andres, Dirk | AndresPartner Partnerschaft mbB | 40 |
Flöther, Lucas F. | Flöther & Wissing Insolvenzverwaltung GbR | 39 |
Borchardt, Peter-Alexander | Reimer Rechtsanwälte Partnergesellschaft | 37 |
Böhm, Gideon | Münzel & Böhm Rechtsanwälte PartG mbB | 35 |
Niering, Christoph | Niering Stock Tömp Rechtsanwälte GbR | 35 |
Sponagel, Moritz | Dr. Sponagel Rechtsanwälte | 34 |
Plathner, Jan Markus | Brinkmann & Partner | 33 |
Bähr, Biner | White & Case Insolvenz GbR | 33 |
d’Avoine, Marc | d’Avoine Teubler Neu Rechtsanwälte | 31 |
Hammes, Dirk | hammes. Rechtsanwälte – Insolvenzverwalter | 31 |
Rattunde, Rolf | LEONHARDT RATTUNDE | 31 |
Hofmann, Matthias | Pohlmann Hofmann Insolvenzverwalter Rechtsanwälte Partnerschaft | 31 |
Graf Brockdorff, Christian | BBL Bernsau Brockdorff Insolvenz- und Zwangsverwalter GbR | 30 |
Ampferl, Hubert | Dr. Beck & Partner GbR | 30 |
Martini, Torsten | LEONHARDT RATTUNDE | 30 |
Undritz, Sven-Holger | White & Case Insolvenz GbR | 30 |
Hackländer, Philipp | White & Case Insolvenz GbR | 30 |
Böhme, Berend | B+O Böhme Oelbermann | 29 |
Liebig, Max | JAFFÉ Rechtsanwälte Insolvenzverwalter | 29 |
Spiekermann, Olaf | Brinkmann & Partner | 28 |
Kreimer, Tanja | Rechtsanwaltskanzlei Kreimer & Kollegen | 28 |
Berner, Susanne | Dr. Berner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH | 27 |
Otto, Christian | hww hermann wienberg wilhelm | 26 |
Kebekus, Frank | Kebekus et Zimmermann | 26 |
Michels, Stephan | Michels Vorast Insolvenzverwaltung GbR | 26 |
Bünning, Ralph | Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH | 26 |
Freiherr v. d. Bussche, Boris | BŞB | BUSSCHE – ŞAHIN – BÜLOW | 25 |
Rebholz, Knut | MÖNNING FESER PARTNER Rechtsanwälte Insolvenzverwalter | 25 |
Schiebe, Robert | Schiebe und Collegen | 25 |
Voigt-Salus, Joachim | VOIGT SALUS GbR | 25 |
Koch, Carsten | westhelleundpartner | 25 |
Exner, Joachim | Dr. Beck & Partner GbR | 24 |
Penzlin, Dietmar | Schmidt-Jortzig Petersen Penzlin Insolvenzverwaltung GbR | 24 |
Beyer, Tim | Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH |
24 |
Köster, Malte | WILLMERKÖSTER | 24 |
Birkmann, Markus | BBL Bernsau Brockdorff Insolvenz- und Zwangsverwalter GbR | 23 |
Fink, Paul | FRH Rechtsanwälte – Steuerberater | 23 |
Pohlmann, Rolf G. | Pohlmann Hofmann Insolvenzverwalter Rechtsanwälte Partnerschaft | 23 |
Schwentker, Axel | Schwentker • Bückmann | 23 |
Sietz, Oliver | VOIGT SALUS GbR | 23 |
Grund, Andreas | AndresPartner Partnerschaft mbB | 22 |
Wegener, Dirk | dhpg Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Obermüller, Rhode & Partner mbB |
22 |
Eckert, Rainer | Eckert Insolvenzrecht GbR | 22 |
Mai, Vera | Kanzlei Dr. Vera Mai Rechtsanwälte | 22 |
Feser, Udo | MÖNNING FESER PARTNER Rechtsanwälte Insolvenzverwalter | 22 |
Lehnert, Mirko | Schiebe und Collegen | 22 |
Schwarz, Karina | Schwarz + Rühmland Insolvenzverwaltungen GbR | 21 |
Vereinfacht ausgedrückt, werden Insolvenzverwalter nach Erfolg bezahlt. Je größer die Insolvenzmasse und je mehr sie für die Gläubiger herausholen, desto höher fällt ihre Vergütung aus. Wird das Verfahren mangels Masse nicht eröffnet, geht der Verwalter fast leer aus, abgesehen von Gutachterkosten.
Der Insolvenzmarkt scheint sich derzeit neu zu sortieren, während die Verwalterkanzleien mit den vielen Verfahren immer mehr Verfahren erhalten und die Branche dominieren, beklagen die kleineren Kanzleien den branchenweit grassierenden Auftragsmangel.
Diese Entwicklung wurde zuletzt bei der spektakulärsten Großinsolvenz der deutschen Wirtschaftsgeschichte, der Insolvenz von AirBerlin sichtbar, als sich im Estrel Congress Center die Crème de la Crème der Verwalter versammelte. Namentlich waren das u.a. Frank Kebekus von Kebekus & Zimmermann, Lucas Flöther von Flöther & Wissing, Stefan Denkhaus von BRL Boege Rohde Luebbehuesen, Arndt Geiwitz von SGP Schneider Geiwitz & Partner, Rainer Eckert, Kanzleivorsteher von Eckert Insolvenzrecht, Voigt Salus, Roland Berger und Falkensteg.
Bei Branche, in denen solche lukrative Geschäfte gemacht werden und jeder einmal am großen Rad drehen möchte, kommt es immer wieder zu Betrügereien mit hoher krimineller Energie.
Anhand von 3 Beispielen wird das Ausmaß dieser Fälle dargestellt.
Der Bayreuther Rechtsanwalt Torsten R. hat vermutlich schon seit über zehn Jahren als Insolvenzverwalter in etlichen Verfahren grob gegen seine Pflichten verstoßen und sich gesetzwidrig bereichert.
Der Schaden geht nach Auffassung der Staatsanwaltschaft Hof in die Millionen. Torsten R. fiel bei der Prüfung seiner Kontoauszüge auf. Die angegebene IBAN-Nummer passte nicht zur angegebenen Bankleitzahl. Als das Gericht die Nummer in einem ganz gewöhnlichen IBAN-Rechner im Internet überprüfte, stellte sich heraus, dass es diese Bankverbindung gar nicht gab. Daraufhin ließ sich die Rechtspflegerin des Insolvenzgerichts die Akten weiterer, von Torsten R. betreuter Insolvenzverfahren bringen. Sie sah, dass alle Auszüge von ein und derselben Bank stammten, aber sie waren verschieden gestaltet. Auch hier standen den angegebenen IBAN-Nummern keine realen Konten gegenüber.
Der Insolvenzverwalter hat inzwischen gestanden, die Auszüge der angeblichen Festgeldkonten selbst gefälscht zu haben. Er beharrt aber darauf, dass er zu den ihm angekreideten Entnahmen aus der Masse berechtigt gewesen sei, weil er als Insolvenzverwalter Aufwendungen gehabt habe. Das wurde aber von der Rechtspflegerin bestritten, weil Vorschüsse und Entnahmen vor der Schlussabrechnung eines Insolvenzverfahrens nur auf Antrag und nur nach der Bewilligung des Insolvenzgerichts legal möglich seien. Sie bat die Staatsanwaltschaft auch Vorwürfe kritisch zu prüfen, nach denen Torsten R. als Insolvenzverwalter Aufträge an Steuerberater und Wirtschaftsprüfer erteilte, die in seiner eigenen Kanzlei arbeiteten.
Dieser Betrug ist nur zufällig durch eine ausgeschlafene und engagierte Beamtin aufgefallen.
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Fast 12 Jahre nach seinem kurzen Einsatz als Insolvenzverwalter für ein norddeutsches Bauunternehmen muss sich ein Bremer Fachanwalt für Insolvenzrecht wegen Betrug verantworten. Die Anklage wirft ihm vor, für seine zehnwöchige Arbeit im Jahr 2007 eine Vergütung von 12,15 Millionen Euro zuzüglich Umsatzsteuer beantragt zu haben. Er soll dabei wesentliche Umstände verschwiegen und dadurch mindestens 148.000 Euro zu viel erhalten haben.
Der Fall sorgte bundesweit für Aufsehen, nachdem die Höhe der Vergütung bekannt geworden war. 2010 ermittelte die Staatsanwaltschaft auch gegen einen Rechtspfleger des zuständigen Amtsgerichts, in diese Untersuchungen schaltete sich auch die Zentralstelle für Korruptionsstraftaten in Osnabrück ein. Bis dahin blieb auch unentdeckt, dass aus der Insolvenzmasse des Unternehmens vor allem Verwalter und Mitglieder des Gläubigerausschusses und erst danach die Beschäftigten entlohnt wurden. Die früheren Klagen der Gläubiger wegen der ungewöhnlich hohen Entlohnung, waren zunächst gescheitert. 2016 hob das Oberlandesgericht Oldenburg die Entscheidung auf und ließ die Anklage zu dem Strafprozess vor einer anderen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Aurich zu. Nach einem Vergleich soll der Verwalter 9,5 Millionen Euro zurückzahlen. Das Bauunternehmen hat übrigens die damalige Insolvenz überstanden.
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Der Bauträger Roland Ernst hatte einen Insolvenzantrag gestellt. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter des Unternehmens wurde der Heidelberger Anwalt Jobst W. bestellt. Nach Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wurde schnell offensichtlich, dass es eine besondere Nähe zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Bauträger gab.
Nach späteren eigenen Aussagen war der Anwalt an insgesamt vier der rund 120 Fonds der Roland-Ernst-Gruppe beteiligt. Es handelte sich um die Fonds „Rathaus Limburger Hof“, „Ramada Leipzig“, „Teltow“ und „Dora“, außerdem war Jobst W. zu dem Zeitpunkt der Mitgesellschafter der Roland-Ernst-Firma GFG. Jobst W. hatte nach breitem öffentlichen Protest das Amtsgericht gebeten, ihn nach der anstehenden Gläubigerausschusssitzung von seinen Aufgaben zu entbinden und einen neuen (vorläufigen) Insolvenzverwalter zu bestellen.
Das Insolvenzgericht beteuerte dann, zum Zeitpunkt der Bestellung nichts von dem Engagements Jobst W. in den Ernst-Unternehmungen gewusst zu haben. Hätte man etwas davon gewusst, wäre er nicht bestellt worden… Hätte man mal ins Handelsregister geschaut…
Insolvenzverwalter im Verbraucherinsolvenzverfahren – das ist nur „Beifang“
Auch in den Verbraucherinsolvenzverfahren wird vom Gericht ein Insolvenzverwalter zugeteilt. Die Kosten für den Insolvenzverwalter richten sich nach der Anzahl der Gläubiger und der Insolvenzmasse.
Ist die Anzahl der Gläubiger nicht höher als 10, erhält der Insolvenzverwalter mindestens 1.000,00 Euro. Sind es mehr als 10 Gläubiger kommen je 5 angefangene Gläubiger 150,00 Euro hinzu. Zusätzlich erhält der Insolvenzverwalter einen Anteil aus der Insolvenzmasse. Bei einer Insolvenzmasse bis zu 25.000,00 Euro erhält der Insolvenzverwalter 40 Prozent, bis zu 50.00,00 Euro sind es 25 Prozent. Wenn z.B. der Insolvenzschuldner 10 Gläubiger hat und eine Insolvenzmasse von insgesamt 10.000,00 Euro erzielt wurde, fallen für das Insolvenzgericht und für den Insolvenzverwalter Kosten von ca. 4.900,00 Euro an. Hat der Insolvenzschuldner 15 Gläubiger und es ist keine Insolvenzmasse vorhanden, dann fallen für das Insolvenzgericht und für den Insolvenzverwalter Kosten von ca. 2.050,00 Euro an.
Vor diesem Hintergrund scheint es für die Schuldner oft nicht einsichtig zu sein, dass in den Verbraucherinsolvenzverfahren mit unglaublicher Energie, Engagement und Akribie um jeden Euro gerungen wird, der zur Masse gezogen werden kann und wie einzelne Mitarbeiter in den Insolvenzverwaltungskanzleien ihre Aufsicht über den Schuldner auslegen.
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Der Insolvenzverwalterdrängt die allein erziehende Frau dazu, monatliche Raten in Höhe von 70 Euro an ihn zu zahlen, damit die Schuldnerin die vorzeitige Restschuldbefreiung erlangt. Die Frau und ihre 2 Kinder beziehen aber Arbeitslosengeld 2, von dem keine Ratenzahlungen getätigt werden sollten und müssen sich die Zahlung vom Mund absparen.
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Das Auto eines Ehepaares soll weiter über die alte Finanzierung genutzt werden. Laut Insolvenzverwalter kommt bei ihm ein Verwertungsverzicht nur infrage, wenn die Insolvenzverfahren wirtschaftlich gleich gestellt werden und ihm eine „Feststellungskostenpauschale“ in Höhe von 4 Prozent des Verwertungserlöses – des >Liquidationswertes> von rund 6.500 Euro – das sind 130 Euro pro Ehepartner – zufließt.
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Auch kommt es häufig vor, dass der pfändbare Einkommensanteil beim Arbeitgeber vom Insolvenzverwalter und gleichzeitig der den Freibetrag übersteigende Betrag incl. komplettes Weihnachtsgeld vom Konto eingezogen wird. Die Schuldner brauchen einige Wochen, um sich finanziell zu erholen.
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Da muss der 74-jährige ehemalige selbständige Handwerksmeister dem 24-jährigen Sachbearbeiter des Insolvenzverwalters monatlich die Bankauszüge zeigen und sich rechtfertigen, was er mit dem pfändungsfreien Einkommen alles so macht.
In den Verbraucherinsolvenzverfahren haben sich parallel zur gesetzlich festgelegten Stärkung der Gläubigerrechte vor 6 Jahren auch in der alltäglichen Insolvenzverfahrenspraxis die Macht und die Herrlichkeit der Insolvenzverwalter in den Verbraucherinsolvenzverfahren zu lasten der Schuldner ausgeweitet.
Die Schuldner sind häufig gezwungen, sich den Insolvenzverwaltern zu unterwerfen, kennen ihre Rechte nicht sind ihnen völlig ausgeliefert.
Quellen: DGB Bundesvorstand, Statistisches Bundesamt, AG Schuldner- und Insolvenzberatung, Stadt Dortmund, Creditreform, schulnderatlas, BFG; verbraucherzentrale-nrw, juraforum, forum schuldnerberatung, Zentrum für Insolvenzrecht und Sanierungspraxis, iff-Überschuldungsreport Bild: picabay cco