Eine Gerichtsentscheidung sorgt für Aufregung. Von einem „Paukenschlag“ spricht der Tagesspiegel. „Kommt jetzt die Stechuhr zurück?“, fragt die Tagesschau. In einer Grundsatzentscheidung schreibt das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Zeiterfassung für jeden Betrieb vor (BAG vom 13.09.2022, Az: 1 ABR 22/21).
Danach ist der Arbeitgeber gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Aufgrund dieser gesetzlichen Pflicht kann der Betriebsrat die Einführung eines Systems der elektronischen Arbeitszeiterfassung im Betrieb nicht per Einigungsstelle erzwingen.
Diese BAG-Entscheidung darf nicht zur Vorstellung führen, der Betriebsrat ist beim Zeiterfassungsthema außen vor. Denn der Betriebsrat hat darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze durchgeführt werden. Diesen Überwachungsauftrag nach § 80 Abs. 1 Zif. 1 BetrVG kann das Gremium bei Arbeitszeitfragen nur angehen, wenn auch Informationen durch den Arbeitgeber erfolgen. Kampf um die Arbeitszeit – jetzt per Zeiterfassung weiterlesen