DGB: Whistleblower besser schützen – wann, wenn nicht jetzt? Gutachten zur Umsetzung der EU-Richtlinie in deutsches Recht

Steuerhinterziehungen, Offshore-Briefkastenfirmen, Lebensmittelskandale: WhistleblowerInnen decken Missstände auf und erweisen damit der Gesellschaft einen wichtigen Dienst. Im Unternehmen werden sie dafür oft massiv unter Druck gesetzt und schikaniert. Die EU will HinweisgeberInnen in Zukunft besser schützen. Doch die Sache hat einen Haken.

WhistleblowerInnen decken Rechtsverstöße und Missstände auf. Steuerhinterziehungen, Offshore-Briefkastenfirmen, Lebensmittelskandale mit vergammeltem Fleisch und – angesichts der Corona-Pandemie besonders virulent – hygienische Missstände am Arbeitsplatz konnten nur dank Zivilcourage von Beschäftigten ans Tageslicht befördert werden. Sie erweisen der Gesellschaft wichtige Dienste. In ihrem beruflichen Umfeld dagegen stoßen erfahren alle Formen von Schikanen, über Kündigungen bis hin zur Strafverfolgung.Wie die Altenpflegerin Brigitte Heinisch, die vor einigen Jahren menschenunwürdige Zustände in deutschen Pflegeheimen publik gemacht hat und von ihrem Arbeitgeber gekündigt wurde. Wie der LuxLeaks-Whistleblower Antoine Deltour, der einer Strafverfolgung ausgesetzt war. Wie im aktuellen Fall einer inzwischen gekündigten Mitarbeiterin, die in einem Video aus der Kantine des Schlachtbetriebs Verstöße gegen die nordrhein-westfälischen Infektionsschutzverordnungen publik gemacht hat.

EU-Richtlinie soll vor Repressalien schützen…

Das in Deutschland geltende Arbeitsrecht gibt den Hinweisgebern keine erforderliche Rechtssicherheit. Ein bereichsübergreifendes, einheitliches und umfassendes Whistleblower-Schutzgesetz wird von verschiedenen Organisationen der Zivilgesellschaft, darunter von den Gewerkschaften, gefordert. Nun gibt es dank der Gesetzgebung der EU einen aktuellen Anlass, diese Regelungslücke zu schließen: Die sogenannte EU-Whistleblowing-Richtlinie 2019/1937 soll Menschen, die Rechtsverstöße aufdecken, künftig europaweit vor Repressalien schützen und die institutionellen Rahmenbedingungen des Whistleblowings zu verbessern. Das umfasst auch den Schutz vor Kündigungen und vergleichbaren arbeitsrechtlichen Maßnahmen.

… greift aber nur in bestimmten Fällen

Dabei gibt es aber einen Haken: Nach der Richtlinie greift der umfangreiche Schutz nur bei Verletzung von ausgewählten Vorschriften des Unionsrechts in ausgewählten Bereichen. Rein nationale Vorschriften, etwa des Infektionsschutzrechts, sind nicht erfasst, ebenso wenig wie etwa Arbeitnehmerschutzrechte. Würde der Gesetzgeber, wie von Wirtschaftskreisen gefordert, bei einer sogenannten „eins zu eins“ Umsetzung bleiben, würden Personen, die ausbeuterische oder unhygienische Arbeitsbedingungen in Deutschland melden, durch den Raster fallen.

Die Richtlinie regt die Mitgliedstaaten dazu an, über ihre Vorgaben hinaus eine umfangreichere nationale Regelung zu schaffen. Deutschland ist verpflichtet, die Richtlinie im Wesentlichen bis zum 17. Dezember 2021 umsetzen.

Gutachten zeigt Handlungsbedarf

Die rechtspolitische Debatte für die Umsetzung der Vorgaben ins deutsche Recht ist bereits im vollen Gange. Einen wichtigen Beitrag dazu leistet das Gutachten, das durch den Deutschen Gewerkschaftsbund in Auftrag gegeben wurde. Das Autorenteam – ehemalige Richterin am Europäischen Gerichtshof Prof. Ninon Colneric und der zum Thema Whistleblowing promovierte Rechtswissenschaftler Dr. Simon Gerdemann – erläutert ausführlich die Vorgaben der Richtlinie und den sich daraus ergebenden Handlungsbedarf des deutschen Gesetzgebers vor dem Hintergrund bestehender Regelungslücken im deutschen Recht.

Mit über 50 Ergebnissen und Empfehlungen für die Umsetzung der Richtlinie schließt das Gutachten ab. Zu den wichtigsten gehören:

  • Um die Vorgaben der Richtlinie rechtssicher und effektiv umzusetzen, sollte ein eigenständiges, klar strukturiertes Whistleblower-Gesetz geschaffen werden.
  • Der Schutz dieses Gesetz sollte auf nationale Sachverhalte erstreckt werden.
  • Whistleblower sind generell dann zu schützen, wenn sie schwerwiegende Missstände melden, deren Meldung oder Offenlegung im öffentlichen Interesse ist.
  • Der Schutz der Whistleblower vor arbeitsrechtlichen Sanktionen und sonstigen Repressalien ist durch effektive Regelungen auszugestalten, einschließlich einer Beweislastumkehr zugunsten von Whistleblowern und verschuldensunabhängiger Schadenersatzansprüche.
  • Arbeitnehmer haben nach der Richtlinie in jedem Fall das Recht, sich unmittelbar an eine externe Stelle zu wenden. Eine vorherige Meldung an die intern einzurichtenden Kanäle muss immer freiwillig bleiben. Dies ist durch die Richtlinie vorgegeben sowie mit der Rechtsprechung des EGMR vereinbar und sinnvoll.
  • Whistleblower sind zu schützen, wenn sie sich gutgläubig über das tatsächliche oder rechtliche Vorliegen eines Verstoßes oder den notwendigen Umfang der Informationsbeschaffung und -weitergabe irren.
  • Die Umsetzung der Richtlinie erfordert Änderungen des deutschen Gesellschaftsrechts, konkret bezogen auf die Verschwiegenheitspflichten von Mitgliedern in Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen. Aufsichtsratsmitglieder sind nach deutschem Recht prinzipiell zur Verschwiegenheit verpflichtet – ein Dilemma, wenn ein Aufsichtsrat von Missständen oder Verstößen erfährt. In Fällen, in denen die neue Richtlinie zur Anwendung kommt, müssen Arbeitnehmervertreter in deutschen Aufsichtsräten künftig das Recht haben, sich mit Informationen über Verstöße unmittelbar an die zuständigen Behörden zu wenden.

Darüber hinaus sollte in Unternehmen von öffentlichem Interesse ein Meldekanal geschaffen werden, der unabhängig vom Vorstand unmittelbar zum Aufsichtsrat führt. Zudem sollte sichergestellt werden, dass anonyme Meldungen durch interne sowie externe Stellen weiterverfolgt werden.

„Wir brauchen ein umfassendes Whistleblower-Schutzgesetz, um Hinweisgeber vor Schikanen, Kündigungen und Strafverfolgung zu schützen“

DGB-Vorstandsmitglied Anja Piel zur Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie in deutsches Recht

„Die Richtlinie definiert den untersten Standard. Die Mitgliedstaaten sind explizit aufgefordert, darüber hinausgehende Regelungen für den Schutz von Whistleblowern zu schaffen. Deutschland muss von diesem Spielraum Gebrauch machen. Es steht einem demokratischen Rechtsstaat mitten in Europa schlecht zu Gesicht, seit Jahren kein eigenes Gesetz zum Schutz der Hinweisgeber zu erlassen – gerade angesichts der deutschen Wirtschaftsskandale der letzten Jahre vom Diesel über Wirecard bis jüngst zu den nicht eingehaltenen Infektionsschutzregeln in den Großschlachtereien. Wenn der Gesetzgeber nun endlich eine Regelung schafft, sollte diese möglichst lückenlos sein.

Wir brauchen ein umfassendes Whistleblower-Schutzgesetz, um Hinweisgeber vor Schikanen, Kündigungen und Strafverfolgung zu schützen. Es hat in der Vergangenheit genügend Fälle gegeben, in der Whistleblower auf gravierende Missstände aufmerksam gemacht haben und anschließend gekündigt wurden. Wer den Mut hat, Betrug, Korruption, Veruntreuung und andere kriminelle Machenschaften aufzudecken, der gehört ermuntert, geschützt und belohnt – nicht bestraft.

Es muss sichergestellt sein, dass sich Hinweisgeber direkt an öffentliche, unabhängige Stellen wenden können, statt erst an eine dafür vorgesehene interne Stelle. Eine solche interne Stelle hatte es beispielsweise bei VW schon lange gegeben, für die frühzeitige Aufdeckung des Abgasskandals hat das trotzdem nichts genützt. Wir brauchen einen Wandel in Wahrnehmung der Rolle, die Hinweisgeber in der Gesellschaft haben. Es sind keine Nestbeschmutzer, sondern in aller Regel couragierte Menschen, die der Gesellschaft einen Dienst erweisen. Sie verdienen einen entsprechenden Schutz.

Bei der Umsetzung der Richtlinie muss sichergestellt sein, dass anonyme Meldungen durch interne sowie externe Stellen weiterverfolgt werden.“

Das Gutachten in voller Länge:
HSI-Schriftenreihe Band 34: Die Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie in deutsches Recht. Rechtsfragen und rechtspolitische Überlegungen

 

 

Quelle:: https://www.dgb.de/themen/

Bild: Bild: 20zwoelf.de

Siehe auch: https://gewerkschaftsforum.de/die-grenzen-gewerkschaftlichen-whistleblowings/