Am 1. Januar 2019 treten neue Gesetze und Regelungen in Kraft. Der Mindestlohn steigt, es gibt Neuerungen bei der Rente und endlich zahlen die Arbeitgeber wieder den gleichen Anteil für den Beitrag zur Gesetzlichen Krankenversicherung. Was ändert sich noch für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Versicherte? Eine Übersicht.
Arbeitslosenversicherung
2019 sinkt der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung auf 2,6 Prozent.
Die Arbeitslosenversicherung ist einer der fünf Sozialversicherungszweige in Deutschland (neben der Renten-, der Gesetzlichen Kranken-, der Sozialen Pflege- und der Gesetzlichen Unfallversicherung). Ihre gesetzliche Aufgabe ist die Arbeitsförderung. Zu ihren Leistungen gehören unter anderem die Zahlung von Arbeitslosengeld, die Berufsberatung sowie die Arbeitsvermittlung. Träger der Arbeitslosenversicherung ist die Bundesagentur für Arbeit, ihre Leistungen werden mehrheitlich beitragsfinanziert (2010 machten die Beitragszahlungen rund 61 Prozent aller Einnahmen aus): Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung wird je zur Hälfte von den ArbeitnehmerInnen und ihren jeweiligen Arbeitgebern gezahlt.
Beitragsbemessungsgrenzen
Die Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine Rentenversicherung (West) liegt ab 1. Januar 2019 bei 6.700 Euro pro Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 6.150 Euro pro Monat. Außerdem ändern sich weitere Rechengrößen in der Sozialversicherung:
Brückenteilzeit
Ab 1. Januar 2019 können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit für eine bestimmte Zeit verkürzen und haben ein Rückkehrrecht von Teilzeit in Vollzeit. Dies ermöglicht die sogenannte „Brückenteilzeit“. Die Regelung gilt jedoch nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Unternehmen mit mehr als 45 Beschäftigten. Der DGB setzt sich weiterhin für mehr Arbeitszeitsouveränität für alle Beschäftigten ein.
Hartz IV
Der Regelsatz für Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II steigt für Alleinstehende von 416 Euro auf 424 Euro pro Monat.
Regelsatz ab 1.1.2019 | Veränderung gegenüber 2018 | Regel-bedarfsstufe | |
Alleinstehend/Alleinerziehend | 424 Euro | + 8 Euro | Regelbedarfsstufe 1 |
Paare je Partner/Bedarfsgemeinschaften | 382 Euro | + 7 Euro | Regelbedarfsstufe 2 |
Erwachsene Behinderte in stationären Einrichtungen (bis Ende 2019) | 339 Euro | + 7 Euro | Regelbedarfsstufe 3 |
nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern | 339 Euro | + 7 Euro | Regelbedarfsstufe 3 |
Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren | 322 Euro | + 6 Euro | Regelbedarfsstufe 4 |
Kinder von 6 bis unter 14 Jahren | 302 Euro | + 6 Euro | Regelbedarfsstufe 5 |
Kinder unter 6 Jahre | 245 Euro | + 5 Euro | Regelbedarfsstufe 6 |
GKV-Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG) / Paritätische Finanzierung der Krankenversicherungsbeiträge
Die Zusatzbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden ab 1. Januar 2019 wieder zu gleichen Teilen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen. Ein Erfolg, denn dies hatte der DGB bereits 2017 mit der Kampagne „Hey Boss, wo bleibt deine Hälfte?“ gefordert.
Entlastung für Kleinselbstständige
Außerdem werden Kleinselbstständige künftig entlastet, der monatliche Mindestbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung für Selbstständige wird ab 1. Januar 2019 auf 171 Euro halbiert.
Mindestlöhne
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1.1.2017 8,84 Euro pro Stunde. Laut Mindestlohngesetz wird der gesetzliche Mindestlohn alle zwei Jahre neu festgelegt. Im Juni 2018 hat die Mindestlohn-Kommission empfohlen, den gesetzlichen Mindestlohn in zwei Schritten zu erhöhen. Wenn die Bundesregierung diesem Vorschlag folgt, steigt der gesetzliche Mindestlohn zum 1. Januar 2019 auf 9,19 Euro und zum 1. Januar 2020 auf 9,35 Euro. Hier gibt es ausführlichere Informationen, was sich 2019 beim Mindestlohn ändert.
Midijobs
Die sogenannte Gleitzone zwischen einem Mini- und Midijob wird 2019 ausgeweitet. Midijobber dürfen künftig zwischen 450 Euro und 1.300 Euro (bisher waren es 850 Euro) verdienen und zahlen dabei reduzierte Sozialversicherungsbeiträge. Dadurch sollen Midijobber künftig die gleichen Rentenansprüche erwerben, als hätten sie den vollen Arbeitnehmeranteil in die Rentenversicherung einbezahlt.
Das sieht der DGB kritisch: „Allerdings hält der DGB die Ausweitung der Gleitzone (neu: Einstiegsbereich) für kein probates Mittel, zumal hier Fehlanreize im Arbeitsmarkt in Richtung auf den Niedriglohnbereich nicht auszuschließen sind.“, heißt es in der Stellungnahme zum Rentenpaket I.
Minijobs
Als Minijobs gelten geringfügige Beschäftigungen, die regelmäßig mit nicht mehr als 450 Euro und maximal 5.400 Euro im Jahr entlohnt werden. Wird die Beschäftigung kurzfristig und innerhalb einer bestimmten Zeitgrenze ausgeübt, ist die Regelung nach Verdienst hinfällig. Diese Zeitgrenze wird, wie schon vor dem Jahr 2015, ab 2019 wieder angehoben. Innerhalb der Zeitgrenzen ist der Minijob damit vollständig beitragsfrei, auch für den Arbeitgeber.
Keine Option für den DGB: Denn wer arbeitet, soll von seinem Einkommen auch leben können. Ein Minijob reicht zur eigenständigen Existenzsicherung nicht aus – weder im Jetzt noch im Alter. Deshalb spricht sich der DGB konsequent gegen die Ausweitung des Minijobsektors durch die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze aus. Statt mehr Minijobs braucht es mehr gute und existenzsichernde Arbeitsplätze sowie bessere Übergänge in solche.
Rentenangleichung Ost-West
Seit 1. Juli 2018 wird der Rentenwert Ost in sieben Schritten an den im Westen geltenden Rentenwert angeglichen. Dies regelt das so genannte Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz. Ab 2025 wird die Rente dann in ganz Deutschland einheitlich berechnet.
Anpassung Rentenwert (Ost) im Verhältnis zum aktuellen Rentenwert (West) in 7 Schritten |
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1. Juli 2018 | 95,8 Prozent |
1. Juli 2019 | 96,5 Prozent |
1. Juli 2020 | 97,2 Prozent |
1. Juli 2021 | 97,9 Prozent |
1. Juli 2022 | 98,6 Prozent |
1. Juli 2023 | 99,3 Prozent |
1. Juli 2024 | 100 Prozent |
Steuerfreibeträge
Gute Nachrichten für Familien, sie werden 2019 weiter entlastet, denn Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag und das Kindergeld steigen:
Steuerfreibeträge | |||
2018 | Anhebung um | 2019 | |
Grundfreibetrag | 9.000 Euro | 168 Euro | 9.168 Euro |
Kinderfreibetrag | 7.428 Euro | 192 Euro | 7.620 Euro |
Kindergeld | |||
1. und 2. Kind | 194 Euro | 7 Euro | 204 Euro |
3. Kind | 200 Euro | 10 Euro | 210 Euro |
4. und jedes weitere Kind | 225 Euro | 10 Euro | 235 Euro |
Unterhaltshöchstbetrag (§ 33a EStG) entsprechend der Anhebung des Grundfreibetrags |
9.000 Euro | 168 Euro | 9.168 Euro |
Verpackungsgesetz
Ab 1. Januar 2019 verschärft das neue Verpackungsgesetz die Anforderungen an private Haushalte in Deutschland. Es sollen noch mehr Rohstoffe aus Verpackungen, insbesondere aus Kunststoff, zurückgewonnen und wiederverwertet werden.
Stand: 4. Oktober 2018
Quelle: dgb.de Bild. Colourbox.de