Artikel 26. Abs. 1 des Grundgesetzes (GG): Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen. Zum Verbot des Angriffskrieges weiterlesen