Zur konkreten Lebenssituation armer Menschen in der Großstadt – als Kunde bei der Sparkasse

Die Sparkassenvorstände gehören zu den Topverdienern in der Stadt. In unserem Beispiel erhält der Vorstandsvorsitzende der Stadttochter jährlich 631.000 Euro und seine beiden Vorstandskollegen 583.000 und 577.000 Euro.

Die ärmeren Menschen in der Stadt haben seit einiger Zeit allerdings erhebliche Probleme mit dem städtischen öffentlich-rechtlichen Kreditinstitut. Sie sind als Kunden nicht mehr gern gesehen, bekommen nur schwerlich ein Konto und wenn sie ein Pfändungsschutzkonto bei der Sparkasse eingerichtet haben, auf dem ihre Sozialleistungen vor Pfändungen geschützt sind, werden ihnen systematisch Steine in den Weg gelegt, wenn sie an ihr Geld möchten.

Die ersten Sparkassen wurden vor über 200 Jahren gegründet, um einkommensschwächeren Bürgern die Möglichkeit zum sicheren Sparen zu geben. Die anfangs eng beschränkte Geschäftstätigkeit der Sparkassen wurde mit der Zeit so umfassend ausgedehnt, dass Sparkassen heute als Universalbanken tätig sind.

Sparkassen sind dem Gemeinwohl verpflichtet

Die Sparkassen in Deutschland genießen als öffentlich-rechtliche Kreditinstitute einen besonderen Status. Schon der Name „Sparkasse“, ist gemäß Kreditwesengesetz geschützt. Die Träger der Sparkassen sind in der Regel Städte oder Landkreise und diese können ihre Anteile nicht an private Investoren verkaufen. Sie müssen sich ganz klar und deutlich am Gemeinwohl statt an der Gewinnmaximierung orientieren und entstehende Gewinne müssen gemeinwohlorientiert ausgegeben werden oder fließen an den Träger, in der Regel ist das die Stadt oder der Landkreis.

Es gelten das Gesetz über das Kreditwesen (KWG), die Sparkassengesetze der jeweiligen Bundesländer und die vom jeweiligen Träger erlassene Satzung. Träger können Städte, Gemeinden, Landkreise oder auch ein Zusammenschluss verschiedener Gebietskörperschaften zu einem kommunalen Sparkassenzweckverband sein. Der Paragraf 40 KWG reserviert die Bezeichnung „Sparkasse“ grundsätzlich für öffentlich-rechtliche Unternehmen und zielt auf eine am Gemeinwohl orientierte Aufgabenstellung und die regionale Beschränkung der Geschäftstätigkeit ab.

Die 386 deutschen Sparkassen haben im vorvergangenen Jahr nach Steuern 2,2 Milliarden Euro erwirtschaftet, das sind 7,4 Prozent mehr als im Vorjahr. Die Einbußen beim Zinsüberschuss konnten durch ein besseres Provisionsergebnis kompensiert werden. Die höheren Preise für Girokonten und steigende Nachfrage nach Wertpapieren haben erheblich dazu beigetragen. So konnten auch die Vorstände fürstlich entlohnt werden.

Jedermann in der Branche weiß, dass große Filialen, die eine gute Beratung bieten, unverzichtbar sind, dennoch haben die Sparkassen kontinuierlich Filialen geschlossen und das Beratungsangebot abgebaut.

Abschied von der „Gratiskultur“

Seit dem Jahresbeginn 2019 müssen Kunden der Sparkasse vor Ort tiefer in die Tasche greifen, weil die Girokonten teurer wurden, die Preise für Geldkarten anzogen und der Jahresbeitrag für EC-Karten sich erhöhte, vor allem hat die Preiserhöhung das Onlinegirokonto betroffen. Darüber hinaus werden nun auch Kosten für getätigte Online-Buchungen anfallen. Momentan gibt es bei der Sparkasse rund 40.000 Giro-Online-Konten. Das macht rund 13 Prozent aller Giro-Konten aus.

Im Einzelnen gilt seit dem 01.01.2019

  • als Bestandskunde zahlt man beim Giro-Online 2,95 Euro als Grundpreis im Monat
  • hinzu kommen 3 Cent pro Buchung
  • selbst wenn man keine einzige Überweisung tätigt, fallen 35,40 Euro im Jahr für ein rein online geführtes Konto an. Besonders ärgerlich angesichts der Tatsache, dass es bei reinen Direkt- und Onlinebanken nach wie vor viele kostenlose Konten gibt
  • die Sparkassen EC Karte kostet 4,50 Euro mehr, nun 12 Euro jährlich
  • bei den Giro-Komfort- und Giro-Starter-Konten bleibt die Karte auch weiterhin kostenlos
  • Sparkassen-Kreditkarte Gold kostet 6,90 Euro pro Monat
  • Spareinlagen Zinssatz pro Jahr Vermögenswirksame Spareinlage mit Sparkassenprämie und einer Kündigungsfrist von 3 Monaten ohne Sondervereinbarung 0,01 Prozent und Sparkassenbuch-Plus mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten 0,05 Prozent
  • Überziehungskredit (Zinsbelastungsperiode vierteljährlich) – Sollzinssatz für Dispositionskredite (eingeräumte Kontoüberziehung) 10,45 Prozent – Sollzinssatz für sonstige Kontoüberziehungen (geduldete Kontoüberziehung) 10,45 Prozent
  • Sparkassen-Privatkredit: Kreditbeträge 5.000 Euro bis 49.999 Euro bei einer Laufzeit von 36 Monaten 4,03 Prozent /Laufzeit von 60 Monaten 5,07 Prozent
  • seit 2 Jahren kostet die Ausgabe jeder Münzrolle am Automaten 50 Cent, die Automateneinzahlung von Münzen ist für Privatkunden einmal im Monat frei, jede weitere Münzeinzahlung wird mit 4,95 Euro berechnet.

Seit dem Start der Online Option vor sechs Jahren war es die erste Preisänderung bei dieser Modellvariante.

Begründet werden die Griffe in die Tasche der Kunden mit der Nullzinspolitik der Europäischen Zentralbank und den entsprechenden Zinseinnahmeverlusten. Doch die Menschen mit geringen Einkommen sind die eigentlichen Verlierer, sie werden doppelt bestraft. Sie bekommen keine Zinsen mehr auf ihr Erspartes und müssen gleichzeitig ungerechtfertigt hohe Gebühren bezahlen. Besonders Studierende jenseits des 26. Lebensjahres, Minijobber, sonstige Geringverdiener und alte Menschen mit kleiner Rente, die kein online-banking machen können oder wollen, werden unverhältnismäßig belastet.

Einrichtung eines Kontos muss erkämpft werden

Es ist mittlerweile unstrittig, dass ein Konto für jeden Menschen in Deutschland notwendig ist. Die Betriebe zahlen den Lohn auf das Giro-Konto ein, die Miete geht vom Giro-Konto ab und auch die Giro-card ist mit dem Konto verknüpft: Ohne Giro-Konto werden finanzielle Kleinigkeiten zum großen Problem, eine Teilhabe am normalen Geschäftsleben ist unmöglich.

Früher mussten nur Sparkassen in einigen Bundesländern jedem Verbraucher ein Giro-Konto eröffnen, soweit dies für sie zumutbar war. Grund dafür ist der „Kontrahierungszwang “, der in den Sparkassengesetzen dieser Bundesländer festgelegt ist und sie dazu verpflichtet, allen Menschen ein Konto anzubieten.

Außerdem verpflichteten sich die Sparkassen seit dem Jahr 2012, Verbrauchern auf Wunsch ein sogenanntes Bürgerkonto zu eröffnen, ein Girokonto auf Guthabenbasis. Für die Privatbanken gab es seit 1995 lediglich eine unverbindliche Empfehlung der Deutschen Kreditwirtschaft, ein Konto für jedermann, oft auch als Jedermann-Konto bezeichnet, anzubieten.

Für die meisten armen Menschen, war das Konto bei der Sparkasse über Jahrzehnte die einzige Möglichkeit überhaupt ein Konto zu bekommen. Jeder konnte sich darauf verlassen, dort ein Konto zu erhalten, denn es war und ist im Sparkassengesetz NRW festgelegt.

Dort heißt es:

  • § 5 Kontrahierungspflichten

(1) Die Sparkassen sind verpflichtet, Spareinlagen in Höhe von mindestens einem Euro entgegenzunehmen.

(2) Die Sparkassen sind verpflichtet, für natürliche Personen aus dem Trägergebiet auf Antrag ein Girokontos anzubieten. Die Verpflichtung besteht nicht, wenn

  1. a) der Kontoinhaber Dienstleistungen bei Kreditinstituten missbraucht hat,
  2. b) das Konto ein Jahr lang umsatzlos geführt wurde,
  3. c) das Konto kein Guthaben aufweist und der Kontoinhaber trotz Aufforderung nicht für Guthaben sorgt,
  4. d) aus anderen wichtigen Gründen die Aufnahme oder Fortführung der Geschäftsbeziehung den Sparkassen im Einzelfall nicht zumutbar ist.

Die Ablehnung eines Antrags nach Satz 1 ist schriftlich zu begründen. Anmerkung L.N. (Kontrahierungspflicht heißt: zum Vertragsabschluss kann von Gesetzeswegen eine Pflicht bestehen)

 

Für viele arme, verschuldete und überschuldete Menschen bestand früher die einzige Möglichkeit für einen Kontowechsel, die Einrichtung eines Kontos bei der Sparkasse, auch um mit dem neuen Sparkassenkonto Schutz vor der Verrechnung des Einkommens mit dem Dispo zu erhalten oder um zusätzliche Miet- und Energieschulden zu vermeiden.

Spätestens nach der Einführung des Basis-Kontos hat die Sparkasse in vielen Fällen den gesetzlichen Auftrag missachtet, Kunden, die ein Konto eröffnen wollten, einfach weggeschickt und sie sieht hier eine Möglichkeit, ärmere Menschen als neue Kunden abzuweisen.

Seit dem 19. Juni 2016 können alle Menschen, die sich legal in der Europäischen Union aufhalten, ein Basis-Konto bei einer Bank eröffnen. Die Banken sind verpflichtet, solche Konten bereitzuhalten. Sie dürfen Kunden aber aus gesetzlich festgelegten Gründen ablehnen, zum Beispiel falls diese bereits ein Basis-Konto haben.

Basis-Konten haben grundsätzliche Funktionen, die auch ein normales Giro-Konto hat, zum Beispiel Geld abheben und überweisen oder mit Karte zahlen. Anspruch auf einen Dispo oder  eine Kreditkarte haben die Kunden dabei nicht.

Sollte ein Geldinstitut es ablehnen, ein Konto zu eröffnen oder kündigt es das Konto, muss es dem Kunden die Gründe dafür nennen. Ausnahmen gibt es nur, falls die Bank damit den Kampf gegen Geldwäsche oder Terrorfinanzierung gefährdet.

Bei der Sparkasse werden häufig Kunden, die ein Konto eröffnen wollen, ohne Nennung von Gründen für die Ablehnung, weggeschickt.

Wird dann einmal nachgehakt, wird argumentiert, der Kunde habe ein Konto und zwei Konten seien nicht erlaubt. Selbst wenn das Konto bei einer Bank bereits im Kündungsverfahren ist, weigert sich die Sparkasse weiterhin. Fakt ist aber, das jeder so viele Konten haben kann, wie er möchte und das Einkommen auf ein neues Konto fließen muss, damit es auf dem bisherigen Konto nicht verrechnet wird und der zukünftige Sparkassenkunde den Monat über nicht  mittellos ist.

Diese Diskussion mit der Sparkasse ist für die ärmeren Menschen würdelos, da scheut man sich nicht, sie zu beleidigen „warum haben sie denn Schulden gemacht“ oder „erst zurückzahlen und dann gibt es etwas Neues“ sind noch die harmloseren der vor Publikum ausgetragenen Auseinandersetzungen.

Wir das Problem offiziell angefragt, lautet die Antwort: „Wenn Kunden Problem mit anderen Instituten haben, ist das nicht ein Problem der Sparkasse“.

Trouble um das P-Konto

Durch das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) soll der Pfändungsschutz unbürokratischer und verbraucherfreundlicher als früher ablaufen. Bevor es diese Möglichkeit gab, wurden Konten vollständig gesperrt, sobald der Kontoinhaber eine Pfändung bekommen hatte. Die Schuldner mussten vor Gericht ziehen und dort einen Freibetrag für sich feststellen lassen und das dauerte oft Wochen.

Das P-Konto ist das Girokonto einer natürlichen Person, das im Falle einer Kontopfändung dem Schuldner die Verfügung über den monatlichen pfändungsfreien Betrag möglich macht. Es bietet den Schutz eines pfändungsfreien (Grund-) Freibetrags und dient der Umsetzung des Sozialstaatsgebots in dem es die Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums gewährleistet. Es wird in der Regel nur als Guthabenkonto geführt.

Für Guthaben gibt es automatisch einen pauschalen Basisschutz von 1.178,59 Euro je Kalendermonat. Weitere Beträge können auf Nachweis freigegeben werden. Nur in speziellen Fällen ist noch eine gerichtliche Entscheidung bzw. bei öffentlichen Gläubigern eine Entscheidung der vollstreckenden Behörde erforderlich.

Auf diese Weise sind Arbeitseinkommen, Renten und Sozialleistungen genauso geschützt, wie beispielsweise finanzielle Unterstützungen durch Dritte. Bei einer Kontopfändung hat der Kontoinhaber in Höhe der geschützten Freibeträge weiterhin vollen Zugang zum Konto und kann zum Beispiel Überweisungen vornehmen. Am Monatsende darf allerdings der Freibetrag nicht überschritten sein. Da Sozialleistungen mit Lohnersatzfunktion (z. B. Arbeitslosengeld, Sozialhilfe oder Sozialrenten) sowie Lohn oft am letzten Werktag eines Monats für den nächsten Monat auf den Konten gutgeschrieben werden, kann folgende Situation eintreten: Der Freibetrag für den Monat, in dem die Gutschrift erfolgt, ist bereits verbraucht. Der Freibetrag für den nächsten Monat, für den die Sozialleistung oder der Lohn gezahlt worden ist, kann die Gutschrift noch nicht schützen, da die Gutschrift bereits im Vormonat erfolgt ist. Somit kommt es zum so genannten Monatsanfangsproblem: Ohne entsprechende Schutzmaßnahmen müsste die Bank als Drittschuldner im schlechtesten Fall den gesamten Betrag dem pfändenden Gläubiger überweisen. Der Schuldner steht dann ohne ausreichende Mittel zum Lebensunterhalt da. Diese Situation wurde auch vom Gesetzgeber als problematisch gesehen, der es dann ermöglichte, dass der überschüssige Betrag einmal mit in den nächsten Monat genommen werden kann.

Dennoch läuft die Handhabung des P-Kontos nicht rund. Hier sind Kunden der Sparkasse besonders betroffen, was die Beispiele, die als „viele Einzelfälle“ vorkommen zeigen:

  • Bei der Einrichtung des P-Kontos werden die Leute, trotz Beratungspflicht der Sparkasse, oft gar nicht oder falsch informiert.
  • Immer wieder kommt es vor, dass Menschen ihr Konto in ein P-Konto umwandeln lassen wollen und die Sparkasse sich dabei weigert, mit der Begründung z.B. „das P-Konto trifft für sie nicht zu“/ „es muss erst eine Pfändung platziert sein“ oder es werden unnötige Hürden aufgebaut. Dabei besteht ein gesetzlicher Anspruch auf diese Umwandlung und das Geld ist im schlimmsten Fall für den Kontoinhaber verloren, wenn es die Bank an den Gläubigern überweist.
  • Nach der Umwandlung in ein P-Konto nicht nur Kredit-, sondern auch Geldkarten der Kunden eingezogen wurden, obwohl eigentlich der Girovertrag durch die Umwandlung nicht verändert wird.
  • Eltern mit unterhaltsberechtigten Kindern z.B. wird nur der Grundfreibetrag in Höhe von derzeit 1.178,59 Euro zugestanden, obwohl ein Kindergeldbeleg oder Jobcenterbescheid vorgelegt wird, woraus die unterhaltsberechtigten Personen ersichtlich sind.
  • Wird eine Bescheinigung zur Erhöhung des Freibetrags eingereicht, kann es bis zu 7 Tage dauern, bis der Kunde über sein Geld verfügen kann.
  • Der Grundfreibetrag in Höhe von derzeit 1.178,59 Euro je Kalendermonat wird trotz Vorlage der Bescheinigung § 850 K Abs. 5 der ZPO, ausgestellt durch eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle, nicht angenommen oder nicht in der Kontoakte hinterlegt und den Kunden über Monate nicht den erhöhten Freibetrag und das Kindergeld angerechnet wurde.
  • Ist ein Kunde im eröffneten Insolvenzverfahren, kann es passieren, dass er an sein Geld nicht herankommt, da die Sparkasse auf die Freigabe durch den Insolvenzverwalter in einigen Fällen bis zu 2 Wochen wartet. Die Freigabe wird bei einem P-Konto aber gar nicht für die Auszahlung benötigt.
  • Das Debet des Schuldners wird mit Zahlungseingängen verrechnet, selbst dann, wenn diese Beträge eigentlich nach § 850k ZPO vor einer Pfändung eines Gläubigers oder dem Insolvenzbeschlag geschützt sind.
  • Der Kunde wird von einem Kontenwechsel ausgeschlossen wird solange das Debet nicht zurückgeführt ist. Offenbar soll der Saldo dann auf dem Konto auch weiterhin mit dem Überziehungszins und nicht mit dem deutlich niedrigeren Verzugszins verzinst werden.
  • Probleme kann es geben, wenn ein Kunde zusätzlich einmalige Sozialleistungen erhält oder Nachzahlungen von Sozialleistungen. Oft wird die Auszahlung verweigert und der Leistungsempfänger zum Vollstreckungsgericht geschickt. Dort wird ihm aber die Freigabe verweigert. Er muss dann eine anerkannte Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle, Sozialleistungsträger, Rechtsanwälte oder die Familienkasse finden, die bereit sind, die Bescheinigung auszustellen. Die Sparkasse müsste aber mit dem Bewilligungsbescheid zufrieden sein, der zugleich auch als Freigabebescheinigung dient.
  • Zum Jahresende werden die Kunden nicht darauf hingewiesen, dass das Weihnachtsgeld/Jahressonderzahlung auf Antrag beim Amtsgericht bis zu einem Betrag von 500,00 Euro zusätzlich freigegeben, sondern an die Gläubiger abgeführt wird.
  • Gänge Praxis ist auch, dass nicht vor dem Monatsersten über die auf dem P-Konto am Monatsende gutgeschriebenen Bezüge verfügt werden kann, ohne dass es hierfür eine gesetzliche oder vertragliche Grundlage gibt, sondern der Kontoinhaber mit dem Datum der Gutschrift über das pfändungsfreie Guthaben verfügen kann, da zum Monatsende z.B. Rechnungen beglichen werden müssen.
  • Das Monatsende wird für viele Schuldner zum schwierigen Zeitpunkt, da am 30. Oder 31. also am Monatsende durch die Sparkasse geprüft wird ob der Freibetrag überschritten wird und das Geld an die Gläubiger ausgekehrt oder zunächst festgehalten wird. Fällt das Monatsende auf ein Wochenende oder Feiertage, ist es besonders fatal.
  • Der 01. Mai 2018 wird vielen Sparkassenkunden noch in schlechter Erinnerung geblieben sein. Der 01. Mai fiel auf einen Dienstag und war ein Feiertag. Der 30.April fiel als Monatsende auf einen Montag, einem normalen Werktag. Die Sparkasse hatte wegen des Wochenendes „Samstag, 28. April und Sonntag 29 April“ schon den Donnerstag 26. April bzw. Freitag 27. April zum Monatsende deklariert, an dem dann geprüft wurde, ob der Freibetrag überschritten war und die Menschen nicht mehr bis zum Mittwoch, dem 02. Mai an ihr Geld kamen.
  • Den Kunden wird immer wieder erläutert, dass eine Rückwandelung des P-Kontos nicht möglich ist, auch wenn sie sich schon in der Wohlverhaltensphase des Verbraucherinsolvenzverfahrens befinden.
  • Bei Beschwerden kommt es öfter zu übergriffigen, verbalen Auseinandersetzungen mit den Beschäftigten, so wird den Kunden vor weiterem Publik vorgehalten „warum haben sie denn auch Schulden gemacht“ oder „erst zurückzahlen und dann gibt es etwas Neues“ sind noch die harmloseren Aussagen

und

wenn der Kunde weiterhin protestiert, wird er neuerdings vom Sicherheitsdienst aus der Sparkasseneinrichtung verwiesen und nach draußen geführt.

Viele ärmere Sparkassenkunden bereuen es, dass sie ihr Giro-Konto in ein P-Konto umgewandelt haben, sie sind einfach nur genervt über das willkürliche Handeln ihrer früher so geschätzten gemeinwohlorientierten Sparkasse. Die heute aber immer wieder versucht, systematisch arme und verschuldete Menschen fern zu halten.

Qualitätsmanagement-Grundsätze der Sparkasse Dortmund und das reale Geschehen

Im Vorwort zu den Grundsätzen für das Qualitätsmanagement der Sparkasse steht:

„Für uns steht Ihre Zufriedenheit an erster Stelle. Es ist uns wichtig, Ihnen die Möglichkeit zu geben, Anregungen, Hinweise, Lob und Kritik zu äußern. Jeder Mitarbeiter unseres Hauses steht Ihnen dafür als Ansprechpartner zur Verfügung. Wir haben zudem eine Beschwerdemanagementfunktion eingerichtet und Maßnahmen zum Qualitätsmanagement vorgesehen.

Ziel ist es, die angemessene und zeitnahe Bearbeitung von Kundenimpulsen sicherzustellen. Eingegangene Kundenimpulse werden ausgewertet, um Qualitätsverbesserungen vorzunehmen. Damit wollen wir die Kundenzufriedenheit und eine langfristige Kundenbindung sicherstellen“. 

Diese Grundsätze scheinen für die ärmeren und überschuldeten Kunden nicht zu gelten. In der Praxis wird die Beschwerde gar nicht entgegengenommen, sondern die erbosten Kunden aus den Geschäftsräumen verwiesen. Schlimmer ist noch, dass Beschwerden lautstark vor Publikum gekontert werden und den enttäuschten Kunden der Rat gegeben wird, keine Schulden zu machen, dann würden sie auch an ihr Geld kommen oder besser zu wirtschaften, dann könnten sie auch mit dem Grundfreibeträgen auskommen.

 

Auf schriftliche Anfragen bzgl. der chaotischen Handhabe bei dem P-Konto und dem Umgang mit armen Menschen bekommen auch offizielle Stellen zynischerweise ein 2–seitiges Infoblatt zu dem P-Konto zugesandt.

Bei den Vorstandsgehältern müsste da doch mehr drin sein.

 

 

 

Quellen: WAZ, Bafin, Sparkasse Dortmund, BAG Schuldnerberatung, Berichte von Betroffenen 

Bild: Sabine Felidae-Pixabay cco