Die koalitionsinterne Auseinandersetzung der vergangenen Monate um die konkrete Ausgestaltung der im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD vereinbarten »Grundrente« macht ein grundsätzliches Dilemma sozialpolitischer Gestaltung seit dem Paradigmenwechsel in der Alterssicherungspolitik zu Beginn des vergangenen Jahrzehnts deutlich. »Die Lebensleistung von Menschen, die jahrzehntelang gearbeitet, Kinder erzogen und Angehörige gepflegt haben, soll honoriert und ihnen ein regelmäßiges Alterseinkommen zehn Prozent oberhalb des Grundsicherungsbedarfs zugesichert werden. Die Grundrente gilt für bestehende und zukünftige Grundsicherungsbezieher, die 35 Jahre an Beitragszeiten oder Zeiten der Kindererziehung bzw. Pflegezeiten aufweisen. Voraussetzung für den Bezug der »Grundrente« ist eine Bedürftigkeitsprüfung entsprechend der Grundsicherung.« [1] – So die entsprechende Passage des Koalitionsvertrages.
Vereinbart wurde eine bedürftigkeitsabhängige Rente oder aber eine vorleistungsabhängige Fürsorgeleistung; dies scheint selbst den federführend handelnden Personen zum Zeitpunkt der Kompromissformulierung nicht klar gewesen zu sein. [2] Die erste Variante bricht mit den Prinzipien des (vorleistungs-, nicht aber einkommens- oder bedürftigkeitsabhängigen) Versicherungsprinzips, die zweite Variante bricht mit der finalen – also vorleistungsunabhängigen – Ausrichtung des Fürsorgeprinzips (hier der Grundsicherung im Alter nach SGB XII). [3] Die gewählte Begrifflichkeit »Grundrente« trägt das ihre zur inhaltlichen Verwirrung in der öffentlichen wie auch in der Fachdebatte bei. Grundsicherung und Altersrente: Ein Prozess systemischer Verschmelzung – Die Entwicklung von Grundsicherung und Altersrente seit 2003 weiterlesen