Als der vorläufige Gipfel zum Vorteil der Vermögenden in Deutschland ist das jüngste Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zu bewerten.
Das höchste Finanzgericht hat entschieden, dass der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung eines Gläubigers zu einem Verlust führt, der vom Finanzamt steuerlich berücksichtigt werden muss. Konkret bedeutet das, wer als Gläubiger sein Geld nicht zurückbekommt, muss weniger Einkommensteuer zahlen.
Dieses Urteil wird vor allem die vermögenden Geldverleiher, Spekulanten und die Finanzbranche insgesamt erfreuen. Wenn sie Geld verlieren, haftet der Staat.
Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar aus Nordrhein-Westfalen im Jahr 2010 rund 24.000 Euro gegen fünf Prozent Zinsen verliehen. Der Schuldner hatte mehr als 19.000 Euro nicht zurückgezahlt und schlussendlich Insolvenz angemeldet. Das örtliche Finanzamt hatte die 19.000 Euro Einbuße nicht als Verlust anerkannt. Das Ehepaar zog vor Gericht und hatte nun in der letzten Instanz Erfolg.
Mit dem Urteil wurde die Neuorientierung des Bundesfinanzhofs deutlich, denn bisher fanden sich Gläubiger steuerlich in einer unerfreulichen Lage, wenn ihre Schuldner nicht mehr zahlten: Sie mussten für verliehenes Geld Steuern bezahlen, auch dann, wenn die Schuldner nichts oder nur einen Teil zurückgezahlt hatten.
Laut BFH hat sich die Rechtslage mit der Einführung der Abgeltungsteuer 2009 geändert. Danach gilt die früher übliche Trennung von Vermögen und Gewinnen bei der Versteuerung von Kapitalerträgen nicht mehr. Die Abgeltungssteuer ist eine Quellensteuer, die die Einkommensteuer abgilt. Hierdurch wird eine Veranlagung des Steuerschuldners überflüssig. Die bekannteste Abgeltungssteuer ist die Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge, auch der Steuerabzug von Vergütungen von Aufsichtsräten werden als Abgeltungsteuer bezeichnet.
Der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung führt nach Ansicht des BFH seit der Einführung der Abgeltungssteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust in der privaten Vermögenssphäre.
Ein für die Steuer relevanter Verlust aufgrund eines Forderungsausfalls liegt erst dann vor, wenn endgültig feststeht, dass über schon gezahlte Beträge hinaus keine weiteren Rückzahlungen mehr erfolgen werden. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens reiche hierfür in der Regel nicht aus.
Die Finanzämter erkannten diese Einbußen bisher nicht als Verlust an und auch sie müssen nun umdenken, denn gemäß dem Urteil gilt ja die früher übliche Trennung von Vermögen und Gewinnen bei der Versteuerung von Kapitalerträgen nicht mehr. Der BFH legt nun fest, dass die Finanzämter nicht zurückgezahlte faule Kredite steuerlich ebenso anerkennen müssen, wie Verluste beim Verkauf von Forderungen.
Nach diesem Urteil werden bei den vermögenden Geldverleihern, Spekulanten und der Finanzbranche insgesamt die Sektkorken geknallt haben.
Wenn sie Geld verlieren, haftet der Staat und für die Steuerausfälle muss bei den Staatsausgaben gespart werden.
(BFH, Urteil vom 24.10.2017, Az. VIII R 13/15) https://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=35334
Quellen: Handelsblatt, Faz net Bild: heimarbeit.de