Nur kirchlicher Rechtsweg bei Lohnverstößen

Staatliche Arbeitsgerichte können kirchliches Tarifrecht nur eingeschränkt kontrollieren.
Vereinbart ein Unternehmen in der Diakonie geringere Entgelte als kirchlich vorgeschrieben, ist der Arbeitsvertrag dennoch gültig.
Die Tarifverträge binden die kirchlichen Unternehmen nur kirchenrechtlich – so das Bundesarbeitsgericht.

Die Kirchenbeschäftige war als Alltagsbegleiterin für Senioren tätig. Ihr Anstellungträger  ist eine gemeinnützige GmbH mit 130 Mitarbeitern und einer Mitarbeitervertretung. Sie ist Mitglied im Diakonischen Werk evangelischer Kirchen in Niedersachsen e.V.. Nach der Satzung des Diakonischen Werks und den evangelischen Kirchengesetzen muss sie Arbeitsverträge abschließen, die das kirchliche Tarifrecht anwenden. Dies sind die Tarifverträge des Diakonischen Dienstgeberverbands Niedersachsen e.V. (DDN) und die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland (AVR-DD) in der jeweils geltenden Fassung.

Diakonische Unternehmen vereinbart zu geringe Löhne

Die Beschäftigte wurde nach Entgeltgruppe 3 AVR-DD bezahlt. Die Beklagte vereinbarte mit ihr jedoch eine Vergütungshöhe, die unterhalb des Niveaus der AVR-DD blieb. Laut ihrem Arbeitsvertrag erhielt die Angestellte die nach AVR-DD vorgeschriebene Lohnerhöhungen und Sonderzahlungen nur zum Teil.

Hiergegen hat sich die Frau gewandt. Sie verlangt die sich aus der Abweichung ergebenden Differenzbeträge, nach ihrer Berechnung rund 4700 Euro für eineinhalb Jahre Beschäftigungsdauer. Die entgegenstehenden vertraglichen Abreden seien unwirksam. Die Arbeitsgerichte haben die Klage abgewiesen, weil für den Anspruch der Beschäftige allein der kirchliche Rechtsweg eröffnet sei (LAG Niedersachsen, 27.4.2017 – 7 Sa 944/16).

BAG: Lohnklage nur auf innerkirchlichem Rechtsweg

Auch die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Die Klägerin könne ihren Lohnanspruch nur innerkirchlich geltend machen, entschied der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG).

Ein kirchliches Unternehmen könne in den durch das staatliche Arbeitsrecht gesetzten Grenzen wirksam Arbeitsverträge abschließen, die keine oder nur eine eingeschränkte Bezugnahme auf kirchliche Arbeitsvertragsregelungen vorsehen.

Die hier verletzten kirchengesetzlichen Regelungen binden den kirchlichen Betrieb nur im kirchlichen Rechtskreis. Beachtet er sie nicht, muss er kirchenrechtliche Konsequenzen befürchten, und die Mitarbeitervertretung kann ihre Zustimmung zur Eingruppierung verweigern.

Die Missachtung kirchengesetzlicher Vorgaben macht den Arbeitsvertrag aber nicht unwirksam. Die einschlägigen Satzungsbestimmungen des Diakonischen Werks evangelischer Kirchen in Niedersachsen e.V. entfalten keine drittschützende Wirkung, welche die Klägerin in Anspruch nehmen könnte.

Schon das LAG Niedersachsen hatte festgestellt, dass weltliche Arbeitsgerichte wegen der vom Grundgesetz garantierten Autonomie der Kirchen Verstöße gegen das kirchliche Tarifrecht nicht kontrollieren könnten. Daher sei es auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf den Inhalt des Arbeitsvertrags zu berufen.

 

 

 

 

 

 

 

Quelle: © bund-verlag.de (ck), BAG (24.05.2018) Aktenzeichen 6 AZR 308/17, BAG, Pressemitteilung Nr. 26/18 vom 24.5.2018

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