„1. Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht muss allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offenstehen.
2. Die Bildung muss auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muss zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen ethnischen oder religiösen Gruppen beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wahrung des Friedens förderlich sein.“
ALLGEMEINE ERKLÄRUNG DER MENSCHENRECHTE, ARTIKEL 26
In wessen Interesse und zu welchen Zwecken gelernt, gelehrt und geforscht wird, ist gesellschaftlich umkämpft und seit jeher mit der Frage des Zugangs zu den entsprechenden Institutionen untrennbar verbunden. Das BAföG stellt einen immensen zivilisatorischen Fortschritt in dieser Kontroverse dar, der dringend auszuweiten ist. „Wie es ist, bleibt es nicht“ – der Kampf um das BAföG hat Geschichte weiterlesen