Im Laufe der Jahre relativiert sich alles. So könnte man die Reaktionen der sonst so hartgesottenen Hartz-IV-Kritiker auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) zu den Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von Arbeitslosengeld II vielleicht erklären.
Es ist schon erstaunlich. Da gibt man sich damit zufrieden oder feiert es sogar, dass die BVerfG- Entscheidung vom 5.11.2019 Sanktionen in Gestalt eines Leistungsentzugs von bis zu 100 Prozent oder auch 60 Prozent und pauschal bis zu 3 Monate lang verfassungsrechtlich „unverhältnismäßig“ einstuft.
Nicht mehr und nicht weniger. Wäre das Gericht weitergegangen, hätte man das ganze Hartz-IV-System in Frage gestellt und wahrscheinlich völlig abstürzen lassen müssen.
Das Gesamtsystem der Sanktionen, die Strafe und gleichzeitig Legitimation der schon 2005 verfassungswidrigen „Hartz-Reformen“ ist, wird weiterhin nicht in Frage gestellt. Auch nach dem Urteil des BVerfG bleiben Sanktionen immer Strafe und Legitimation zugleich weiterlesen