Sinn und Zweck der Einheitsgewerkschaft besteht in der Akkumulation allgemein-, gewerkschafts- und tarifpolitischer Durchsetzungsstärke und Handlungsmacht. Voraussetzung dafür ist die Fähigkeit des Zusammenführens der lohnabhängig Beschäftigten in eine gewerkschaftliche Einheit. Eine Einheit in der Sache und eine Einheit, mit der wir die Lohnkonkurrenz zwischen den lohnabhängig Beschäftigten per Tarifvertrag abschaffen. Eine Einheit für bessere Arbeits- und Lebensbedingungen und eine Einheit gegen die kapitalistische Ausbeutung sowie gegen jegliche Formen der Diskriminierung.
In der betrieblichen, aber auch in der branchenpolitischen Auseinandersetzung zählt letztlich ein einheitliches Vorgehen aus dem Bewusstsein heraus, dass die Interessen der Beschäftigten nur durch geschlossenes, bewusstes Handeln durchgesetzt werden können. Dies gilt insbesondere in der Tarifpolitik. Die Kapitalvertreter und Personalführungen sind nach dem Motto geschult: „Teile und herrsche“. Wir setzen die gewerkschaftliche Einheit dagegen. Diese Einheit entsteht aus der Summe teils kontroverser Überlegungen um den richtigen Weg. Das ist notwendig und gelingt nur in einem offenen, vorbehaltlosen Dialog. Am Ende steht die Einigung, der Beschluss, das richtige Handeln, die Zustimmung der größtmöglichen Zahl von abhängig Beschäftigten, die Erweiterung unserer Mitgliederbasis. Es ist Zeit, dass wir mit unserer Gewerkschaft im Handel mit dieser offenen und kontroversen internen Diskussion beginnen. Dazu lade ich ein.
Der Handel in der Bundesrepublik Deutschland
Mit rund 5,4 Millionen lohnabhängig Beschäftigten und zuletzt einem Gesamtumsatz von 2,26 Billionen Euro gehört die Handelsbranche zu den größten Sektoren in der Bundesrepublik Deutschland, sowohl was die Finanzkraft der Branche als auch die Anzahl der Beschäftigten betrifft. Zählt man die Inhaber und die Familienangehörigen dazu, so sind rund 6,5 Millionen Beschäftigte in der Branche tätig. (vgl. www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Grosshandel-Einzelhandel/_inhalt.html)
Die Tarifvertragsparteien, im Handel bestehend aus der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und den Unternehmensverbänden, schließen zwar nach wie vor Tarifverträge in der Handelsbranche ab, jedoch entfalten diese immer weniger Wirkung.
Unsere Handelstarifverträge gleichen einem alten, verkommenen Haus, in dem fast niemand mehr wohnt. Weder Beschäftigte sind unter dem Dach dieses Hauses sicher, noch findet man die Mehrheit der Unternehmen der Branche wieder. Im Gegenteil, das Haus bröckelt, die Beschäftigten stehen im Regen und die Unternehmen flüchten scharenweise aus diesem (Tarif-) Haus. Das bindende Element zwischen Arbeit und Kapital – der zwischen Gewerkschaften und Unternehmensverbänden verhandelte Tarifvertrag – geht uns wie Sand zwischen den Fingern verloren.
Zum einen liegt das an der nicht mehr vorhandenen Allgemeinverbindlichkeit der Tarifverträge in der Branche. Auf der anderen Seite haben Handelskonzerne sowie deren Verbände die Tarifflucht und damit die Löhne, Gehälter und andere wesentliche Arbeitskonditionen zum Spielball des kapitalistischen Wettbewerbs erkoren. Dadurch gelten unsere abgeschlossenen Tarifverträge nur noch für einen Bruchteil der Beschäftigten und Unternehmen.
Es reicht daher nicht, die Wände an diesem heruntergekommenen Haus teuer zu tapezieren. Vielmehr kommt es darauf an, das Haus mit einem notwendigen Kraftakt in einem „Bauhaus-Stil“ neu aufzubauen. Dazu braucht es Mut und Entschlossenheit. Denn Tarifverträge sind ein wichtiger Schutz für Beschäftigte, sorgen zugleich für gleiche Spielregeln im kapitalistischen Wettbewerb und sind eine der zentralen Säulen der Gewerkschaftsbewegung. Daher müssen wir unsere Tarifverträge mehr zu Geltung bringen. Dazu müssen wir uns als Gewerkschaften aus der „Opferrolle“ der Tarifflucht durch Unternehmen/Konzerne befreien und mutige tarifpolitischen Schritte nach vorne wagen. Mit einer eigenen ver.di-Initiative sollten wir daher auf die Unternehmen und ihre Verbände zugehen und einen neuen Weg der Tarifpolitik bestreiten.
Reformstau der Tarifverträge im Handel
Die Historie der heutigen Tarifverträge im Handel in unserem Land geht auf die Jahre der Nachkriegszeit des Zweiten Weltkrieges zurück. Dabei spiegelt die Struktur der Tarifverträge im Einzel- und Versandhandel, der Aufbau sowie die Merkmale zu Eingruppierungen die Arbeitssituation der einst so starken Kauf- und Warenhäuser wider.
Die Tätigkeiten und die Anforderungen an die Beschäftige im Handel, die Kundenerwartungen, haben sich in den letzten Jahren und Dekaden vielseitig verändert. Die gesamte Branche wurde und wird umgewälzt. Segmente und Teilbranchen im Handel sind größer geworden, während andere wiederum massiv Umsatz- und Gewinnverluste verbuchen mussten.
Um nur einige Beispiele zu nennen: Die Technik und die Digitalisierung haben unsere Handelsbranche tiefgreifend verändert. Die zunehmende Stärkung der Plattformökonomie, aber auch die Künstliche Intelligenz (KI), wird den Handel noch enorm verändern. Die Verzahnung der verschiedenen Vertriebskanäle (stationär wie im Onlinebereich) sowie das Lagern und Beliefern der Waren durch abgestimmte Logistiksystem und –abläufe einschließlich der letzten Meile verändern die Branche ebenso.
Obwohl die Branche sich massiv verändert hat, haben wir als Tarifvertragspartei unsere Tarifverträge diesen veränderten Rahmenbedingungen nicht angepasst. Dabei kann man sicherlich nicht die ganze Schuld der Kapitalseite zuschieben, mit der wir nun seit mehr als 30 Jahre erfolglos versuchen, die Tarifverträge (zumindest im Einzel- und Versandhandel) zu reformieren. Daher ist es notwendig und richtig, wenn die Entgeltstrukturreform der Tarifvertragsparteien im Einzel- und Versandhandel als gescheitert zu betrachten sind.
Unterteilung nach Einzel- und Versandhandel, Groß- und Außenhandel, genossenschaftlicher Großhandel etc. ist überholt
Auch die tarifpolitische Unterteilung der Branche in Einzel- und Versandhandel (EH) und Groß- und Außenhandel samt genossenschaftlichem Großhandel (GAH) macht heute branchenpolitisch wie tarifpolitisch keinen Sinn. Die Konzerne auf der Kapitalseite sind oftmals identisch in beiden Bereichen (im EH wie im GAH). Es ist heute nicht erklärbar, warum beispielsweise ein Teil der Unternehmen in der Handelslogistik sich in den Tarifverträgen EH wiederfindet, während ein anderer Teil im GAH oder genossenschaftlichem GAH ist. Zunehmend erleben wir auch, dass Handelskonzerne mit ihren Logistikeinheiten den Wechsel zu den Tarifverträgen der Speditions- und Logistikbranche vollziehen. Dieser Tarifwechsel führt oft innerhalb von ver.di zu größeren Konflikten wegen der Zuständigkeiten und der Zuordnung der Mitglieder in den Fachbereichen, was unnötig Ressourcen und Energien bindet.
Weg von regionalen Tarifverträgen, hinzu bundeseinheitlichen Tarifverträgen für die gesamte Branche
Auch die Regionalität (pro Bundesland ein Tarifvertrag) unserer Tarifverträge ist historisch bedingt. Einst war dies u.a. in der vielseitigen Unternehmerlandschaft in den Regionen / Bundesländern begründet. Durch den enormen Konzentrationsprozess der Branche spielen regionale Unternehmen wenig bis kaum noch eine Rolle. Die Kapitalseite ist national und oftmals auch international aufgestellt. Daher ist es folgerichtig, wenn wir die Regionalität der Tarifverträge überwinden und uns auf den Weg bundeseinheitlicher Tarifverträge begeben.
Tarifvertragliche Regelungen für Härtefälle und Sanierungen
Für die Unternehmen in Härtefallsituationen und notwendigen Sanierungen werden zeitlich befristete und analog des ver.di-Verfahrens zum Umgang mit tariflichen Not- und Härtefallvereinbarungen Tarifverträge abgeschlossen.
Mögliche Regelungen für klein- und mittelständische Unternehmen
Die Tarifvertragsparteien beraten bei Bedarf auch tarifpolitische Lösungen für klein- und mittelständische (inhabergeführte) Unternehmen bis zu 200 Beschäftigten (Köpfe). Dabei legen die Tarifvertragsparteien gewisse minimale faktenorientierte Ausnahmeregelungen im Vorfeld fest. Mit dieser Regelung verbunden ist das Ziel, dass die klein- und mittelständischen Unternehmen sich der Tarifbindung nicht verweigern, aber auch sie für die Allgemeinverbindlichkeit der Branchentarifverträge im Handel gewonnen werden. Hierbei ist darauf zu achten, dass große Unternehmen und Konzerne keine Hintertür mit Ausgliederung oder anderweitige Gesetzeslücken nutzen, diese Klausel zu missbrauchen.
Vorschlag für einen neuen tarifpolitischen Weg
Aufgrund dieser veränderten Rahmenbedingungen und zur Stärkung unserer Tarifpolitik mit der Folge der Stärkung unserer Gewerkschaft, schlage ich folgenden tarifpolitischen Weg für ver.di-Handel vor:
Ein Manteltarifvertrag für die ganze Handelsbranche (EH, GAH, Online- und Versandhandel, Handelslogistik)
Künftig gibt es nur noch einen Manteltarifvertrag (MTV) für alle Beschäftigten im Handel, egal ob aus dem Einzel-, Groß- und Außenhandel, aus der Handelslogistik oder im Online- und Versandhandel.
Bei der Handelslogistik ist darauf zu achten, dass das Zusammenführen aller Logistik- und Speditionsbereiche und die Errichtung einer gemeinsamen Bundesprojektgruppe in ver.di berücksichtigt werden (vgl. www.orhan-akman.de/2022/10/alle-logistik-und-speditionsbereiche-in-ver-di-in-einer-bundesprojektgruppe-zusammenfuehren/). Dieser MTV wird mit den Arbeitgeberverbänden auf der Kapitalseite (EH, GAH, Onlinehandel) abgeschlossen. In dem MTV werden u.a. einheitlich geregelt:
- Arbeitszeiten, Pausen und Ruhetage inkl. Freistellungen für besondere Anlässe
- Arbeitsfreier Sonntag, arbeitsfreie Feiertage
- Zuschläge
- Anzahl der Urlaubstage
- Freistellungen für ver.di-Aktive (TK-Mitglieder, VL etc.)
- u.v.m.
Die Gestaltung der tarifvertraglich vereinbarten Arbeitszeiten sowie die Personaleinsatzplanung obliegt nach den vorgegebenen Rahmen im MTV den jeweiligen Betriebsparteien (Betriebsrat und Geschäftsleitung im Unternehmen).
Da Arbeitszeiten in Verbindung mit Zuschlägen entgeltrelevant sind, und das in nicht geringem Maße, ist zu prüfen, inwieweit man im MTV nach Teilbranchen ggf. hier differenziert.
Im Groß- und Außenhandel sowie dem genossenschaftlichen Großhandel gibt es bereits Erfahrungen mit „Tarifgemeinschaften“ auf der Verbandsebene der Unternehmen, die uns bei der Vereinheitlichung der unterschiedlichen Handelstarifverträge sicherlich hilfreich sein können. Zu nennen ist hier u.a. die Erfahrung aus Nordrhein-Westfalen.
Ein Tarifvertrag zu Urlaubs- und Weihnachtsgeld (TV U+W-Geld) für die ganze Branche (EH, GAH, Online- und Versandhandel, Handelslogistik)
Die bestehenden tarifvertraglichen Regelungen werden zu einem einheitlichen TV U+W-Geld zusammengeführt.
Ein Tarifvertrag zu betrieblichen Altersvorsorge (TV bAV) für die ganze Branche (EH, GAH, Online- und Versandhandel, Handelslogistik)
Die bestehenden Tarifverträge zu Altersvorsorge, Vermögenswirksamen Leistungen werden überführt in einem einheitlichen TV bAV für die gesamte Branche
Entgelttarifverträge (ETV) nach Teilbranchen des Handels
Wir regeln künftig die Entgelte der Beschäftigte analog ihrer Arbeitssituation in der jeweiligen Teilbranchen in Entgelttarifverträgen (ETV). Die Laufzeit und die Friedenspflicht der ETV ist bundesweit und für alle Teilbranchen einheitlich. Für folgende Teilbranchen werden ETV abgeschlossen:
- ETV Lebensmittelhandel (EH, GAH)
- ETV Handelslogistik (EH, GAH, Logistik FB 10 und ggf. Maritime Hafenlogistik)
- ETV Online- und Versandhandel (pure Player) und Lieferdienste im Handel
- ETV Textil- und Modehandel sowie Kauf- und Warenhäuser
- ETV Möbelhandel, Baumärkte- und Gartencenter und Baustoffgroßhandel, Stahlgroßhandel
- ETV Drogerien, Parfümerien, Apotheken und Pharmagroßhandel
- ETV Elektrohandel und Fachhandel (Buchhandel, KFZ-Handel, Elektronikhändler etc.)
Aufgrund der Sortiments- und Dienstleistungsüberschneidungen der unterschiedlichen Teilbranchen ist die Aufteilung der ETV nach diesem „Schema“ nochmal zu diskutieren und ggf. anzupassen und zu konkretisieren. Die Entgelttarifverträge der einzelnen Teilbranchen dürfen nicht zu Wettbewerbsverzerrung führen, aber auch nicht einen Wechsel der Unternehmen von einem in den anderen Entgelttarifvertrag möglich machen.
Struktur und Aufbau der Tarifkommission und der Verhandlungen
Für die genannten Tarifverträge gibt es künftig jeweils eine Bundestarifkommission (BTK). Die BTK setzen sich anlog der ver.di-Richtlinien zur Tarifpolitik zusammen und verhandelt die Tarifverträge auf der nationalen Ebene.
Auf der Bezirksebene soll ermöglicht werden, regionale Arbeitskampfleitungen und/oder Aktionskomitees zu bilden, um die Streik- und Aktionsfähigkeit in den Betrieben/Unternehmen zu forcieren und diese regional zu bündeln.
Weitere Ziele:
Ziel 1: Themen wie Digitalisierung, Automatisierung, Robotik und KI in den Fokus stellen und prüfen, ob und in wie weit diese durch Rahmentarifverträge für die Branche geregelt werden können. Ein mögliches Vorgehen kann dabei sein, dass per Tarifvertrag ein Rahmen gekennzeichnet wird und die Konkretisierung in den jeweiligen Unternehmen/Konzernen durch Haustarifverträge geregelt wird (siehe Tarifvertrag bei Hennes & Mauritz)
Ziel 2: Zukunftsteilbranchen wie Onlinelieferdienste à la Flink, Getir etc. im Handel tarifieren
Ziel 3: Beginn der Diskussion zu internationalen Tarifverträgen entlang der Wertschöpfungs- und Lieferketten. Dabei muss es auch um die Tarifierung von ökologischen und nachhaltigen Themen/Aspekten gehen,
Ziel 4: Allgemeinverbindliche Tarifverträge für die ganze Branche politisch durchsetzen
Ziel 5: Kein Ost-West-Gefälle mehr in den Tarifverträgen
Ziel 6: TV zu Azubis und Nachwuchskräften
Tarifierung von betrieblichen Themen
Wenn es in Betrieben/Unternehmen/Konzernen Themenbereiche gibt, die durch die Tarifverträge der Branche nicht abgedeckt werden und die Themen für die Beschäftigten und Mitglieder bedeutend sind, verfolgen wir hier die Tarifierung dieser betrieblichen Themen als Ergänzung der bundesweiten Flächentarifverträge in Form von Haustarifverträgen.
Nächste Schritte:
Schritt 1: ver.di Handel informiert die regionalen Tarifkommissionen in den Bundesländern über das Vorgehen für bundesweit einheitliche Tarifverträge im Handel. Mögliche Kritik und weitere Vorschläge aus den regionalen Tarifkommissionen werden aufgenommen
Schritt 2: ver.di geht auf die Arbeitgeberverbände EH, GAH und Onlinehandel zu und unterbreitet den Vorschlag einheitlicher bundesweiter Tarifverträge
Schritt 3: Aus den bisherigen Erfahrungen der Gespräche und Verhandlungen zu Entgeltrahmentarifvertrag EH und Initiativen aus dem GAH werden nur die wesentlichen Ergebnisse übernommen
Schritt 4: Wir erarbeiten einen leichtverständlichen und in den Betrieben leicht umsetzbaren Entwurf der genannten Tarifverträge
Schritt 5: Die bisherigen Debatten zu einer möglichen „analytischen Methode“ oder einer „summarischen Methode“ müssen schnell geklärt und beseitigt werden. Die Debatten zu der jeweiligen Methode der letzten Jahre mit dem Handelsverband Deutschland (HDE) haben uns nicht nach vorne gebracht und unnötig viel Zeit und Energie gekostet. Allen Beteiligten dürfte klar sein, dass eine messerscharfe Trennung zwischen den beiden Methoden nicht möglich ist. Es spricht viel für ein summarische Methode, in dem sich auch Aspekte der Analytik abbilden. Die Tarifverträge müssen aus der Sicht der Anwender und Betroffenen (Betriebsräte, Personalverantwortliche in den Betrieben, ver.di-Mitglieder, Gewerkschaftssekretär*innen in den Bezirken) schnell und leicht verständlich sein und in der betrieblichen Praxis der Eingruppierungen schnell und unkompliziert umsetzbar sein. In diesem Kontext sollten die Tarifvertragsparteien auch auf die Erfahrung mit dem Tarifvertrag über das Entgelt-Rahmenabkommen ERA-TV, welcher seit 2003 in der Metall- und Elektroindustrie in der Umsetzung ist, zurückgreifen. Auch ein Blick in die Handelstarifverträge unsere Nachbarlandes Österreich wären sinnvoll und zielführend.
Schritt 6: Verhandlungen werden aufgenommen und möglichst binnen eines Jahres abgeschlossen. In diesem Zuge werden die Entgeltgruppen und die Eingruppierungsmerkmale beraten, verhandelt und sukzessive neugestaltet.
Der Beitrag erschien auf Orhan Akman – Kandidat für den ver.di-Bundesvorstand (orhan-akman.de) und wird mit freundlicher Genehmigung des Autors hier gespiegelt. Bild: ver.di-handel