Strafrecht modernisiert, Armut bleibt – Zur Nichtabschaffung der Ersatzfreiheitsstrafe

Von Britta Rabe

Der Paritätische Gesamtverband zählte zuletzt 14,2 Millionen Menschen in Deutschland zur Armutsbevölkerung, das ist jede sechste Person.[1] Von Armut betroffene Menschen sind in den Knästen überrepräsentiert. Wollen wir Armut beenden, gehört dazu neben dem Kampf gegen prekäre Beschäftigung und Erwerbsarbeitslosigkeit, Rassismus und Wohnungsnot, um nur einige Dimensionen von Ungleichheit zu nennen,[2] auch die Entkriminalisierung von Armutsdelikten. Als klassische Armutsdelikte gelten Ladendiebstahl oder Fahren ohne Fahrschein.[3]

Die Ersatzfreiheitsstrafe trifft insbesondere die Armutsbevölkerung und wurde kürzlich reformiert – allerdings nicht zugunsten einer Entkriminalisierung von Armut. Jährlich werden in Deutschland rund 56.000 Ersatzfreiheitsstrafen vollstreckt, rund ein Viertel der Verurteilten sitzt für Fahren ohne Fahrschein (§ 265a StGB) in Haft, daneben wird die Sanktionsform bei Diebstahl, Betrug, Hehlerei oder Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz angewandt. Derartige Delikte werden vielfach mit einer Geldstrafe geahndet, und bei Nicht-Zahlung mit einer (Ersatz-)Freiheitsstrafe belegt. Viele dieser Inhaftierten sind in einer schlechten finanziellen Situation, erwerbslos, suchtkrank, rund ein Drittel der Inhaftierten hat keinen festen Wohnsitz.[4] Geldstrafen erhalten vor allem Menschen im unteren Einkommenssegment, wie die Tagessatzhöhen verraten. Diese verfügen zu 94 Prozent über ein Nettoeinkommen von unter 1.000 Euro, 60 Prozent der Menschen haben sogar weniger als 500 Euro monatlich zur Verfügung. Die Verurteilungen erfolgen meist als Strafbefehl per Post. Viele der Verurteilten nehmen den Strafbefehl aus verschiedenen Gründen, wie Überforderung oder – ganz trivial eine fehlende Postadresse – gar nicht zur Kenntnis und erfahren erst von der Geldstrafe, wenn die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe droht.

„Prävention und Resozialisierung“

Das „Massenphänomen“ Ersatzfreiheitsstrafe fristete lange ein gesellschaftlich unbeachtetes Schattendasein, bis es 2021 zunächst durch die Initiative „Freiheitsfonds“ eine größere mediale Aufmerksamkeit erhielt. Der Fonds zahlt die Geldstrafen von

Personen, die im Rahmen einer Ersatzfreiheitsstrafe wegen Fahren ohne Ticket im Knast sitzen, um sie „frei zu kaufen“. Die Initiative hat bis Mitte April 2024 knapp 1000 Personen unterstützt und 183 Jahre Gefängnis vermieden.[6]

Nun ist am 1. Februar 2024 die Reform der Ersatzfreiheitsstrafe (§43 StGB) in Kraft getreten.  Bundesjustizminister Marco Buschmann proklamierte: „Wir legen eine historische Reform der Ersatzfreiheitsstrafe vor. Sie ändert den Umrechnungsmaßstab von einem Tagessatz Geldstrafe zu einem Tag Ersatzfreiheitshaft, die an Stelle der Geldstrafe zu verbüßen ist.“ Statt dem bisherigen Umrechnungsmaßstab 1:1 von Geld- in Ersatzfreiheitsstrafe entsprechen nun zwei Tagessätze einem Tag Freiheitsentzug: Während bisher ein Tag Haft einen Tagessatz tilgte, werden jetzt an einem Tag zwei Tagessätze getilgt.[7]

Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde mit der Reform zwar verkürzt, aber nicht abgeschafft. Die als „historisch“ gelobte Initiative trägt damit nichts zu einer Entkriminalisierung von Armut bei. Unter anderem das „Bündnis zur Abschaffung der Ersatzfreiheitsstrafe“ hatte intensiv, aber letztendlich leider erfolglos für die notwendige vollständige Abschaffung der Sanktionsform gekämpft.[8]

Die Beibehaltung der Ersatzfreiheitsstrafe wurde politisch vehement verteidigt. Es hieß, allein eine Strafandrohung stelle bei den Betroffenen die Bezahlung einer Geldstrafe sicher,[9] seien diese doch schlicht zahlungsunwillig. Ein völliger Strafverzicht bei Zahlungsunfähigkeit sei nicht zu rechtfertigen, da Mittellose damit „ungerechtfertigt privilegiert“ würden. Doch zeigt die umfangreiche Datenlage, dass nicht Unwilligkeit, sondern vielmehr Zahlungsunfähigkeit die Ursache für die hohe Zahl der Ersatzfreiheitsstrafen ist. Da hilft auch keine Ratenzahlung. In einer Bringschuld sehen sich die Justizbehörden dagegen kaum. Eine Umfrage unter den Ministerien der einzelnen Bundesländer ergab, dass sie die in der Reform genannte Änderungen wie Anschreiben in verständlicher Sprache zur Prävention der Ersatzfreiheitsstrafe eher zurückhaltend umsetzen werden.[10]

Strafarbeit statt Haft

Die Gesetzesreform propagiert zudem eine Ausweitung der sogenannten „gemeinnützigen“ Arbeit als Alternative zur Ersatzfreiheitsstrafe. Daran gibt es begründete Kritik. Studien zeigen, dass die „gemeinnützige“ Arbeit nicht zu einem Rückgang der Ersatzfreiheitsstrafen führt.[11] Unter „freier“ oder „gemeinnütziger Arbeit“ werden unbezahlte Tätigkeiten in staatlichen, kommunalen oder kirchlichen Einrichtungen und für gemeinnützige Vereine jeder Art gefasst,[12] anders als im Knast gilt dafür nicht die Bezeichnung Zwangsarbeit. Der Arbeit wird eine „Sprungbrettfunktion“

zugeschrieben, sie soll also angeblich die Chancen der Person auf dem ersten Arbeitsmarkt erhöhen. Bereits die damaligen „Ein-Euro-Jobs“ verneinen diesen Effekt allerdings und verzeichnen zum Teil sogar negative Folgen:[13] Personen hätten etwa keine Kapazitäten mehr, sich noch mit der Jobsuche zu beschäftigen. Problematisch sei insbesondere, wenn die Menschen die zugewiesene Arbeit als unsinnig, ihre Dauer als unverhältnismäßig und als Zwangsmaßnahme erleben. Anstelle von Aktivierung und Stärkung von Eigenverantwortung würden Gefühle der Ohnmacht, Fremdbestimmung und Scham hervorgerufen, die die Möglichkeit, in Zukunft eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, zusätzlich einschränken.

Die zur „freien“ Arbeit Gezwungenen erlebten die Sanktionierung ungleich härter als diejenigen, die die Geldstrafe zahlen können. Denn mit Erwerbsarbeit wird bekanntlich nicht nur ein Lohn erwirtschaftet, was für die „freie“ oder „gemeinnützige Arbeit“ nicht gilt. Erwerbsarbeit vermittelt darüber hinaus Sicherheit, selbstbestimmte Lebensführung, Anerkennung und Status. Werte, die zentral sind für gesellschaftliche Teilhabe und die eigene Identitätsbildung. Es sollte unmittelbar nachvollziehbar sein, dass unbezahlte Arbeitsformen all dieses nicht leisten können.

Die Gesetzesreform über die Ersatzfreiheitsstrafe bestimmt auch die Anzahl der Stunden neu, die abgeleistet werden müssen, wenn gemeinnützige Arbeit zur Vermeidung von Haft angeordnet wird.[14] In Berlin torpediert der Senat nun allerdings eine andere Verkürzung der Ersatzfreiheitsstrafe mit einer Verschärfung der Regeln für gemeinnützige Arbeit innerhalb des Knastes:[15] Inhaftierte können die Zeit im Knast nämlich verkürzen, indem sie während der Haft arbeiten – etwa durch Gartenarbeiten, Reinigungs- und Hausmeisterdienste. Vier Stunden derartiger Arbeit im Programm „Arbeit statt Strafe“ entsprechen in Berlin aktuell einem Hafttag. Die Justizsenatorin will nun die Arbeitsstunden auf sechs erhöhen, weil sonst mit der Reform zu einer Ersatzfreiheitsstrafe Verurteilte „doppelt begünstigt“ würden.

Begünstigt? Armut wächst während der Haft faktisch weiter an: Bis heute sind Strafgefangene nicht rentenversichert, ihre Tätigkeiten im Knast werden nicht als Arbeit anerkannt, der Mindestlohn wird deshalb nicht gewährt, Inhaftierte erhalten lediglich eine Vergütung von ein bis drei Euro, denn Zwangsarbeit im Knast erlaubt das Grundgesetz in Art. 12 Abs. 3. Das Bundesverfassungsgericht beurteilte jüngst die geltende Gefangenenvergütung als unvereinbar mit dem Grundgesetz, da die derzeitige Gefangenenarbeit nicht nachvollziehbar in ein „Resozialisierungskonzept“ eingebunden sei. Es ist nicht einmal beschrieben, wie Arbeit und Arbeitsentlohnung zu einer „Resozialisierung“ beitragen, dies wäre aber erforderlich, um die bestehende Zwangsarbeit auch zukünftig weiterhin zu rechtfertigen.[16]

An der Vergütung ändert die Entscheidung nichts. Zurecht kritisiert Christine Graebsch das Urteil, da es implizit davon ausgehe, Betroffene müssten nur lernen, für den eigenen Lebensunterhalt arbeiten zu müssen: Auch die vom Bundesverfassungsgericht verlangte Verbesserung ziele letztendlich lediglich auf das Bewusstsein des Individuums und damit auf eine individualisierende Zuschreibung der Ursachen für Armut.[17] Eine Entkriminalisierung oder gar Abschaffung von Armut ist also auch hier nicht in Sicht.

Organisiertes Vorenthalten von Teilhabe für manche

Helga Cremer-Schäfer definiert Armut als das strukturierte und organisierte Vorenthalten von Teilhabe an gesellschaftlich erzeugten Ressourcen – und rückt den Blick weg von den sozial Benachteiligten hin zu den Akteuren und Institutionen, die die Situationen sozialer Ausschließung herbeiführen.[18] Per Strafrecht werden im Zuge dessen vordringlich Verhaltensweisen von Menschen in Armut verfolgt, kriminalisiert und fortgesetzt bestraft. Die Polizei verfügt über die Definitionsmacht zu entscheiden, wer verfolgt und gegen wen ermittelt wird. So liegt die Strafverfolgung von Delikten im öffentlichen Raum unendlich höher als die ungleich höheren Schaden anrichtende Wirtschaftskriminalität, wie es aktuell etwa der Cum-Ex Steuerskandal eindrücklich zeigt.[19] Freiheitsstrafen werden für als „unbelehrbar“ etikettierte Angeklagte verhängt, „deren aus Notlagen entstandene Überlebensstrategie beständig mit dem Gesetz kollidiert“.[20] Die Individualisierung sozialer Probleme hält Christine Graebsch für eine zentrale Funktion des Strafrechts.

Mit der Kategorisierung als „kriminell“ erhält der Ausschluss von sozial benachteiligten Menschen die erforderliche gesellschaftliche Akzeptanz und Legitimation. Die „Punitivität“, also der Wunsch, Normabweichungen hart zu sanktionieren, wird aus dem Strafrecht auf Institutionen wie der Sozialen Arbeit übertragen, und als Erziehung, Hilfe oder Resozialisierung deklariert.[21] Gesellschaftlich breit anerkannte erziehende und helfende Institutionen wie Jugend- und Gerichtshilfe teilen sich dabei ihre Arbeit mit der Strafjustiz: Die Soziale Arbeit beteiligt sich strukturell aktiv an der Etikettierung von Personen und übt soziale Kontrolle über Delinquenz und Kriminalität aus. Sozialer Ausschluss hat viele Gesichter, und kann nicht nur die Aufbewahrung in totalen Institutionen wie Gefängnis, Abschiebehaft oder Psychiatrie bedeuten, sondern ebenso etwa Geflüchtetenunterkünfte, Jugend- und andere Fürsorgeeinrichtungen, Ghettoisierung.

Diese Auslagerung der sozialen Frage in die Hände der Sozialen Arbeit erlaubt uns als Gesellschaft ein gutes Gewissen – anstatt die systematischen Ursachen von Armut zu betrachten. Dabei hilft die Überzeugung, Armut sei selbst verschuldet, diese Ansicht scheint gesellschaftlich längst weithin internalisiert. Die Angst vor dem eigenen möglichen sozialen Abstieg erhält bei den vermögenderen Bevölkerungsteilen zudem eine hohe Arbeitsdisziplin aufrecht, selbst zu schlechten Bedingungen. Strafen etwa mittels Aufrechterhaltung der Ersatzfreiheitsstrafe oder „gemeinnütziger“ Arbeit dient damit nicht allein der Disziplinierung der „überflüssigen“ Armutsbevölkerung. Und die privilegierteren Schichten profitieren gleichzeitig von der Kriminalisierung von Armut, indem sie sich der illegalisierten Tätigkeiten und Dienste bedienen, die von den Ausgeschlossenen billiger angeboten werden als auf dem „offiziellen“ Markt: In der Care- und Hausarbeit, für Bau- und Reparaturarbeiten sowie teilweise kriminalisierte Dienste wie Drogenhandel oder Prostitution.

Die Ausbildung und Ausdifferenzierung diverser Schattierungen der sozialen Arbeit sind Früchte der abolitionistischen Diskussionen und Forderungen der 1980er Jahre um die Abschaffungen strafender Institutionen. Doch waren diese emanzipatorischen Kämpfe offenbar nicht umfassend genug und wurden großteils mithilfe von Ansätzen sozialer Arbeit befriedet und eingehegt. Es wird nun Zeit, im Zuge der aufregenden, seit einiger Zeit wieder aufblühenden abolitionistischen Diskussionen die früheren Fäden wieder aufzunehmen und die Interessen und Praktiken der ausschließenden Institutionen gründlich zu sezieren. Dabei sind auch die Funktionen ihrer Helfer*innen der sozialen Arbeit wieder vermehrt einer radikalen Kritik zu unterziehen. Dazu müssen wir auch die Produktion von Armut verstehen und sie mit Kapitalismus und Strafregime ins Verhältnis setzen.

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Anmerkungen:

1 Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband Gesamtverband e. V. Armut in der Inflation. Paritätischer Armutsbericht 2024.

2 Mehrfachunterdrückungen wie Rassismus, (Hetero-)Sexismus und Klassismus äußern sich in erhöhten Ausschluss- und Diskriminierungsmechanismen, wie Zugang zu Erwerbsarbeit, Sozialleistungen, Bildungsmöglichkeiten oder zum Wohnungsmarkt, siehe dazu B. Bargetz/J. Günther, Armut als Baustelle: intersektional feministische Interventionen, Femina Politica – Zeitschrift für feministische Politikwissenschaft, 31 (2022) 1, 9-33.

3 https://www.nd-aktuell.de/artikel/1181178.amtsgericht-tiergarten-armut-und-soziale-probleme-lassen-sich-nicht-strafrechtlich-loesen.html

4 Siehe dazu und für die aufgeführten Daten Nicole Bögelein, Kaum mehr als ein Schritt in die richtige Richtung. Kritische Anmerkung zur Reform der Ersatzfreiheitsstrafe, KriPoZ 1, 2024, 3.

5 Siehe Koalitionsvertrag 2021–2025 zwischen der SPD, Bündnis 90 / Die Grünen und FDP, Berlin 2020, S. 84.

6 www.freiheitsfonds.de

7 Nicole Bögelein, Kaum mehr als ein Schritt in die richtige Richtung. Kritische Anmerkung zur Reform der Ersatzfreiheitsstrafe, KriPoZ 1, 2024, 1.

8 https://ersatzfreiheitsstrafe.de/

9 Bund-Länder-Arbeitsgruppe, Prüfung alternativer Sanktionsmöglichkeiten – Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen gemäß § 43 StGB, 2020, Abschlussbericht, 2020.

10 Umfrage der BAG-S bei den Justizministerien der Bundesländer zu den Auswirkungen der Reform des Sanktionenrechts Nr. 2: https://www.bag-s.de/fileadmin/user_upload/BAG_S_2023_Umfrage_Sanktionenrecht.pdf

11 Das sieht sogar die Bund-Länder-Arbeitsgruppe, Prüfung alternativer Sanktionsmöglichkeiten – Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen gemäß § 43 StGB, 2020, Abschlussbericht, 2020, 273.

12 s. etwa https://www.mj.niedersachsen.de/startseite/themen/strafrecht_und_soziale_dienste/gemeinnutzige_arbeit/gemeinnuetzige-arbeit—eine-wichtige-alternative-im-sanktionensystem-10028.html

13 Nach Frank Wilde, Wenn Armut zur Strafe wird. Die freie, gemeinnützige Arbeit in der aktuellen Sanktionspraxis, Neue Kriminalpolitik, Jahrgang 29 (2017), Heft 2, S. 205-219.

14 Art 293 EGStGB, s. Umfrage der BAG-S bei den Justizministerien der Bundesländer zu den Auswirkungen der Reform des Sanktionenrechts Nr. 3. https://www.bag-s.de/fileadmin/user_upload/BAG_S_2023_Umfrage_Sanktionenrecht.pdf

15 https://www.rbb24.de/panorama/beitrag/2024/02/arbeit-haft-ersatzfreiheitsstrafe-justizsenatorin-badenberg.html; https://taz.de/Verschaerfung-der-Ersatzfreiheitsstrafe/!5992103/

16 Kirstin Drenkhahn, Welches Ziel hat Gefangenenarbeit? Gefangenenentlohnung und Resozialisierungsgebot, Grundrechtereport 2024, 20-24.

17 C. Graebsch, Strafvollzug und Armutsspirale – Ungleich vor dem Gesetz und nach dem Urteil. CILIP 133 (2023) https://www.cilip.de/2023/12/05/strafvollzug-und-armutsspirale-ungleich-vor-dem-gesetz-und-nach-dem-urteil/

18 Im weiteren gedanklich den anregenden Einordnungen von Helga Cremer-Schäfer folgend, etwa in: Formen sozialer Ausschließung. Über den Zusammenhang von „Armut“ und Kriminalisierung“ in: R. Anhorn – F. Bettinger (Hg.), Kritische Kriminologie und Soziale Arbeit (2002) 125-146.

19 Vgl. WDR, 22.04.2024: Exklusiv-Interview: Cum-Ex Chefermittlerin spricht über ihre Kündigung: https://www1.wdr.de/mediathek/video/sendungen/video-exklusiv-interview-cum-ex-chefermittlerin-spricht-ueber-ihre-kuendigung-100.html

20 C. Graebsch, Strafvollzug und Armutsspirale – Ungleich vor dem Gesetz und nach dem Urteil. CILIP 133 (2023).

21 Helga Cremer-Schäfer, Überwachen und Ausschließen: Was neoliberale Produktionsweise und unkontrollierte Strafgewalt verbindet, CILIP 118-119 (2019); dies., Alternativen von Strafrecht und Polizei: Eine ernüchternde Geschichte CILIP 125 (2021) https://www.cilip.de/2021/04/12/alternativen-von-strafrecht-und-polizei-eine-e—rnuechternde-geschichte/

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Die Autorin:

Britta Rabe, Referentin für Grenzen/Migration und Knast/Politiken des Strafens beim Grundrechtekomitee in Köln

 

 

 

 

 

Der Beitrag  erschien in den Marxistische Blätter (marxistische-blaetter.de) 3_2024 und wird mit freundlicher Genehmigung der Redaktion hier gespiegelt.
Bild: ard.de