Über die konkrete Lebenssituation armer Menschen in der Großstadt – Ersatzfreiheitsstrafen, weil die Geldstrafe nicht gezahlt wurde

FlickrDie Auswirkungen der Reformen der „Agenda 2010“ die von der rot-grünen Koalition Anfang des Jahrhunderts auf den Weg gebracht wurden, haben der politischen Kultur und dem sozialen Klima im Land dauerhaft geschadet. Der Arbeitsmarkt wurde dereguliert, der Sozialstaat demontiert, eine Steuerpolitik betrieben, die den Reichen mehr Reichtum und den Armen mehr Armut gebracht und auch der Mittelschicht deutlich gemacht hat, dass ihr Abstieg jederzeit möglich ist. Die Stärkeren reagieren ihre Abstiegsängste, Enttäuschung und Ohnmacht an den Schwächeren ab.

Begleitet wird das Ganze von dem Misstrauen gegenüber den Mitmenschen und wenn man sieht, dass der Staat überall ein Sicherheitsproblem entdeckt, das mit martialischen Einsätzen der Sicherheitskräfte entschärft werden muss, dann wird die gefühlte Bedrohung real erlebt und nach dem noch stärkeren Staat gerufen. Dabei ist es erforderlich, denen, die nichts mehr haben, als strafender und disziplinierender Staat entgegen zu treten und den  Menschen mit Abstiegsängsten und den großen Vermögen einen starken Staat zu demonstrieren.

Der Bereich in dem der strafende Staat schon seit Jahrzehnten eine besonders tragische Kontinuität an den Tag legt, ist die Ahndung von Bagatelldelikten, die von den ärmeren Menschen begangen werden.

Die typischen Armutsdelikte werden in der Regel drakonisch bestraft, meistens mit hohen Geldstrafen. Können die nicht bezahlt werden, müssen die Betroffenen in der Regel Ersatzfreiheitsstrafen antreten.

Als Anfang des Jahres 2019 Gefangenen die Flucht aus der Berliner Justizvollzugsanstalt Plötzensee gelang, kam auch das Thema der Ersatzfreiheitsstrafen in die Öffentlichkeit. In der Anstalt verbüßten damals 102 Männer eine Ersatzfreiheitsstrafe, davon 69 wegen Erschleichens von Leistungen, sie fuhren wiederholt mit öffentlichen Verkehrsmitteln ohne Ticket. Sie wurden dann zu einer Geldstrafe verurteilt, konnten oder wollten diese aber nicht zahlen und mussten daher die Freiheitsstrafe antreten.

Ende Oktober 2018 war ein 59-jähriger Gefangener in der Justizvollzugsanstalt Werl gestorben. Er hatte sich zuvor eine Auseinandersetzung mit Justizbeamten geliefert. In diesem Zusammenhang wurde bekannt, dass der Mann in Werl eine Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Tagen absitzen musste und nach der körperlichen Auseinandersetzung mit Gefängnis-Bediensteten einem plötzlichen Herztod erlegen ist.

Beide Fälle zeigen die Unangemessenheit dieser Bestrafung auf, bei der die Menschen in unglaubliche Stresssituationen versetzt werden, auch deshalb, weil bei den Bagatelldelikten wie das Schwarzfahren für gewöhnlich keine Pflichtverteidigung bestellt wird, sodass die angeklagten Personen auf sich allein gestellt sind.

Rechtlich fraglich

Die Ersatzfreiheitsstrafe wird in der Regel nach typischen Armutsdelikten verhängt, sie ist im deutschen Strafrecht nach § 43 des Strafgesetzbuchs in ihrer aktuellen Konzeption und ihrer praktischen Anwendung ein Instrument der Diskriminierung von einkommens- und vermögensschwachen Menschen.

An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt dann in der Regel die Freiheitsstrafe. Einem Tagessatz entspricht ein Tag Freiheitsstrafe. Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag. Konkret heißt das, wenn jemand zu 30 Tagessätzen à 15 Euro verurteilt wurde und diese nicht begleichen kann, muss er für 30 Tage ins Gefängnis.

Das ist aus verfassungsrechtlicher Sicht höchst problematisch. Denn die ursprünglich durch das Gericht (Judikative) verhängte Geldstrafe wird ohne richterliche Mitwirkung durch die Staatsanwaltschaft (Exekutive) in eine Freiheitsstrafe umgewandelt. Es wird hierbei keine Prüfung vorgenommen, ob die Person zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist.

So eine Praxis steht in Konflikt mit der Gewaltenteilung nach Artikel 20 Absatz 2 des Grundgesetzes. Die in der Regel nicht juristisch vorgebildeten betroffenen Menschen, die vom Gericht zur Zahlung einer Geldstrafe verurteilt wurden und unter Umständen in der mündlichen Eröffnung die Urteilsgründe erfahren haben, weshalb das Gericht von einer Freiheitsstrafe absieht, können nicht verstehen, dass die Staatsanwaltschaft wegen der Nichtbezahlung dieser Geldstrafe trotzdem die Freiheitsentziehung anordnen kann. Denn die Ersatzfreiheitsstrafe wird in der Urteilsformel und den Urteilsgründen nicht erwähnt.

Diese Praxis trifft die Menschen, die sich keinen Anwalt leisten können und bei denen keine Pflichtverteidigung bestellt ist, besonders hart und das Rechtsschutzbedürfnis der natürlichen Person gilt hier nicht mehr.

Belastung der Justizhaushalte

Im Herbst 2018 saßen 1.120 Menschen in NRW mit einer Ersatzfreiheitsstrafe ein, ein Großteil davon wegen Schwarzfahrens. Dabei entstanden für die Landeskasse rund 56 Millionen Euro im Jahr. Diese Kosten führten dazu, dass etwas Bewegung in die Diskussion um die Ersatzfreiheitsstrafen kam. Aber auch die Blockade der Justiz durch die Bagatelldelikte ist ein Grund, denn mehr als jedes zehnte Strafurteil in NRW betrifft derzeit diese Delikte. Während die Opposition im Landtag diese Form des Erschleichens einer Dienstleistung künftig nicht mehr als Straftat, sondern als Ordnungswidrigkeit gewertet haben will, setzt der Justizminister darauf, dass Betroffene die Möglichkeiten bekommen sollen, ihre Strafe in kleinen Beträgen oder zeitverzögert abzuzahlen. Damit will er auch verhindern, dass es zu keinen weiteren Ersatzfreiheitsstrafen mehr kommt und die Justiz entlastet wird.

Ersatzfreiheitsstrafen für arme Menschen

Ersatzfreiheitsstrafen werden in der Praxis überwiegend gegen mittellose, erwerbslose bzw. mehrfach (durch Abhängigkeit, psychische Probleme, Wohnungslosigkeit etc.) belastete Menschen verhängt.

Es ist notwendig, Armutsdelikten zukünftig verstärkt mit sozialstaatlichen Maßnahmen zu begegnen statt mit Freiheitsentzug. Für die Betroffenen ist auf jeden Fall aus Resozialisierungsgesichtspunkten zudem eine kontinuierliche, professionelle soziale Begleitung sinnvoller, als eine freiheitsentziehende Maßnahme.

 

 

 

Quellen: WAZ, Lorenz Böllinger, Martin Lemke, zeit-online, monitor.de, Volkmar Schöneburg

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