Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Arbeitnehmer vor Diskriminierung im Erwerbsleben. Der Betroffene muss Indizien für eine Benachteiligung aufzeigen. Diese müssen aber ein gewisses Gewicht haben – so das BAG.
Das AGG verbietet jegliche Benachteiligung wegen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion und Weltanschauung, der Behinderung, des Alters und der sexuellen Identität, § 1 AGG. Bei einem Verstoß stehen dem Betroffenen sowohl Schadenersatzansprüche nach § 1 Abs. 1 AGG (Vermögensschaden), als auch Entschädigungsansprüche, § 15 Abs. 2 AGG (immaterielle Schäden) zu.
Der Fall
Der schwerbehinderte, teilzeitbeschäftigte Kläger bat mehrfach um Erhöhung seiner wöchentlichen Arbeitszeit. Dem kam seine Arbeitgeberin nicht nach. Stattdessen stockte sie die Arbeitszeit von zwölf anderen Teilzeitbeschäftigten auf. Der Kläger sah hierin ein Indiz für eine Benachteiligung wegen seiner Behinderung, also einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und machte eine Erhöhung seiner Arbeitszeit und Schadenersatz gem. § 15 Abs. 1 AGG geltend.
Die Entscheidung des BAG
Nachdem der Kläger vor dem LAG noch obsiegte, entschied das BAG nun, die Klage zur erneuten Entscheidung an das LAG zurückzuweisen. Nach Auffassung des BAG ist das alleinige Vorbringen von Indizien i.S.d. § 22 AGG, die eine Benachteiligung des Klägers wegen seiner Schwerbehinderung möglich erscheinen lassen, nicht ausreichend. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitgeberin diese Indizien nicht widerlegen kann. Die Vermutung einer Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes besteht nach dem BAG nur dann, wenn Indizien vorliegen, die mit „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ darauf schließen lassen, dass ein in § 1 AGG genannter Grund für die Benachteiligung ursächlich war.
Informationspflicht nicht ausreichend
Auch allein der Umstand, dass die Arbeitgeberin den Kläger entgegen § 7 II TzBfG nicht vorab von dem Entschluss, die Stunden seiner Kollegen zu erhöhen, informiert hat, ist als Indiz nicht ausreichend. Nach dieser Norm hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer, der seinen Wunsch nach Veränderung seiner Arbeitszeit angezeigt hat, über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren. § 7 Abs. 2 TzBfG diene, so das BAG, aber nicht dem Schutz Schwerbehinderter. Eine solche Schutzvorschrift sei jedoch erforderlich, wenn ein Pflichtverstoß des Arbeitgebers ein Indiz für die Ursächlichkeit von Verstoß einerseits und Benachteiligung andererseits sein soll, sog. „Kausalität“.
Expertenrat:
Schadenersatz- und Entschädigungsansprüche sind binnen zwei Monaten nach Kenntnis von der Benachteiligungshandlung beim Arbeitgeber schriftlich geltend zu machen, § 15 Abs. 4 AGG und binnen drei weiterer Monate einzuklagen, § 61 b Abs. 1 ArbGG.
Quelle: BAG, Aktenzeichen: 8 AZR 736/15, AfA Rechtsanwälte, dgb.de Bild: dgb.de