Insolvenzverfahren Galeria-Kaufhof-Karstadt: raus aus dem Schutzschirmverfahren, rein in die Insolvenz in Eigenverwaltung – Was heißt das für die Beschäftigten?

Viele Fachleute sehen im neuerlichen Schutzschirmverfahren des Essener Kaufhauskonzerns Galeria-Karstadt- Kaufhof GmbH auch einen Anlass, über den Umgang mit dem deutschen Insolvenzrecht zu diskutieren. So nutzt der österreichische Galeria-Eigentümer René Benko zum zweiten Mal binnen drei Jahren die Insolvenz, um Kosten auf den Staat und die Gläubiger abzuwälzen. Wie schon 2020 hat er dafür die Insolvenz-Fachanwälte Arndt Geiwitz und Frank Kebekus eingesetzt, obwohl ihr früherer Insolvenzplan offensichtlich nicht sehr nachhaltig funktioniert hat.

Es ist zu befürchten, dass so die nächste Insolvenz vorprogrammiert ist und vor allem etwas für die Anwälte dabei herausspringt, da sie wie immer völlig rechtskonform als erstes „die eigenen Honorare sicherstellen und abkassieren“. Das Ganze kann man „eine Insolvenzkaskade als Geschäftsmodell“ nennen und es sollte über dieses tabuisierte Thema endlich einmal gesprochen werden.

Vor allem sollte mit den Beschäftigten bei Galeria-Karstadt-Kaufhof darüber gesprochen werden, was das alles mit den verschiedenen Insolvenzverfahren auf sich hat, warum die Eigentumsfrage nicht neu gestellt und was aus den katastrophalen unsicheren 18 Jahren des Skandalkonzerns gelernt werden sollte.

Herkömmliche Insolvenzverfahren

Wie die großen Insolvenzen zum Beispiel bei Karstadt vor einigen Jahren, dann bei Kaufhof und nun bei Galeria-Karstadt-Kaufhof zeigen, ist es immer eine unumkehrbare Entwicklung im Kampf um die Arbeitsplätze, wenn ein Betrieb die Insolvenz, in welcher Art auch immer, beantragt.

In dem Moment der Insolvenzbeantragung ist zumindest ein Teil der Arbeitsplätze verloren und für alle Beteiligten abgeschrieben. Das Aus soll für die Beschäftigten durch das Insolvenzgeld schmackhafter gestaltet werden, doch mit dem Insolvenzgeld ist man auch zunächst mal für 3 Monate aus dem Betrieb raus.

Bei dem herkömmlichen Verfahren,  auch Regelinsolvenzverfahren genannt, wird ein Insolvenzverwalter eingesetzt, der das Unternehmen durch das Verfahren führt und bemüht ist, den Gläubigern möglichst viel Wert aus der Masse zukommen zu lassen.

Oft kommt bei den größeren Insolvenzen meist ein Investor ins Spiel, der als Retter von den Medien hochgelobt wird und das Unternehmen „saniert“. Nach dem Kauf, manchmal für einen symbolischen Euro, wird die Verwertung gestartet. Die kurzfristigen Gewinne werden meistens mithilfe der Gewerkschaften erzielt, die um des Ganzen willens dem Abbau von Arbeitsplätzen, Verlängerung der Arbeitszeit, Kürzungen der übertariflichen Leistungen, Lohnsenkungen, nicht vergüteten Überstunden, Auslagerung einzelner Bereiche und dem Einsatz von Leiharbeitern zustimmen. Die folgenden Gewinne generieren sich aus dem Profit oder aus der Ausschlachtung des Unternehmens.

Die Regelinsolvenzverfahren laufen oft bis zu 20 Jahre und mehr, auch wenn es den angeblich maroden Betrieb schon lange nicht mehr gibt und die Gläubiger leer ausgingen.

Doch müssen diese im Regelfall automatisch ablaufenden Prozesse nicht unbedingt sein. Der Gesetzgeber hat mittlerweile die Insolvenzordnung dahingehend angepasst, dass weitere Verfahrensformen möglich sind, mit denen Unternehmen ausgeschlachtet und zur Gewinnsteigerungen umstrukturiert werden können. Dabei spielt es gar keine Rolle, dass der Betrieb schwarze Zahlen schreibt, der Belegschaft auch zukünftig den Lebensunterhalt sichert und keiner „Rettungsversuche“ bedarf.

 Schutzschirmverfahren als besondere Variante der Eigenverwaltung 

Das Schutzschirmverfahren ist eine Form im vorläufigen Insolvenzverfahren. Dabei müssen Unternehmen in wirtschaftlicher Not nicht mehr zwangsläufig die Regelinsolvenz durchlaufen. Das Schutzschirmverfahren gemäß § 270b InsO ist eine zulässige Alternative zur Regelinsolvenzwenn Aussichten auf eine wirtschaftliche Erholung gegeben sind. Juristisch gesehen verknüpft das Schutzschirmverfahren die vorläufige Eigenverwaltung mit dem Ziel der frühzeitigen Vorlage eines Insolvenzplans.

Die in wirtschaftliche Schieflage geratenen Unternehmen können durch das Verfahren Schulden drastisch reduzieren. Mit Hilfe der unterschiedlichen Schutzmaßnahmen und Sonderrechte kann das Unternehmen weiterhin operieren. Auch erhält es staatliche Subventionen. Das Ziel ist zunächst die Herstellung von Liquidität und letztendlich die vollständige Sanierung des Betriebs und die Abwendung der Insolvenz.

Im Schutzschirmverfahren ist der Sachwalter vom Unternehmen weitgehend frei wählbar. Das Gericht kann ihn nur aufgrund einer mangelnden Eignung ablehnen, beispielsweise bei fehlender Unabhängigkeit oder völlig fehlender Erfahrung.

Während des Verfahrens werden dem Unternehmen Sonderrechte eingeräumt, wie etwa

  • die Kündigung ohne Sozialplan innerhalb von drei Monaten. Es gelten keine Kündigungsfristen, weder die gesetzlichen noch arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche,
  • die außerordentliche Kündigung von unwirtschaftlichen Verträgen,
  • die Übernahme der Personalkosten,

und den Schutz vor Zwangsvollstreckung.

In der Praxis wird die einfache, vorläufige Eigenverwaltung gemäß § 270a Insolvenzordnung als Verfahrensart bevorzugt, da die Voraussetzungen für das Schutzschirmverfahren, wie das Nichtvorliegen von Zahlungsunfähigkeit und die Erstellung einer dafür erforderlichen Feststellungsbescheinigung zeitintensiv ist und hohe Hürden stellen.

Insolvenz in Eigenverwaltung

Die Insolvenz in Eigenverwaltung nach den §§ 270 ff. der Insolvenzordnung gibt es schon länger, sie wurde aber von den Gerichten nur sehr selten angeordnet.

Nachdem im Jahr 2012 das „Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen” (ESUG) in Kraft trat, erlebte dieses Verfahren einen regelrechten Aufschwung. Mit dem neuen Gesetz wollte die Bundesregierung vorgeblich Firmen ermutigen, rechtzeitig Insolvenz anzumelden.

Die Eigenverwaltung ist kein eigenes Verfahren, sondern eine Sonderregelung zur Verwaltung des Vermögens des Insolvenzschuldners. Sie findet im vorläufigen Verfahren statt und es wird kein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt, sondern der Schuldner selbst übernimmt diese Verwaltung.

Die Praxis der Gerichte seit 2012 zeigt, dass die Eigenverwaltung immer dann angeordnet wird, wenn sich das Unternehmen des Schuldners offenbar mittelfristig fortführen lässt und eine positive Fortführungsprognose hat.

Die Insolvenz in Eigenverwaltung ist auch deshalb attraktiv, weil sie das Unternehmen für drei Monate finanziell entlastet, denn es gibt Insolvenzgeld, die Umsatzsteuer wird eingespart und die Miet- und Leasingraten werden ausgesetzt. Erleichtert wird, Verträge zu kündigen und sich von den Beschäftigten zu trennen. Nach den drei Monaten arbeitet das Unternehmen wieder unter Vollkosten.

Die Eigenverwaltung endet mit der Anordnung der Überleitung in das reguläre Insolvenzverfahren oder der Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Eine vom Schuldner gegebenenfalls während der Eigenverwaltung erteilte Vollmacht, die sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht, erlischt gemäß § 117 Abs. 1 InsO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Die Eigenverwaltung ist konstruktionsbedingt schon anfällig für den Missbrauch, so

  • ist die gesetzmäßige Verfahrensleitung und -durchführung vielfach nicht gewährleistet, weil die Berater schlechte Leistungen erbringen.
  • führt die Hälfte der Eigenverwaltungsverfahren später in die Regelinsolvenz.
  • liegt die durchschnittliche Verfahrensdauer in Wahrheit bei 763 Tagen anstatt bei den oft beschworenen neun bis zehn Monaten.
  • ist die vielfach beratergesteuerte Auswahl des vorläufigen Sachwalters zu einer echten Unsitte geworden, die auch auf der oftmals manipulativen Zusammensetzung der Gläubigerausschüsse, gesteuert durch den Berater, fußt.
  • ist die Behauptung, dass eher kein Einfluss auf die Unabhängigkeit der Sachwalter ausgeübt wird, schlicht unwahr. Der Sachwalter ist in ein vom Berater gesponnenes Abhängigkeitssystem eingebunden und nimmt seine gesetzlichen Aufgaben nicht ordnungsgemäß wahr, weil er auf die nächste Empfehlung schielt.
  • kann der Schuldner nicht Interessenwahrer der Gläubiger sein, da er bereit sein wird, wirtschaftliche Eigeninteressen dem Gläubigergesamtinteresse unterzuordnen. Das ist eine gesetzlich verursachte Interessenkollision.
  • ist nicht mehr das unabhängige Verhalten des Sachwalters gegeben, es kann allzu häufig zu Verletzungen der gesetzlichen Vorschriften, etwa der Anzeigepflicht durch den Sachwalter kommen.
  • verbilligt die Eigenverwaltung die Verfahren nicht, im Gegenteil, sie verteuert sie stets dann, wenn sie scheitert, was in fast der Hälfte der Verfahren geschieht.
  • entstehen regelmäßig enorme Beratungskosten, sodass die Gefahr einer kostenträchtigen Nebeninsolvenzverwaltung besteht. Das ist besonders für Kleinunternehmen untragbar, gerade dann, wenn die Eigenverwaltung schlussendlich in die Regelinsolvenz führt. Es stehen dann keine ausreichenden Mittel mehr für die leistungswirtschaftliche Sanierung zur Verfügung.
  • beantragt der Firmeninhaber das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung, das heißt, dass bei dieser Form der Pleite er die Geschäfte wie bisher und unter Umständen sogar mit demselben Management fortsetzen kann.
  • bietet das Verfahren in Eigenverwaltung dem Unternehmen größere Spielräume zu Verhandlungen mit seinen Gläubigern und anderen Beteiligten.
  • werden für die Dauer von bis zu drei Monaten die Löhne und Gehälter aus den Mitteln des Insolvenzgeldes finanziert. Dieses Geld wird von anderen Firmen aufgebracht und durch die Arbeitsverwaltung in Höhe von 60 Prozent vom Nettoentgelt ausgezahlt.
  • kann das Unternehmen auch durch die Nichtabführung von Umsatzsteuern, Lohnsteuer und sonstiger Steuern zwischen dem Insolvenzantrag und der Eröffnung des Verfahrens zum Teil sehr hohe Kosten einsparen

und so werden die Gläubiger mit kleinen Quoten häufig den Rest der Forderung erlassen, was zu einer massiven Stärkung des Eigenkapitals der zahlungsunfähigen Firma führt.

Geschäftsmodell für Wirtschaftskanzleien

Mittlerweile haben sich einige Wirtschaftskanzleien auf die Verfahren in Eigenverwaltung spezialisiert und sich etwas Tolles einfallen lassen. Um an neue Kunden zu kommen, bieten sie Unternehmen an, mit ihrer Hilfe in die Insolvenz zu gehen, ihre Geschäfte wie bisher und unter Umständen sogar mit demselben Management fortzusetzen, um dann bei den Verhandlungen mit den Gläubigern eine Reihe von Sondervergünstigungen herauszuschlagen und für die Dauer von bis zu drei Monaten die Löhne und Gehälter aus den Mitteln des Insolvenzgelds zu finanzieren.

Beißen die Kunden an, wird ihnen das Ganze erläutert: Zunächst einmal müssen sich die neuen Kunden der Wirtschaftskanzlei von dem eigenen Unternehmen eine, wenn möglich recht hohe Summe auszahlen lassen und diese auf Familienmitglieder übertragen. Die Familienmitglieder würden das Geld dann an den Firmeninhaber zu hohen Zinsen verleihen. Dann fordern sie nach einer gewissen Frist die gesamte Summe des Kredits zurück, wozu der Firmeninhaber, trotz guter Geschäfte, nicht in der Lage ist. Damit wäre dieser jedoch trotz aller Gewinne zahlungsunfähig.

Die Zahlungsunfähigkeit ist die Voraussetzung für die Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Amtsgericht.

Der Firmeninhaber beantragt das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung, will heißen, dass bei dieser Form der Pleite er die Geschäfte wie bisher und unter Umständen sogar mit demselben Geschäftsführer fortsetzen kann. Dieses Verfahren bietet dem Unternehmen größere Spielräume zu Verhandlungen mit seinen Gläubigern und anderen Beteiligten. Nun können, wie bereits erwähnt, für die Dauer von bis zu drei Monaten, die Löhne und Gehälter aus den Mitteln des Insolvenzgeldes finanziert werden. Zur „Gesundung“ des Unternehmens kann auch die Nichtabführung von Umsatzsteuern, Lohnsteuer und sonstigen Steuern zwischen dem Insolvenzantrag und der Eröffnung des Verfahrens beitragen.

So ist es kein Wunder, dass die Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung immer häufiger durchgeführt und mit gesetzlichem Segen völlig „krumme Geschäfte“ getätigt werden, bei denen Geld und Ware, auch öffentliche Mittel, in die Taschen von Firmeninhabern und Rechtsanwälten umverteilt werden.

Genauso ist es auch bei der Galeria-Karstadt-Kaufhof GmbH gelaufen und wird nun wieder so laufen.

Öffentliche Mittel fließen bei Galeria-Karstadt-Kaufhof und landen nun als Forderung des öffentlichen Gläubigers in der Insolvenztabelle

Während der Coronapandemie wurden dem Warenhauskonzern rund 700 Millionen Euro Kredite aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) der Bundesregierung überwiesen.

Schon Anfang 2021 hatte der WSF mit einem Darlehen in Höhe von 460 Millionen Euro dem Unternehmen unter die Arme gegriffen mit der Begründung, dass die rund 130 Warenhäuser des von der Coronakrise hart getroffenen Konzerns als unverzichtbare Publikumsmagneten in vielen Fußgängerzonen gelten. Natürlich auch mit der Begründung, mit der Unterstützung „leiste die Bundesregierung einen wichtigen Beitrag, um Arbeitsplätze zu sichern und die aktuell schwierige Lage für das Unternehmen zu überbrücken“.

Im Januar 2022 wurde die Warenhauskette erneut mit Staatshilfen unterstützt. Dabei handelte es sich um stille Einlagen in Höhe von 250 Millionen Euro, davon 220 Millionen Euro als liquide Mittel.

Es scheint müßig zu sein, nachzurechnen wie viel Geld und Sachwerte bis dahin in den vergangenen 18 Jahren aus der einen in die anderen Tasche geflossen sind und den jeweiligen Eigentümern zugute kamen. Hier handelt es sich nicht nur um staatliche Geldspritzen, Immobilienwerten im Milliardenbereich, den 50 Millionen Euro, die der Insolvenzverwalter Hubert Goerg erhielt, sondern auch um die hohen Lohnsummen, auf die die Beschäftigten verzichteten und die Sozialleistungen für die arbeitslos gewordenen Menschen.

Aus der vergangenen Insolvenz in Eigenverwaltung ist der Konzern 2020 schuldenfrei herausstolziert, um nur wenige Monate später schon wieder nach dem Staat zu rufen.

Die folgenden gewährten Staatsleistungen für den Konzern wie auch die Verlustsummen sind einfach zu ermitteln. Von den rund 700 Millionen Euro Krediten aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) der Bundesregierung muss der Steuerzahler voraussichtlich auf den allergrößten Teil seiner Forderungen verzichten. Laut neuem Insolvenzplan sollen für die Gläubiger nur noch 50 Millionen Euro an Insolvenzmasse übrig sein, Hunderttausende öffentliche Euro sind in den Sand gesetzt bzw. in den privaten Hosentaschen gelandet.

Im laufenden Insolvenzverfahren haben die Gläubiger nun bis zum 9. März 2023 Zeit, ihre Forderungen beim Sachwalter anzumelden. Im Insolvenzverfahren 2020 mussten sie auf rund zwei Milliarden Euro verzichten. Diesmal ist der Staat der Insolvenzgläubiger mit der höchsten Forderung.

Raus aus dem Schutzschirmverfahren, rein in die Insolvenz in Eigenverwaltung – Was heißt das für die Beschäftigten?

Wie schon im vergangenen Verfahren 2020 geht es nun wieder darum, Dutzende Warenhäuser zu schließen, ein paar von ihnen der Konkurrenz zu überlassen und vor allem mit Hilfe des Verfahrens in Eigenverwaltung die Personalkosten zu senken.

Wie viele der 17.400 Galeria-Beschäftigten ihre Arbeitsplätze verlieren und welche der 129 Warenhäuser fortgeführt werden, ist derzeit nicht bekannt. Unklar bleibt, wie. Aus Betriebsratskreisen verlautete zuletzt, dass rund 80 Filialen auf dem Prüfstand stehen sollen und auch Abfindungen in Höhe von zwei Monatsgehältern, aber maximal 7.500 Euro geben. Dabei haben bislang die Beschäftigten zuletzt jährlich jeweils auf 5.000 Euro verzichtet.

Der „Kampf um jeden Arbeitsplatz“ als gleichbleibender Slogan der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di sieht diesmal so aus, dass eine Transfergesellschaft durchgesetzt wurde, in der die vom Arbeitsplatzverlust betroffenen Menschen sechs Monate lang „mit Unterstützung“ eine neue Arbeit suchen können.

Damit das alles möglichst reibungslos vonstatten geht, ist die Wahl des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung die richtige, zur Umleitung von vielen Staatsgeldern in die Taschen von wenigen Einzelpersonen.

Für René Benko, Milliardär und Eigentümer von Galeria-Karstadt-Kaufhof, war das Ende des Schutzschirmverfahrens und der Beginn des neuen Verfahrens in Eigenverwaltung, verkündet durch das Essener Amtsgericht eine gute Sache. Er kann seinen Kaufhauskonzern ein weiteres Mal auf Kosten anderer sanieren, vor allem auf Kosten der Steuerzahler und Beschäftigten.

 

 

 

 

 

 

Quellen: Leibniz-Institut, Allianz, ver.di, DGB Bundesvorstand, Statistisches Bundesamt, AG Schuldner- und Insolvenzberatung, Creditreform, schuldneratlas, BFG, Leibniz-Instituts für Wirtschaftsforschung Halle (IWH) 

Bild: pixabay cco