Am 16. Februar 2023 entschied das Bundesarbeitsgericht nach einer von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) unterstützten Klage, dass die Unternehmen vom Prinzip „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ nicht abweichen dürfen, nur weil ein Mann höhere Gehaltsforderungen stellt als seine Kollegin.
Das Gericht gab der ehemaligen Beschäftigten eines sächsischen Metallunternehmens recht und sprach ihr knapp 15.000 Euro entgangenen Lohn und eine Entschädigung in Höhe von 2.000 Euro zu.
In der Praxis bedeutet dies, dass die Betriebe zwar auf Lohnforderungen eines Beschäftigten oder Bewerbers eingehen können, doch müssen sie einer gleichermaßen qualifizierten und erfahrenen Kollegin dann aber auch den Lohn erhöhen.
Die Prozessbevollmächtigte und Verfahrenskoordinatorin der GFF Sarah Lincoln sieht in dem Urteil gar einen Meilenstein auf dem Weg zur gleichen Bezahlung von Frauen und Männern.
Laut Statistischem Bundesamt erhielten Frauen 2022 durchschnittlich einen Bruttostundenverdienst von 20,05 Euro und Männer von 24,36 Euro. Das Statistikamt erklärt aber nur einen Teil der Lohnlücke mit höheren Teilzeitquoten und geringeren Gehältern in frauentypischen Berufen.
Die Klägerin Susanne Dumas hatte zwischen 2017 und 2021 bei der Photon Meissener Technologies GmbH gearbeitet. Der Frau wurden 3.500 Euro monatlich in der Einarbeitungszeit angeboten, sie nahm das Arbeitsverhältnis an. Doch bald kam ihr der Verdacht, dass ihr Kollege, der etwas früher eingestellt wurde und die gleiche Arbeit wie sie im Vertrieb erledigte, deutlich mehr verdiente. Der Unterschied beim Grundgehalt in der Probezeit betrug sogar 1.000 Euro monatlich, später immer noch etwa 500 Euro und das bei gleichen Verantwortlichkeiten und Befugnissen. Die Betriebsleitung begründete den Gehaltsunterschied damit, dass sie bei ihrer Einstellung schlechter verhandelt habe als der höher bezahlte Mann.
Die 44 Jahre alte Klägerin sah sich wegen ihres Geschlechts benachteiligt und zog für Lohngerechtigkeit durch die Instanzen, bis zum Bundesarbeitsgericht und hatte Erfolg.
Das Gericht in Erfurt entschied am 16.2.2023, dass Unternehmen Verdienstunterschiede von Frauen und Männern nicht mit ihrem unterschiedlichen Verhandlungsgeschick begründen können (8 AZR 450/21). Es sprach der Frau aus Dresden eine Gehaltsnachzahlungen und eine Entschädigung zu.
Die Vorsitzende Richterin Anja Schlewing begründete das Urteil damit, dass wenn Frauen und Männer wie im verhandelten Fall bei gleicher Arbeit unterschiedlich bezahlt würden, begründe das die Vermutung der Diskriminierung wegen des Geschlechts. Diese Vermutung könnten die Betriebe nicht mit dem Argument widerlegen, der Mann habe besser verhandelt oder er sei perspektivisch für einen Leitungsjob vorgesehen.
Das Urteil hat für die alltägliche Praxis in den Betrieben eine große Bedeutung und bestätigt noch einmal, dass ein Diskriminierungsverbot wegen des Geschlechts und damit Equal Pay durch das Gleichbehandlungsgesetz, das Entgelttransparenzgesetz und das Grundgesetz eindeutig geregelt sind. Nur objektive, geschlechtsneutrale Gründe wie Qualifikation oder Berufserfahrung rechtfertigen eventuell bei gleicher Tätigkeit eine unterschiedliche Bezahlung und Verhandlungsgeschick nicht den Ausschlag für Verdienstunterschiede geben kann.
Das Bundesarbeitsgericht kippte so die Entscheidungen der Vorinstanzen in Sachsen in großen Teilen.
Das Urteil ist auch deshalb von großer Bedeutung, weil Deutschland in Sachen gleicher Bezahlung zu den Schlusslichtern in Europa gehört und sich neulich mal wieder enthielt, als es um die Abstimmung über eine neue EU-Richtlinie zu Equal Pay ging.
Kein Wunder, denn auf Fortschritte durch den Gesetzgeber oder organisierter Unternehmerschaft warten die Frauen bei uns leider seit Jahren vergeblich. Solche Durchbrüche sind wieder einmal der Ausdauer einer mutigen Frau zu verdanken, die keine Angst hatte, den Rechtsweg zu bestreiten.
Quellen: WAZ, destatis, Bundesarbeitsgericht, Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) https://freiheitsrechte.org/, Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Februar 2023 – 8 AZR 450/21 Bild: https://www.coe.int/ cco