Gewerkschaft und Leiharbeit

Am 21. Juni 1972 beschloss der Deutsche Bundestag das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) einstimmig, bis zu dem Tag war Leiharbeit in Deutschland verboten. Doch es war nicht das Parlament, das die Lawine Leiharbeit ins Rollen brachte, sondern wie so oft in Deutschland, wenn es ums Arbeitsrecht geht, sind die Gerichte maßgeblich.

Im Fall der Leiharbeit war es das Bundesverfassungsgericht (BVG), das bereits am 4. 4.1967 die Arbeitnehmerüberlassung legalisierte und das Verbot der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung aufhob. Allen Ernstes vertrat das höchste Gericht die Ansicht, starke Regeln, die die Leiharbeit einhegen, würden den Leiharbeitsfirmen das Grundrecht auf Berufsfreiheit einschränken, auch weil „kaum eine Lebenserfahrung“ es hergäbe, dass in den Unternehmen über längere Zeit fremde Beschäftigte arbeiten würden. Eine ziemlich weltfremde Lebenserfahrung des Gerichts, denn schon damals wurden Leiharbeitskräfte über einen längeren Zeitraum beschäftigt.

Mit diesem Freibrief im Rücken und mit Hilfe der „Arbeitsmarktreformen der Agenda 2010“ der Schröder – Regierung Anfang des Jahrhunderts, bekam die Leiharbeit unglaublichen Aufwind.

Und die Gewerkschaften? Sie waren und sind maßgeblich daran beteiligt, dass sich derzeit rund 800.000 Menschen in der Leiharbeit verdingen müssen.

Über eine Million Leiharbeitskräfte

Im Jahr 2017 hatte die Zahl der Leiharbeitskräfte mit rund 1,08 Millionen ihren vorläufigen Höchststand erreicht. Seitdem ist die Beschäftigung in der Leiharbeit – zunächst auch in Folge der Regulierungen – tendenziell rückläufig. Da die Zahl der Übergänge von Leiharbeitnehmern in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung außerhalb der Leiharbeit im Jahr 2018 deutlich gestiegen ist, dürfte der Rückgang nicht zu nennenswert weniger Beschäftigung in der Gesamtwirtschaft geführt haben.

Zwar kann plausibel vermutet werden, dass ein großer Teil der Beschäftigten vom ehemaligen Entleiher übernommen wurde, quantifizieren lässt sich der Anteil aus den vorliegenden Zahlen jedoch nicht.

Seit 2019 kamen bei dem Rückgang der Zahlen der Leiharbeitskräfte mehr und mehr konjunkturelle Gründe zum Tragen. In den Zahlen sind auch die Folgen der „Corona-Zeit“ sichtbar: Von Februar auf Juni 2020 sank die Zahl der beschäftigten Leiharbeitskräfte – saisonal untypisch – um knapp neun Prozent. Danach verzeichnete deren Zahl Monat um Monat – mit Ausnahme während des zweiten Lockdowns und den  Einschränkungen Ende 2021 – geringe Zuwächse. Die Werte liegen seit April 2021 wieder deutlich über dem Vorjahr, erreichen das Vorkrisenniveau jedoch noch nicht. So gab es im Dezember 2021 gut 816.000 beschäftigte Leiharbeitskräfte. Von Dezember 2022 auf Januar 2023 sank die Zahl der Leiharbeitskräfte von 706.100 auf 698.800, was einem Minus von 7.300 (minus ein Prozent) Beschäftigten entspricht.

Die Anzahl der Leiharbeiter in Deutschland belief sich dann im Jahr 2023 auf durchschnittlich rund 796.000. Die Leiharbeit macht einen Anteil von rund zwei Prozent an allen Beschäftigten aus.

Verdienst in der Leiharbeit

Der durchschnittliche Verdienst von Beschäftigten in der Leiharbeit ist deutlich geringer, als jener der Beschäftigten sonst. Zugleich sind die Leiharbeitskräfte überproportional ohne abgeschlossene Berufsausbildung als Helfer tätig und jüngeren Alters.

In der Leiharbeit

  • sind die Beschäftigten durchschnittlich viel jünger als sonstige Beschäftigte. 45,7 Prozent der Leiharbeitsbeschäftigten sind unter 35 Jahre alt, sonst dagegen nur 30,1 Prozent.
  • arbeiten mit 52,9 Prozent überproportional viele in Helfertätigkeiten, während es sonst lediglich 10,4 Prozent sind.
  • ist jeder fünfte Beschäftigte in der Leiharbeit ein Mann mit ausländischer Staatsangehörigkeit, während in der Beschäftigung sonst nur jeder 16. ein ausländischer Mann ist.
  • die gleiche Relation gilt für die Beschäftigten ohne Berufsabschluss

und erhalten die Arbeitskräfte einen durchschnittlichen Lohn von 1.799 Euro (Median), der Verdienst ist deutlich geringer als bei den Beschäftigten sonst, die einen Lohn mit einem Median von 3.131 Euro erhalten.

Für Beschäftigte in der Leiharbeitsbranche gilt die Lohnuntergrenze nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Seit dem 1. November 2024 sind dies 14,00 Euro pro Stunde und seit dem 1. Oktober 2024 stiegen die Entgelte um 3,7 Prozent und in einem zweiten Schritt ab 1. März 2025 um weitere 3,8 Prozent. Die Laufzeit beträgt 18 Monate und die Entgelttarifverträge sind erstmals zum 30. September 2025 kündbar.

Der Verdienstunterschied kann zu einem wesentlichen Teil durch die besondere Struktur der Beschäftigten bzw. deren spezifische Tätigkeiten in der Leiharbeit erklärt werden. Der um durchschnittlich 42,5 Prozent geringere Verdienst der Leiharbeitskräfte resultiert zu einem wesentlichen Teil aus den verschiedenen Besetzungen in den „vier Anforderungsniveaus“. So reduziert sich der „Lohnabschlag“ in der Leiharbeit auf 32,6 Prozent für die Helfer, 26,7 Prozent für die Fachkräfte, 17,4 Prozent für die Spezialisten und 15,2 Prozent für die Experten.

Die Höhe der Löhne in der Leiharbeit wird zu 40 Prozent durch die Merkmale Anforderungsniveau, Geschlecht, Alter und Betriebsgröße erklärt.

Chronologie:

Am 4. April 1967 stellte das Bundesverfassungsgericht (BVG) in Karlsruhe in einem Musterprozess die Weichen für die Zukunft der Leiharbeit in Deutschland, in dem es urteilte, dass die Arbeitnehmerüberlassung/Leiharbeit grundsätzlich mit dem Recht der freien Berufswahl vereinbar ist.

1972 wurde das „Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung“ (AÜG) verabschiedet.

1982 wurde wegen der zahlreichen Verstöße gegen geltendes Recht die Arbeitnehmerüberlassung im Bauhauptgewerbe verboten.

1985 wurde die maximal zulässige Überlassungsdauer von drei auf sechs Monate erhöht.

1994 fiel das Vermittlungsmonopol der Bundesanstalt für Arbeit und gab damit den Startschuss für die gewerbsmäßige private Arbeitsvermittlung, so wie wir sie heute kennen. In dem Jahr fand auch eine Verlängerung des Einsatzes von sechs auf maximal neun Monate statt.

1997 wurde die höchstzulässige Überlassungsdauer auf ein Jahr erhöht.

2004 trat im Rahmen der so genannten „Hartz IV-Reformen“ die Novelle des AÜG in Kraft. Es gab entscheidende Erleichterungen für die Arbeitnehmerüberlassung, so entfiel die zeitliche Beschränkung der Überlassungsdauer, ebenso das Synchronisations- und Wiedereinstellungsverbot. Seit diesem Zeitpunkt regeln Tarifabschlüsse das Lohnniveau für Beschäftigte in der Leiharbeit. Im Falle einer Arbeitnehmerüberlassung wurde die Vermittlungsprovision zugelassen.

Der Interessenverband Deutscher Zeitunternehmen e.V. (iGZ) und die Tarifgemeinschaft Zeitarbeit der Einzelgewerkschaften schlossen erstmals einen Tarifvertrag mit dem Deutschen Gewerkschaftsbund ab.

2005 bescheinigt die Bundesregierung im 10. AÜG-Erfahrungsbericht (für 2000 bis 2004), dass Leiharbeit „beschäftigungspolitisch in der Bundesrepublik Deutschland an Bedeutung gewonnen hat, im Rahmen sozial abgesicherter Beschäftigungsverhältnisse auch Arbeitslosen eine Chance zum Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt eröffnet und geeignet ist, neue Arbeitsplätze zu schaffen“. Dieses Statement erhöhte die Akzeptanz der Leiharbeit und trug dazu bei, mehr Flexibilität auf dem Arbeitsmarkt zu schaffen und der Leiharbeit einen weiteren Schub zu geben.

2012 einigten sich die Gewerkschaften der Metall- und Elektro- sowie der Chemischen Industrie mit den Leiharbeitsunternehmen auf eine Angleichung der Stundenlöhne von Leiharbeitskräften an die Löhne festangestellter Beschäftigter. Dabei erfolgte die Anpassung über gestaffelte Zuschläge, die von der Einsatzdauer abhingen. Die Tarifpartner weiterer Branchen übernahmen die Regelungen später in gleicher oder ähnlicher Form.

2017 wurde die Höchstüberlassungsdauer auf 18 Monate beschränkt.

Im gleichen Jahr wurde vereinbart, dass nach neun Monaten Beschäftigung im Betrieb der gleiche Lohn wie der Stammbelegschaft an die Leiharbeitskräfte zu zahlen ist.

2020 bekam die Leiharbeit weiteren Aufwind und ließ die Kassen der Leiharbeitsvermittler klingeln. Während der sogenannten Corona-Krise konnten die entstandenen Lücken in „systemrelevanten Berufen“ mit Leiharbeit geschlossen werden.
Während der Krise konnte auch für Leiharbeitskräfte Kurzarbeit beantragt werden.

Am 15.12.2022 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass Leiharbeitskräfte zwar per Tarif schlechter bezahlt werden dürfen als die Stammbelegschaft, aber sie einen Ausgleich zu „equal pay“ und „equal treatment“ bekommen müssen. Das Bundesarbeitsgericht muss in der Folge neu entscheiden.

Anfang 2023 legte die BA einen Bericht vor, aus dem hervor ging, dass Leiharbeitskräfte um bis zu 20 Prozent weniger die Stunde erhalten, als festangestellte Beschäftigte. Eine Leiharbeiterin hatte dagegen geklagt. Im Mai 2023 entschied daraufhin das Bundesarbeitsgericht, dass die ungleiche Bezahlung in der Leiharbeit laut EU-Recht nicht verfassungswidrig ist. Das Bundesarbeitsgericht nutzte damit wieder einmal jede noch so absurde Auslegungsmöglichkeit des geltenden Rechts, um die diskriminierenden Tarifverträge zu rechtfertigen.

2023 hat die Tarifgemeinschaft Zeitarbeit des DGB im Januar mit den Leiharbeitsunternehmensverbänden BAP und iGZ eine Erhöhung der Löhne in zwei Schritten vereinbart. Schaut man sich die Tarifergebnisse (gültig ab 01.04.2023) an, so stellt man fest, für die Entgeltgruppen E3 und E4 wurde das erreicht. Aber für alle folgenden Lohngruppen E5 bis E9 hat sich der Lohngruppenschlüssel verschlechtert, sprich, es wurde eine Lohnsenkung vereinbart.

Es ist lange schon gängige Praxis, dass Beschäftigte in der Leiharbeit nicht mehr nur kurzfristig eingesetzt werden, um Auftragsspitzen abzufangen, sondern sie verdrängen langfristig immer mehr Stammbeschäftigte. Dabei sind sie nicht nur befristet beschäftigt und weniger abgesichert, sondern auch noch schlechter bezahlt. Daran konnten auch die DGB-Tarifverträge zur Leiharbeit nichts Entscheidendes ändern.

Leistungsangebot der Leiharbeitsfirmen an die Unternehmen

Die Leiharbeitsfirmen haben in den vergangenen Jahren die Wandlung von der kleinen Klitsche zum „all-inclusiv-Betrieb“ vollzogen, der eine eigene Unterfirma in einem Unternehmen bildet und mittlerweile den Gesamtbetrieb berät und damit lenkt.

Das wird auch durch die Angebotspalette der Leiharbeitsfirmen deutlich, aus der im Folgenden zitiert wird:

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In der engen Zusammenarbeit mit der Arbeitsverwaltung und den Auftragsunternehmen sind die Leiharbeitsfirmen allmächtig geworden und für die meisten Beschäftigten dort die einzige Möglichkeit, durch diese Arbeit den Lebensunterhalt, wenn auch immer öfter unter dem Existenzminimum, zu bestreiten.

Auch die Zusammenarbeit der Leiharbeitsbranche mit der Bundesagentur für Arbeit (BA) hat sich für beide gut entwickelt

Im Jahresdurchschnitt waren bei der BA gemeldeten offenen Stellen über 28 Prozent ein Leiharbeitsverhältnis, damit war fast jeder dritte über die BA zu besetzende Arbeitsplatz ein Leiharbeitsplatz. Bei den Vollzeitstellen wurden sogar Werte von mehr als 40 Prozent erreicht.

Die Beschäftigten in der Leiharbeit sind überdurchschnittlich häufig auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen, während von allen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten 1,6 Prozent ihren Lohn mit Arbeitslosengeld II aufstocken, liegt die Quote bei den Leiharbeitskräften bei 5,9 Prozent. Der Leiharbeitsmarkt umfasst aktuell und offiziell knapp 800.000 Beschäftigte, ihr Entlassungsrisiko ist fast sechsmal so hoch wie im Durchschnitt aller Branchen.

In den vergangenen Jahren wurde an der Vermittlungspraxis der BA immer wieder Kritik laut. Ihr wurde der Vorwurf gemacht, dass sie den erwerbslosen Menschen viel zu häufig nur Arbeitsplätze in der Leiharbeit anbiete und sich entsprechend ihre Vermittlungserfolge überdurchschnittlich stark auf die Vermittlung in die Leiharbeit begründeten. Statt auf die Qualität der neuen Stellen zu achten, wäre die BA in erster Linie an hohen Vermittlungsquoten interessiert.

Da die Kritik aus den eigenen Reihen der BA kam, hatte sie entsprechendes Gewicht. Es wurde eingeräumt, dass es bei der Zusammenarbeit mit der Leiharbeitsbranche „Fehlentwicklungen“ gebe und schnelle Besserung versprochen.

Doch getan hat sich bis heute wenig. Im Gegenteil, es zeigt sich, dass die Stellenangebote aus der Verleihbranche für die Arbeitsvermittlung in den Agenturen und Jobcentern nicht an Attraktivität verloren haben. Alle aktuellen Anfragen, seien es parlamentarische oder die von Initiativen, wurden so beantwortet, dass die BA immer noch fast ein Drittel der von ihr betreuten erwerbslosen Menschen auf Stellen in der Leiharbeitsbranche vermittelt.

Die boomende Leiharbeitsbranche weiß die verlässliche Zulieferrolle der Jobcenter und Arbeitsagenturen zu schätzen. Falls die erwerbslosen Menschen das Spiel verderben, erhalten sie empfindliche Sanktionen, wenn sie ein Arbeitsangebot der Arbeitsvermittlung ohne rechtlich akzeptierten Grund ablehnen. So ist die Leiharbeitsbranche nicht nur dankbare Abnehmerin, sondern füttert die Vermittlungsagenturen geradezu mit Angeboten an Arbeitsstellen.

Die Reaktion des DGB und seiner Einzelgewerkschaften auf die Agitation von Politik, Arbeitsrechtsprechung und Leiharbeitsunternehmerschaft war und ist eine Katastrophe

Seit 2004, als im Rahmen der so genannten „Hartz IV-Reformen“ die Novelle des AÜG in Kraft trat, gab es einige Erleichterungen für die Leiharbeitskräfte, wie die zeitliche Beschränkung der Überlassungsdauer, das Synchronisations- und Wiedereinstellungsverbot und Tarifabschlüsse regeln das Lohnniveau für Beschäftigte in der Leiharbeit.

Der Interessenverband Deutscher Zeitunternehmen e.V. (iGZ) und die Tarifgemeinschaft Zeitarbeit der Einzelgewerkschaften schlossen damals zum ersten Mal einen Tarifvertrag mit dem Deutschen Gewerkschaftsbund ab. Damit wurde ein Paradoxon installiert, das bis heute den DGB – Gewerkschaften permanent auf die Füße fällt. Paradox deshalb, weil für die Leiharbeitskräfte zwar eigentlich equal pay und equal treatment, also gleiche Bezahlung und gleiche Behandlung gilt, aber per Tarifvertrag darf davon nach unten abgewichen werden.

Nicht nur paradox, sondern auch politisch nicht tragbar ist das Ganze, denn ohne Tarifverträge hätte bereits ab 1.1.2004 die alte Gewerkschaftslosung gegolten, die auch rechtlich abgesichert war: „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“.

Noch einmal, durch das absurde Verhalten der DGB – Gewerkschaften können im Falle der Leiharbeit die gesetzlichen Mindeststandards, wie der im Gesetz verankerte Grundsatz der Gleichbezahlung, durch Tarifverträge nicht wie üblich verbessert, sondern verschlechtert werden. Das wollte der Gesetzgeber so und so haben die DGB – Gewerkschaften abgeschlossen und so steht es nun im Gesetz.

Über die Motivation der Gewerkschaftselite, Tarifverträge unter dem Mindeststandard abzuschließen lässt sich nur spekulieren. Lag es am stoischen Blick auf die Sozialpartnerschaft oder an dem Grundsatz Hauptsache, wir regeln irgendwas, damit wir dabei sind und dabei bleiben oder hatte man einfach nur den Wunsch nach Ausbau des Niedriglohnsektors der Schröder – Regierung von deren Lippen abgelesen?

Aus Sicht der Leiharbeitskräfte war und ist es stets logisch gewesen, keinen Tarifvertrag abzuschließen oder diese nach dem Auslaufen nicht zu verlängern, weil dann die gleiche Bezahlung wie die der Stammkräfte erfolgen müsste.

Doch hält der DGB bis heute an den Tarifverhandlungen mit dem Interessenverband Deutscher Zeitunternehmen fest. Mit dem Ergebnis, dass im Schnitt die Tariflöhne von Leiharbeitskräften um 30 Prozent unter den Löhnen der Stammbelegschaften liegen.

Die Wünsche der Leiharbeitskräfte standen immer schon hinter den Wünschen der gewerkschaftlich gut organisierten Stammbelegschaften zurück. Das wurde auch wieder bei den letzten Tarifverhandlungen deutlich.

Urteil des Europäischen Gerichtshofs – die Dienstleistungsgewerk-schaft knickt ein

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte am 15.12.2022 entschieden, dass Leiharbeitskräfte zwar per Tarif schlechter bezahlt werden dürfen als die Stammbelegschaft, aber dass sie einen Ausgleich zu „equal pay“ und „equal treatment“ bekommen müssen.

Der EuGH stellte auch klar, dass die deutschen Gerichte Tarifverträge darauf hin überprüfen sollen, ob sie schlechtere Bedingungen für Leiharbeitskräfte im Vergleich zu Stammbelegschaften vorsehen. Die Gerichte können nun Tarifverträge in der Branche also kippen, wenn Leiharbeitskräfte darin nicht ausreichend geschützt werden. So sind Tarifverträge die keine Kompensation vorsehen, europarechtswidrig. Sie überschreiten die Ermächtigung, die den Sozialpartnern durch das AÜG und die Leiharbeitsrichtlinie gezogen ist. Es bleibt somit bei dem allgemeinen Grundsatz: Gleiche Bedingungen wie Stammpersonal. Jeder Leiharbeiter kann also verlangen, dieselbe Vergütung und dieselben wesentlichen Arbeitsbedingungen wie ein vergleichbarer regulär Beschäftigter im Betrieb zu bekommen.

Dieses wichtige Urteil hätte unbedingt in die damaligen Tarifverhandlungen einfließen müssen und für den nötigen Dampf im Kessel sorgen können. Doch davon keine Spur, die Ohrfeige für die DGB-Gewerkschaften steckte man ein, schaltete auf stur und schloss den Tarifvertrag ab. So hat die Tarifgemeinschaft Zeitarbeit des DGB, wie schon oben erwähnt, im Januar 2023 mit den Leiharbeitsunternehmensverbänden BAP und iGZ eine Erhöhung der Löhne in zwei Schritten vereinbart.

Die nächste Peinlichkeit für die Tarifgemeinschaft Zeitarbeit des DGB ist, dass mit dem EuGH-Urteil die aktuellen Tarifverträge rechtswidrig sind.

Das Urteil des EuGH ist ein großer Erfolg, es definiert, dass Tarifverträge die keine Kompensation vorsehen, europarechtswidrig sind. Sie überschreiten die Ermächtigung, die den Sozialpartnern durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)und die Leiharbeitsrichtlinie gezogen ist.

Auch könnte es sogar zu weniger Leiharbeit und mehr fester Beschäftigung beitragen. Leiharbeit als Einsparinstrument ist damit nicht mehr so attraktiv.

Auf das Urteil des EuGH hätten eigentlich entweder der Gesetzgeber oder die Tarifparteien zwingend reagieren müssen.

Die Klage selbst ist zurück ans Bundesarbeitsgericht gegangen und wie schon häufiger, wird das Gericht mit irgendwelchen Tricks versuchen, das Urteil des EuGH auszuhebeln oder wie geschehen, es im Mai 2023 entschied, dass die ungleiche Bezahlung in der Leiharbeit laut EU-Recht nicht verfassungswidrig ist.

Wenn das nationale Gericht seiner Pflicht zur Vorlage nicht nachkommt, ist allerdings das Grundrecht des Einzelnen auf den gesetzlichen Richter nach Art.101 Grundgesetz verletzt. Er kann deshalb Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen. Dort wurden in der Vergangenheit schon in vielen Fällen Entscheidungen wegen Nichtvorlage aufgehoben. Außerdem könnte der Einzelne damit argumentieren, dass es ein rechtsstaatswidriger Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit sei, wenn die Schlechterstellung eines Bürgers gegenüber anderen entgegen der Bindung an eine EuGH-Entscheidung erfolgt.

In unserem Fall wurden die betroffenen, klagewilligen Leiharbeiter von der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) vertreten. Anfangs gingen die mit der EuGH-Entscheidung befassten Juristen der Gewerkschaft davon aus, dass die Verfassungsbeschwerde eingelegt wird und sie bereiteten auch eine eingehende Begründung vor. Doch plötzlich kam die Anweisung von „oben“, dass die ganze Angelegenheit zu den Akten gelegt werden soll, es keine Verfassungsbeschwerde geben wird und den Betroffenen wurde mitgeteilt, dass das Verfahren nicht fortgesetzt werde. Man kann davon ausgehen, dass mit von „oben“ der ver.di-Bundesvorstand gemeint ist.

Die klagebereiten Leiharbeiter wurden erst gar nicht gefragt, wie ihre Meinung aussah und ob sie gerne mit der Verfassungsbeschwerde weiter gemacht hätten. Vielmehr wurde seitens ver.di weiter getrickst, z.B. so: Bei einer Verfassungsbeschwerde muss eine Monatsfrist beachtet werden und man kann auch nicht etwa die Begründung nachreichen. Die Entscheidung durch ver.di von „oben“ erging gegen Ende der Monatsfrist, so dass andere Juristen keine Zeit mehr hatten und nicht mehr in der Lage waren, mit den  Betroffenen zu reden, sich eine Vollmacht zu holen und selbst einen Beschwerdetext zu erstellen. Dabei war die Wahrscheinlichkeit den Umständen nach sehr hoch gewesen, dass die Verfassungsbeschwerde Erfolg gehabt hätte.

Die ganze Sache wurde so von ver.di ganz bewusst an die Wand gefahren und sehenden Auges eine einmalige Chance nicht aufgenommen. Man darf gespannt sein, ob und wie der DGB und seine Einzelgewerkschaften aus diesem Dilemma herausfinden.

Nach diesem Desaster gibt es drei Möglichkeiten fortzufahren:

  • Die erste Möglichkeit besteht darin, dass ein Arbeitsgericht, das mit einem Leiharbeitsfall befasst ist, den EuGH einschaltet und bei ihm anfragt, ob der zwingende Charakter der Betriebsrisikolehre wirklich eine Kompensation für alle Formen der Schlechterstellung bei der Vergütung ist. Wenn die Antwort wie gewünscht und zu erwarten negativ ausfällt, wäre das BAG-Urteil überholt.
  • Die zweite Möglichkeit besteht darin, dass man nicht nur die Vergütung betrachtet, sondern auch alle anderen Benachteiligungen, die in den Leiharbeitstarifen enthalten sind. Das BAG hat nämlich in den letzten Sätzen seines Urteils noch auf einen Ausweg hingewiesen, der so verlaufen könnte: Wenn Leiharbeitskräfte nicht nur beim Lohn, sondern auch noch bei anderen Leistungen wie z.B. dem Urlaub benachteiligt sind, reicht die Bezahlung der verleihfreien Zeit als Kompensation nicht mehr aus. Dann lebt entweder der Equal-Pay-Grundsatz wieder auf oder es müssen auch die weiteren Benachteiligungen durch das Gericht rückgängig gemacht werden, indem beispielsweise die volle Urlausdauer gewährt wird. Da die Leiharbeitstarife aber beim Urlaub, im Rahmen des § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und auch in einer Reihe von anderen Punkten eine Schlechterstellung vorsehen, könnten auf dieser Grundlage aussichtsreiche Prozesse mit dem Ziel der Gleichbehandlung geführt werden.
  • Die dritte Möglichkeit eröffnet keinen juristischen Weg und ist eigentlich auch nur für „Fachkräfte“ im weiteren Sinn gehbar. Beispielsweise in der Pflege gibt es eine große Nachfrage nach Arbeitskräften und die Entleiher sind bereit, auch hohe Preise für jeden Leiharbeitskraft zu bezahlen, die über die entsprechende Qualifikation verfügt. Da kann sich durchaus eine Situation ergeben, die dazu führt, dass Leiharbeitkräfte sogar besser gestellt sind, als Stammbeschäftigte, weil sie wegen ihrer Stellung auf dem Markt ein höheres Entgelt und oft sogar einen Schichtplan verlangen können, der ihren speziellen Bedürfnissen entspricht. Im Fachkräftebereich wird es in Zukunft wahrscheinlich sogar etwa 20 Prozent gut und übertariflich bezahlte Leiharbeitbeschäftigte geben, während 80 Prozent in der bisherigen Misere verharren müssen.

Die Möglichkeiten eins und zwei sind also für die weitere Vorgehensweise unverzichtbar.

Was die Leiharbeitsverhältnisse mit Menschen machen können, sei hier an einem Beispiel aufgezeigt.

Konkrete Arbeits- und Lebenssituation einer Leiharbeiterin – heute hier, morgen dort

Eine 24-jährige Frau, gelernte Pflegeassistentin, hat in den vergangenen 3 Jahren immer wieder zwischen Leiharbeit und Erwerbslosigkeit gewechselt. Sie lebt alleine und hat keine familiären Kontakte oder einen Freundeskreis. Aktuell ist sie bei einer Leiharbeitsfirma beschäftigt, die neben der Beschäftigung im Gesundheitsbereich auch Servicepersonal für Catering, Restaurants oder private Feiern, inkl. Notfalldienst anbietet.

Seit Jahren hat sie wechselndes Einkommen, immer unter dem Existenzminimum bzw. der Pfändungsfreigrenze. Derzeit liegt diese Grenze bei 1.499,99 Euro netto.

Das Besondere an ihrer Arbeit ist, dass sie im gesamten Ruhrgebiet eingesetzt wird und entsprechend höhere Fahrtkosten, monatlich über 160 Euro, aufbringen muss. In ihrem Arbeitsvertrag steht, dass die Wegezeit nur dann zu vergüten ist, wenn sie die Dauer von 1,5 Stunden für die einfache Fahrt tatsächlich überschreitet.

Es ist üblich, dass sie in der Woche an 5 Tagen an verschiedenen Orten (heute hier…) und an 5 verschiedenen Arbeitsstellen (… morgen dort) arbeitet. Es kommt vor, dass sie einspringt, wenn abends noch zusätzlich wegen einer Erkrankung ein Büfett aufgebaut werden muss. Dort bedient sie das Buffet und nachts muss noch abgebaut werden.

Der „Notfalldienst“ kann konkret so aussehen, dass auch mal ein größerer Umzug von ihr tatkräftig ausgeführt wird. Auch das gibt der Arbeitsvertrag her, dort steht, dass „der Mitarbeiter an verschiedenen Einsatzorten im Ruhrgebiet bei Kundenbetrieben beschäftigt wird“. Und zu den Tätigkeiten steht dort. „Aus der Einsatzanweisung vor Beginn des Einsatzes in einem Kundenbetrieb können sich abweichende oder ergänzende Tätigkeiten ergeben.“

Weil ihr Einkommen zu gering ist, musste sie immer wieder kleine Kredite aufnehmen, auf Pump Waren aus dem Versandhandel beziehen und die laufenden Zahlungen für Radio- und Fernsehgebühr einstellen. Mit der Zeit ist ihr Schuldenberg auf 12.000 Euro angewachsen. Von dem derzeit 1.145 Euro Lohn netto müssen neben den Wohnkosten auch noch 398 Euro Raten gezahlt werden.

Ein paar Mal hatte sie ungeschickt Einkäufe in der Fußgängerzone getätigt, ohne zu zahlen und wurde erwischt. Als „Wiederholungstäterin“ erhielt sie vom Staatsanwalt eine saftige Geldstrafe in Höhe von 360 Euro. Hier sprang die Leiharbeitsfirma ein und gab ihr das Geld als Vorschuss, das dann am Monatsende wieder fehlte, aber für die Firma war es so besser, als dass die Frau die Ersatzfreiheitsstrafe absitzen musste und nicht einsetzbar war.

Mittlerweile hatte sie eine Abhängigkeit von den leistungssteigernden „mothers little helpers“ entwickelt, ohne die gar nichts mehr geht.

Kurz vor dem völligen psychischen und physischen Ende machte ihr Körper nicht mehr mit und sie klappte auf dem Weg zur Arbeit zusammen.

Die Zeit im Krankenhaus nutzte sie, um sich „neu zu orientieren“. Die Neuorientierung sieht so aus, dass sie eine Leiharbeitsfirma sucht, die sie als Pflegeassistentin arbeiten lässt. Toll wäre es, wenn sie über einen längeren Zeitraum am gleichen Ort an ein Pflegeheim ausgeliehen würde und nicht mehr „heute hier, morgen dort…“ unterwegs sein muss.

Wieso wieder Leiharbeit? Die Frau hat keine anderen Arbeitsverhältnisse kennengelernt und weiß nichts von GUTER ARBEIT.

Kampagne von Wolfgang Däubler, Labour Net und der ZDF-Sendung „Die Anstalt“

Eigentlich konnten sich Leiharbeitskräfte schon immer gegen ihren niedrigen Lohn wehren, sie müssen sich in DGB-Gewerkschaften organisieren und so ihre Firmen „zur Beendigung der diskriminierenden Tarifverträge“ bewegen. Mit Unterstützung z.B. der IG Metall konnten Beschäftigte in einzelnen Leiharbeitsfirmen immer wieder Druck auf Unternehmen machen.

Doch wichtig ist, dass immer mehr Leiharbeitkräfte vor Gericht ziehen.

Um den einzelnen Leiharbeitskräften den juristischen Weg zur ermöglichen, sie juristisch zu beraten und den Prozess finanziell zu unterstützen, hat bereits 2017 das Netzwerk Labour Net und der Arbeitsrechtswissenschaftler Wolfgang Däubler in Zusammenarbeit mit der ZDF Sendung „Die Anstalt“ eine erfolgreiche Kampagne gestartet. Die Akteure wollen damit gewährleisten, dass weitere Beschäftigte in der Leiharbeit, die niedrigeren Lohn und weniger Urlaubstage als die Stammbelegschaft erhalten, vor Gericht ziehen können.

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„Wer gleiche Lohn- und Arbeitsbedingungen will, kann sich auf niemanden verlassen und muss dafür durch mehrere Instanzen klagen. – wir helfen dabei! Unter der Mailadresse redaktion@labournet.de können sich an einer Klage interessierte LeiharbeiterInnen (bzw. Ex-LeiharbeiterInnen einer Leiharbeitsfirma) an Herrn Prof. Däubler wenden. Bestandteil der Kampagne sind juristische Betreuung, Vermittlung von Rechtsanwälten sowie eine Spendenkampagne für die Prozesskosten“

Das Ziel der Kampagne ist, die Leiharbeitskräfte juristisch zu beraten und den Prozess finanziell zu unterstützen.

Sie wendet sich insbesondere an Leiharbeitskräfte, die niedrigeren Lohn und weniger Urlaubstage als die Stammbelegschaft erhalten. Beschäftigte in der Leiharbeit können über ein Arbeitsgericht, auch einen Fall erneut dem Europäischen Gerichtshof vorlegen. Der Gerichtshof hat dann die Möglichkeit, noch einmal deutlich zu machen, dass die Auslegung des Bundesarbeitsgerichts nicht im Sinne seiner Entscheidung ist.

Kontaktdaten der Kampagne: Startseite LabourNet Germany und unter der Mailadresse redaktion@labournet.de können sich an einer Klage interessierte Leiharbeitskräfte (bzw. Ex-Leiharbeitskräfte einer Leiharbeitsfirma) an Herrn Prof. Däubler wenden. 

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Die menschenverachtende Leiharbeit ist zu einem eigenständigen System des Arbeitsmarktes geworden. Sie befeuert die atypische Beschäftigung und den gesamten Niedriglohnsektor. Dabei ist sie eingebettet in die Arbeitsvermittlung der BA und abgesichert und legitimiert durch das Sanktionsregime der Jobcenter.

Und die DGB-Gewerkschaften spielen die dazugehörige Begleitmusik.

 

 

 

 

Quellen: miese jobs, destatis, www.handelsblatt, Leiharbeitsfirmen, Berichte von Betroffenen,  labour net, EuGH,
Bild: dgb