Die Schufa Holding AG lieferte, wie immer, einem Kreditinstitut einen Score-Wert in Bezug auf eine Person, die einen Kredit bei ihrer Bank beantragte. Auch, wie immer, diente der Score-Wert als Grundlage für die Verweigerung des beantragten Kredits. Das ließ sich der Bankkunde nicht gefallen, machte geltend, dass die Ablehnung seines Ersuchens durch die Schufa gegen Datenschutzrecht verstoße und klagte. Demnächst wird der Europäische Gerichtshof EuGH vom Verwaltungsgericht Wiesbaden ersucht, über die Beschränkungen zu entscheiden, die die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der wirtschaftlichen Tätigkeit von Auskunfteien im Finanzsektor, auferlegt, sowie über die Bedeutung, die dem Geschäftsgeheimnis zuzuerkennen ist.
Vorab hat sich EuGH-Generalanwalt Pikamäe in seinem Entscheidungsvorschlag schon dahin gehend geäußert, dass die automatisierte Erstellung eines Wahrscheinlichkeitswerts über die Fähigkeit einer Person, einen Kredit zu bedienen, ein Profiling im Sinne der DSGVO darstellt.
Erfahrungsgemäß wird ein solcher Entscheidungsvorschlag auch das Urteil des EuGH beeinflussen, in diesem Fall hieße das, die Schufa an die Leine zu legen und dem unrühmliche Scoring ein Ende zu bereiten. EuGH-Generalanwalt zur Schufa Praxis: Die automatisierte Erstellung eines Wahrscheinlichkeitswerts über die Fähigkeit einer Person, einen Kredit zu bedienen, ist ein Profiling im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung weiterlesen