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Zum Verbot des Angriffskrieges

Von Ruprecht Großmann

Artikel 26. Abs. 1  des Grundgesetzes (GG): Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.

I. Leitlinien des Grundgesetzes

Die Bestimmungen, die sich mit den Kriegen und ihrer Verhinderung befassen, gehören zu den brisantesten in den Verfassungen und Gesetzen der Staaten. Das beruht vor allem darauf, dass sie das Verhältnis der Staaten zueinander und vor dem Hintergrund der jeweiligen Geschichte zum Gegenstand haben. So verhält es sich auch mit dem Art. 26 Abs. I des Grundgesetzes (GG). Er ist — vereinfacht ausgedrückt — mit den Erfahrungen in der Vergangenheit und den völkerrechtlichen Zielsetzungen zu erklären, dabei sind drei legislatorische Wurzeln zu erkennen. Das GG bildet die demokratische Antithese zum diktatorischen Machtsystem des Nationalsozialismus. Es ist sodann nach seiner Präambel und den einzelnen Artikeln (s. z. B. I Abs. 2, 4 Abs. 3, 8 Abs. l, 24 Abs. 2, 26) ein Bekenntnis zum friedlichen Zusammenleben der Völker. Drittens ist es auf die Vorherrschaft des Rechts im Verhältnis zur Macht gegründet. Die Trias Demokratie — Frieden — Recht bestimmt das GG insgesamt und Art 26 Abs. I im Einzelnen. Zum Verbot des Angriffskrieges weiterlesen