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Kooperation zwischen Bundeswehr und Polizei – Schleichendes Ende des Trennungsgebots?

Von Alexander Kleiß

Eigentlich gibt es in der Bundesrepublik traditionell seit jeher ein striktes Trennungsgebot zwischen Bundeswehr und Polizei, das seinen Ursprung in der deutschen Geschichte hat. Nach dem Nationalsozialismus sollte das Trennungsgebot verhindern, dass die Armee zu einem Instrument der Innenpolitik wird und die Polizei zu einem verlängerten Arm des Militärs. Daher wurde in Artikel 87a des Grundgesetzes festgelegt, dass der Bund Streitkräfte zur Verteidigung aufstellt. Die Polizei hingegen ist für die innere Sicherheit zuständig.

Eine Ausnahme, die das Grundgesetz vorsieht, ist eine Kooperation zwischen Polizei und Bundeswehr im Rahmen der Amtshilfe: Art. 35 des Grundgesetzes erlaubt es den Bundesländern, im Falle von Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen Amtshilfe bei der Bundeswehr zu beantragen. Dies betrifft im Normalfall v.a. logistische Unterstützung seitens der Bundeswehr, wobei die Bundeswehr aber niemals eine leitende Funktion ausführen soll. Dieser unbewaffnete Inlandseinsatz der Bundeswehr im Katastrophenfall wurde 1968 im Zuge der heftig umstrittenen Notstandsgesetze ins Grundgesetz eingefügt. Ebenfalls damals wurde per Grundgesetzänderung die Möglichkeit eines bewaffneten Bundeswehreinsatzes im Inneren im Falle eines inneren Notstandes eingeführt: Kooperation zwischen Bundeswehr und Polizei – Schleichendes Ende des Trennungsgebots? weiterlesen