Das Modell der 24-Stunden-Pflege: Um die Löhne zu drücken und arbeitsrechtliche Bestimmungen zu umgehen


Die häusliche Pflege in Deutschland ist mittlerweile vielfach  zur Ausbeutungsinstitution osteuropäischer Pflegerinnen und Tummelplatz von zwielichtigen und kriminellen Pflegediensten verkommen.

Unterbezahlung und Überarbeitung der Pflegekräfte gehören zum Alltag der Branche der 24-Stunden-Pflege. Offene Ausbeutung heißt das Geschäftsmodell, mit dem die Unternehmen arbeiten, indem sie gezielt Beschäftigte aus Osteuropa anwerben, die die Sprache oft nicht beherrschen und in keinerlei gewerkschaftlichen Strukturen eingebunden sind, um so die Löhne zu drücken und arbeitsrechtliche Bestimmungen zu umgehen.

Mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24. Juni 2021 gerät zumindest einmal das Modell der 24-Stunden-Pflege auf den Prüfstand und einer breiten Öffentlichkeit wurde erstmals bekannt, dass es dieses Modell in der Pflege gibt und wie es funktioniert.

Am 24. Juni 2021 entschied das Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 24.06.2021, Az. 5 AZR 505/20), dass einer bulgarischen Pflegerin, die in Deutschland als 24-Stunden-Kraft arbeitete, eine Lohnnachzahlung von rund 36.000 Euro allein für das Jahr 2015 zusteht.

In der Pressemitteilung des Gerichts heißt es: „Die Klägerin, eine bulgarische Staatsangehörige, wurde auf Vermittlung einer deutschen Agentur, die mit dem Angebot ´24 Stunden Pflege zu Hause` wirbt, von ihrem in Bulgarien ansässigen Arbeitgeber nach Deutschland entsandt, um eine hilfsbedürftige 96-jährige Dame zu betreuen. In dem Arbeitsvertrag der Klägerin war eine Arbeitszeit von 30 Stunden wöchentlich vereinbart. In dem Betreuungsvertrag mit der zu versorgenden Dame war eine umfassende Betreuung mit Körperpflege, Hilfe beim Essen, Führung des Haushalts und Gesellschaft leisten und ein Betreuungsentgelt für 30 Stunden wöchentlich vereinbart. Die Klägerin war gehalten, in der Wohnung der zu betreuenden Dame zu wohnen und zu übernachten.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin Vergütung von 24 Stunden täglich für mehrere Monate gefordert und zur Begründung ausgeführt, sie sei in dieser Zeit von 6.00 Uhr morgens bis etwa 22.00/23.00 Uhr im Einsatz gewesen und habe sich auch nachts bereithalten müssen, falls sie benötigt werde. Sie habe deshalb für die gesamte Zeit einen Anspruch auf den Mindestlohn. Der Arbeitgeber hat die behaupteten Arbeitszeiten bestritten und sich auf die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit berufen.“

Ob diese Entscheidung auch für Betreuungskräfte gilt, die im Rahmen eines ausländischen Dienstleistungsvertrages in Deutschland arbeiten, also die Arbeitskräfte, die man als arbeitnehmerähnliche Selbständige bezeichnen könnte, muss noch geklärt werden. Denn anders als bei der Klägerin, gilt das deutsche Arbeitsrecht für diese Betreuungskräfte nicht automatisch, es muss vor Gericht erst erstritten werden.

Beispiel eines Betreuungsdienstleistungsvertragsverhältnisses mit der SunaCare GmbH für eine Betreuungskraft für die häusliche Pflege

Nachdem der Online-Fragebogen ausgefüllt und versandt wurde, traf das Infomaterial von der SunaCare GmbH nach ein paar Minuten ein, hier ein Auszug:

„Ein Tag mit Marta & Gertrud 

07:00 Marta steht auf und macht sich für den Tag bereit. Sie bereitet das Frühstück vor, deckt den Tisch und weckt Gertrud auf.

08:00 Nach dem Aufwachen hilft Marta Gertrud bei der täglichen Körperpflege und beim Anziehen. Im Anschluss frühstücken sie gemeinsam und besprechen den Tag.

10:00 Gertrud hat einen Arzttermin. Marta begleitet sie dorthin. Während Gertrud mit dem Arzt spricht, kann Marta im Supermarkt einkaufen gehen für die nächsten Tage. Dafür hat sie Wochengeld von der Familie erhalten.

12:00 Zurück Zuhause bereitet Marta nun das Mittagessen vor. Gertrud liest in der Zwischenzeit die Tageszeitung.

13:00 Jetzt wird gemeinsam Mittag gegessen. Gertrud erzählt Marta von den Neuigkeiten aus der Zeitung. Marta lernt jeden Tag was dazu.

14:30 Nach dem Mittagessen räumt Marta die Küche auf spült das Geschirr ab. Gertrud hat sich schon für ein kurzes Mittagsschläfchen hingelegt. Das wird Marta jetzt auch tun. Sie hat jetzt eine kleine Pause.

17:45 Das Abendprogramm beginnt. Während Gertrud Fernseher schaut, bereitet Marta das Abendbrot vor. Gemeinsam essen sie und unterhalten sich darüber, was für den nächsten Tag ansteht.

20:30 Marta unterstützt Gertrud bei der abendlichen Körperpflege und unterstützt sie beim zu Bettgehen.

22:00 Nun hat Marta frei. Sie kann nun ihre Familie Zuhause anrufen. Bei Bedarf hilft sie aber Gertrud auch in der Nacht – entweder bei Toilettengängen oder um Gertrud bei unruhigem Schlaf zu beruhigen“.

Hinzugefügt waren passgenaue Angebote von 3 Frauen, die für die 6 von 12 möglichen Unterstützungsleistungen zur Verfügung stehen:
  1. „Betreuungsprofil: Geringe Deutschkenntnisse

Name: Teresa B.

Geburtsdatum: 1965

Nationalität: Polen

Rauchgewohnheit: Nichtraucher

Fahrerlaubnis: Nein

Pflegeerfahrung: 11 Jahre

Teresa B. unterstützt Sie bei (angekreuzt):

  • Hauswirtschaft
  • Grund- und Intimpflege
  • Essenszubereitung
  • Nächtliche Einsätze
  • Mobilitätsunterstützung 

Kosten für die Betreuung

Für die durch SunaCare erbrachte Leistung fällt eine einmalige Gebühr in Höhe von 399,00 € an.

Für die An- und Abreise der Betreuungskraft fallen je 150,00 € an.

Betreuungskosten für einen Monat 2.105,00 €

Pflegegeld für Pflegegrad: Pflegegrad 2 – 316,00 €

Verhinderungspflege – 133,00 €

Kurzzeitpflege – 65,00 €

Steuererleichterungen (jährlich bis zu 4.000 €) – 333,00 €

Mögliche effektive, monatliche Kosten: 1.258,00 €*

* Es handelt sich bei dieser Berechnung um eine beispielhafte Aufstellung der Kosten und möglichen Zuschüsse. Die o.g. Betreuungskosten sind in jedem Fall zur monatlichen Zahlung fällig. Über die genaue Höhe der Zuschüsse und Entlastungen im Einzelfall beraten wir Sie gerne.

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  1. Betreuungsprofil: Mittlere Deutschkenntnisse

Name: Anna V.

Geburtsdatum: 1970

Nationalität: Polen

Rauchgewohnheit: Nichtraucher

Fahrerlaubnis: Ja

Pflegeerfahrung: Ich habe 23 Jahre Erfahrung in der Altenpflege

Anna V. unterstützt Sie bei:

  • Hauswirtschaft,
  • Grund- und Intimpflege,
  • Essenszubereitung,
  • Nächtliche Einsätze,
  • Mobilitätsunterstützung,

Kosten für die Betreuung

Für die durch SunaCare erbrachte Leistung fällt eine einmalige Gebühr in Höhe von 399,00 € an.

SunaCare steht Ihnen jeder Zeit für Fragen und Unterstützung, sowie die Organisation zukünftiger Personalwechsel zur Verfügung.

Für die An- und Abreise der Betreuungskraft fallen je 150,00 € an.

Betreuungskosten für einen Monat 2.275,00 €

Pflegegeld für Pflegegrad: Pflegegrad 2 – 316,00 €

Verhinderungspflege – 133,00 €

Kurzzeitpflege – 65,00 €

Steuererleichterungen (jährlich bis zu 4.000 €) – 333,00 €

Mögliche effektive, monatliche Kosten: 1.428,00 €

* * Es handelt sich bei dieser Berechnung um eine beispielhafte Aufstellung der Kosten und möglichen Zuschüsse. Die o.g. Betreuungskosten sind in jedem Fall zur monatlichen Zahlung fällig. Über die genaue Höhe der Zuschüsse und Entlastungen im Einzelfall beraten wir Sie gerne

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  1. Betreuungsprofil: Gute Deutschkenntnisse

Name: Barbara K.

Geburtsdatum: 1976

Nationalität: Polen

Rauchgewohnheit: Nichtraucher

Fahrerlaubnis: Ja

Pflegeerfahrung: 9 Jahre in der Seniorenbetreuung in Deutschland

Barbara K. unterstützt Sie bei:

  • Hauswirtschaft,
  • Grund- und Intimpflege,
  • Essenszubereitung,
  • Nächtliche Einsätze,
  • Mobilitätsunterstützung,

Kosten für die Betreuung:

Für die durch SunaCare erbrachte Leistung fällt eine einmalige Gebühr in Höhe von 399,00 € an. SunaCare steht Ihnen jeder Zeit für Fragen und Unterstützung, sowie die Organisation zukünftiger Personalwechsel zur Verfügung.

Für die An- und Abreise der Betreuungskraft fallen je 150,00 € an. Betreuungskosten für einen Monat 2.505,00 €

Pflegegeld für Pflegegrad Pflegegrad 2 – 316,00 €

Verhinderungspflege – 133,00 €

Kurzzeitpflege – 65,00 € Steuererleichterungen (jährlich bis zu 4.000 €) – 333,00 €

Mögliche effektive, monatliche Kosten: 1.658,00 €

* * Es handelt sich bei dieser Berechnung um eine beispielhafte Aufstellung der Kosten und möglichen Zuschüsse. Die o.g. Betreuungskosten sind in jedem Fall zur monatlichen Zahlung fällig. Über die genaue Höhe der Zuschüsse und Entlastungen im Einzelfall beraten wir Sie gerne“.

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Folgend die Grundlagen für das Vertragsverhältnis

„Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Willenserklärung, Verträge und rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen der SunaCare GmbH (nachfolgend als „SunaCare“ bezeichnet) gegenüber ihren Kunden im Zusammenhang mit der Beratung zur Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe oder pflegeunterstützenden Betreuung in häuslicher Gemeinschaft.

1.2 Von diesen Bedingungen abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird widersprochen; derartige Bedingungen werden nicht Bestandteil von Vereinbarungen, wenn sie von SunaCare nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

2. Gegenstand des Vertrages mit SunaCare

2.1 SunaCare berät entgeltlich zur Inanspruchnahme von Haushalts- und Betreuungsdienstleistungen zwischen dem Kunden und professionellen Dienstleistern (nachfolgend als „Betreuungsdienstleister“ bezeichnet) über Haushaltshilfen und/oder über pflegeunterstützende Betreuung im eigenen Zuhause des Kunden bzw. der betreuungsbedürftigen Person. SunaCare berät den Kunden dabei über den Leistungsumfang der Betreuungsdienstleistungen, sucht anhand eines ausgefüllten Fragebogens des Kunden geeignete Betreuungspersonen aus und unterstützt beim Abschluss eines entsprechenden Vertrages zwischen dem Betreuungsdienstleister und dem Kunden. Die Verträge über die Betreuungsdienstleistungen beschränken sich auf die Rufbereitschaft, Hilfe bei der Haushaltsführung und Organisation des Tagesablaufs (u.a. Einkaufen von Lebensmitteln, Wäsche waschen, Putzen, Kochen, Begleitung zum Arzt usw.) und ggf. der Tätigkeiten im Bereich der Grund- und Intimpflege. Ausgenommen sind Verträge, die Pflegedienstleistungen im Sinne einer medizinischen Versorgung zum Gegenstand haben.

2.2 Die Verträge über Betreuungsdienstleistungen werden ausschließlich zwischen dem Kunden und dem Betreuungsdienstleister geschlossen. Für die Angebote der Betreuungsdienstleister, deren Inhalte sowie für den Vertragsabschluss und dessen Durchführung sind allein die jeweiligen Betreuungsdienstleister als Vertragspartner des Kunden verantwortlich.

2.3 SunaCare unterstützt den Kunden auch während der Laufzeit des Betreuungsdienstleistungsvertrages und steht bei Organisationsfragen oder unvorhergesehenen Ereignissen als Ansprechpartner zur Verfügung.

3. Online-Fragebogen und Vertragsschluss über die Dienstleistungen von SunaCare

3.1 Um die Beratungsdienstleistungen von SunaCare in Anspruch zu nehmen und zunächst ein unverbindliches und kostenloses Angebot erhalten zu können, füllt der Kunde zunächst auf der Website von Suna-Care unter www.sunacare.de oder www.sunacare.de den Online-Frage-bogen aus, in dem die zur Ermittlung des geeigneten Pflegepersonals erforderlichen Angaben zu dem gewünschten Leistungsumfang, den An-forderungen an das Personal, die Beschreibung der häuslichen Umgebung und die Angaben zu der pflegebedürftigen Person sowie die Kontaktdaten des Kunden mitgeteilt werden. Diese personenbezogenen Daten werden über eine verschlüsselte Seite an SunaCare gesendet, streng vertraulich behandelt und ausschließlich dazu verwendet, geeignetes Pflegepersonal zu ermitteln und den Abschluss eines entsprechenden Vertrages zu ermöglichen. Näheres zu dem Umgang mit den personenbezogenen Daten der Kunden und der betreuungsbedürftigen Personen ist der Datenschutzerklärung zu entnehmen.

3.2 Den Online-Fragebogen dürfen ausschließlich volljährige und auch im Übrigen geschäftsfähige Kunden ausfüllen, die entweder selbst auf entsprechende Pflegedienstleistungen angewiesen sind oder für betreuungsbedürftige Personen rechtmäßig und wirksam handeln.

3.3 Die im Rahmen des Online-Fragebogens erfragten Daten sind wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben. Unzulässig ist insbesondere die Angabe von Daten Dritter bzw. von Personen, für die nicht wirksam in Vertretung gehandelt werden kann.

3.4 Nach dem Absenden des Online-Fragebogens ermittelt SunaCare anhand der Kriterien unverbindlich und kostenlos geeignete Pflegekräfte aus und schickt dem Kunden im Rahmen eines Schreibens ein persönliches Angebot mit ein oder mehreren Personalvorschlägen, den voraussichtlichen Kosten der Pflegekraft sowie einen Beratungsauftrag zur Inanspruchnahme einer pflegeunterstützenden Betreuung in häuslicher Gemeinschaft. In diesem Schreiben der SunaCare liegt das verbindliche Angebot zum Abschluss des entgeltlichen Vertrages im Sinne der Ziffer 2.1 zwischen SunaCare und dem Kunden.

3.5 Der Kunde kann sodann unter den Personalvorschlägen ein oder mehrere Betreuungspersonen als „Wunschkandidaten“ auswählen und den Auftrag unterschrieben an SunaCare per E-Mail, Post oder Telefax zurücksenden. Hierin liegt die verbindliche Annahme des Kunden zum Abschluss des Beratungsauftrages im Sinne der Ziffer 2.1 zwischen SunaCare und dem Kunden.

3.6 SunaCare sendet dem Kunden daraufhin einen Betreuungsdienstleistungsvertrag in zweifacher Ausfertigung zu. Unbeschadet des verbindlichen Abschlusses des Vertrages mit SunaCare (vgl. Ziffer 3.5) steht es dem Kunden frei, den Betreuungsdienstleistungsvertrag mit dem Betreuungsdienstleister abzuschließen oder ihn abzulehnen.

4. Kosten des Beratungsvertrages, Laufzeit

4.1 Für die erfolgreiche Beratung zur Inanspruchnahme einer pflegeunterstützenden Betreuung in häuslicher Gemeinschaft fällt eine einmalige Gebühr in Höhe von 399,- EUR an. Die Gebühr versteht sich inklusive Umsatzsteuer und aller sonstigen Nebenkosten.

4.2 Eine „erfolgreiche Beratung“ im Sinne der vorstehenden Ziffer 4.1 ist dann gegeben, wenn der Kunde den übersandten Betreuungsdienstleistungsvertrag mit dem Betreuungsdienstleister unterschrieben und diesen Vertrag an SunaCare zurückgesendet hat. Sollte die von dem Kunden ausgewählte Betreuungsperson nicht mehr verfügbar sein, fällt keine Gebühr an. Die Gebühr bleibt im Übrigen bestehen, sollte der Betreuungsdienstleistungsvertrag zwischen dem Kunden und dem Betreuungsdienstleister gekündigt, angefochten oder anderweitig rückwirkend oder mit Wirkung für die Zukunft beendet werden.

4.3 Der Vertrag hat eine unbestimmte Laufzeit und endet mit Beendigung des Betreuungsdienstleistungsvertrages, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Seiten unberührt.

5. Widerrufsrecht…

6. Vertrag mit dem Betreuungsdienstleister

6.1 Der Vertrag über die Betreuungsdienstleistungen kommt dadurch zustande, dass der Kunde die übersandten Vertragsformulare unterschreibt und sie an SunaCare schickt.

6.2 SunaCare übermittelt die Erklärungen zwischen dem Kunden und dem Betreuungsdienstleister als Bote. Der Vertrag kommt ausschließlich mit dem Betreuungsdienstleister zustande (vgl. Ziffer 2.2).

7. Rechnung, Fälligkeit

7.1 Nach Abschluss der Beratungsleistung durch SunaCare wird dem Kunden die Gebühr in Rechnung gestellt.

7.2 Die Gebühr ist zwei Wochen nach Zugang der Rechnung beim Kunden zur Zahlung fällig.

8. Datenschutz

Der vertrauliche Umgang mit persönlichen Daten ist ein Grundanliegen von SunaCare. Sie beachtet die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere diejenigen des Bundesdatenschutz- und des Telemediengesetzes. Die Einzelheiten zum Thema Datenschutz entnehmen Sie bitte der Datenschutzbestimmungen von SunaCare.

9. Gewährleistung, Haftung

9.1 Die Gewährleistung von SunaCare für die erbrachten Beratungsdienstleistungen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

9.2 SunaCare haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden des Kunden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden oder die auf einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen, das heißt solcher vertraglicher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, und deren Verletzung auf der anderen Seite die Erreichung des Vertrags-zwecks gefährdet. SunaCare haftet außerdem nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beruhen, die Folge einer von SunaCare zu vertretenden Verletzung der Gesundheit, des Körpers oder des Lebens sind, oder für die eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorgesehen ist. Im Übrigen ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.

10. Schlussbestimmungen

10.1 Die für den Vertragsabschluss über die Dienste von SunaCare zur Verfügung stehende Sprache ist Deutsch. Für den Vertrag mit SunaCare ist über diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Angaben im Schreiben der SunaCare an den Kunden kein gesonderter Vertragstext vorgesehen. Die Kundendaten werden von SunaCare gespeichert, sind jedoch für den Kunden später nicht über das Internet zugänglich.

10.2 Auf den Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Geltung des UN-Kaufrechts und des deutschen Internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen. Ist der Kunde ein Verbraucher (vgl. Ziffer 5.), sind darüber hinaus die zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen anwendbar, die in dem Staat gelten, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, soweit diese dem Kunden einen weitergehenden Schutz gewähren.

10.3 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Ansprüche und Streitigkeiten Berlin-Mitte.“

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Grundlegende Reform der Pflegeversicherung erforderlich

Das Infomaterial der SunaCare GmbH zeigt deutlich, warum dieses Modell in dieser Branche so populär ist. Die Vermittlungsagenturen machen so auf Kosten der Betreuungskräfte und pflegebedürftigen Menschen maximale Profite. Dass diese Versorgungsleistungen so florieren zeigt die Notlage der Familien, die dringend ein vielfältigeres Angebot an ambulanten Betreuungsmöglichkeiten brauchen, wenn die pflegebedürftigen Angehörigen in den eigenen vier Wänden bleiben möchten und derzeit die Betreuung durch eine osteuropäische Pflegekraft die einzige Alternative zu sein scheint.

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts hat eine Debatte angestoßen, die bis ins Mark der Altenpflege vorgedrungen ist, die Mängel im Pflegeversicherungssystem sichtbar gemacht hat und von der Politik viel zu lange ignoriert wurde.

Wir brauchen keine Flickschusterei in der Pflege, wir brauchen eine grundlegende Reform der Pflegeversicherung. Die konkret entstehenden Kosten in der Pflege müssen voll finanziert werden, damit die pflegebedürftigen Menschen erst gar nicht in die Situation geraten, ein Pflegemodell in Anspruch nehmen zu müssen, das auf der Ausbeutung der Frauen aus Osteuropa basiert. Wir brauchen ein Pflegesystem in dem die Familienangehörigen genug Sicherheit und Zeit haben, die Pflege ihrer Angehörigen optimal organisieren zu können, ohne dass es zu Lohneinbußen bzw. Arbeitsstundenreduzierungen kommen muss.

 

 

 

 

Quellen:  DGB-Beratungsstelle Faire Mobilität in Berlin, Bundesarbeitsgericht, sunacare.de
Bild: BKK