Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist nicht immer das richtige Mittel bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung von Privatpersonen

In den vergangenen Wochen wurde fast täglich das Gespenst einer hohen Welle von Privatinsolvenzen an die Wand gemalt. Nicht ohne Grund, denn wegen der aktuellen Wirtschafts- und Umweltkrise, mit hoher Inflationsrate und den horrenden Preissteigerungen ist die Gefahr für Einzelpersonen und Familien sehr groß, in eine Situation zu geraten, die Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit genannt wird. Bezeichnend für so eine Lebenssituation ist, dass die Einnahmen die Ausgaben nicht mehr decken und die Schulden sich auftürmen und in eine Überschuldung führen.

Im Gegensatz zu Unternehmen, haben Privatpersonen nicht die Verpflichtung, bei Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag zu stellen. Das ist auch gut so, denn für arme Menschen ist eine Insolvenzanmeldung auch nicht immer eine angemessene Möglichkeit, der Schuldenspirale zu entkommen.

Um die Auswirkungen der Pandemie unberücksichtigt zu lassen, werden hier vorrangig Daten aus dem Jahr 2019 genutzt. Damals meldeten 86.838 Einzelpersonen eine Privatinsolvenz an und rund 7 Millionen Menschen über 18 Jahre konnten als überschuldet oder nachhaltig zahlungsgestört eingestuft werden.

Die Schulden der einen sind die Vermögen der anderen

Im Gegensatz zu anderen Ländern wird in Deutschland die Überschuldung mit dem persönlichen Versagen im calvinistischen Sinn angesehen und hat einen religiösen Überbau, dass nach den fetten Jahren, in denen man in „Saus und Braus“ gelebt hat, magere Jahre folgen müssen, der Einzelne bestraft wird und Reue zeigen muss, indem er sich „wohlverhalten“ soll.

Als überschuldet gilt derjenige Mensch, bei dem die zu leistenden monatlichen Gesamtausgaben höher sind, als die Einnahmen. Gesellschaftlich wird den überschuldeten Personen unterstellt, dass sie „nicht mit Geld umgehen können, über ihre Verhältnisse gelebt haben, unwirtschaftlich haushalten“ und nicht dem Ideal der „schwäbischen Hausfrau“ entsprechen.

Bei der Häufigkeit der Faktoren für die Überschuldung belegt dieses gebündelte Vorurteil den vorletzten Platz, bei nur knapp 8 Prozent der Überschuldeten ist die „unwirtschaftliche Haushaltung“ der maßgebliche Überschuldungsgrund.

Verschuldete Menschen müssen sich unter den Beobachtungsschirm der „Institution“ Schufa stellen, fühlen sich ihr völlig ausgeliefert und haben Angst vor den Konsequenzen ihrer Einträge. Zusätzlich werden sie von den Inkassounternehmen unter Druck gesetzt, leisten hohe Zahlungen, die sie eigentlich nicht tätigen müssen und rutschen immer weiter ab.

Konnten sich diese Menschen früher noch vertrauensvoll an die kommunalen Behörden und Sozialversicherungsträger wenden, die ihnen im Rahmen der Beratungs- und Auskunftspflicht weiterhelfen konnten, ist ihnen mittlerweile diese Möglichkeit völlig versperrt.

Im Gegenteil, die öffentlichen Stellen geben finanzielle Hilfen in der Regel nur noch als Darlehen und lassen die Ratsuchenden als „Bittsteller“ im Regen stehen. Durch die Einführung der Schuldenbremse und mit ihrem betriebswirtschaftlichen Denken sind diese Institutionen zu ganz normalen Gläubigern geworden, die mit privaten Inkassofirmen zusammenarbeiten, selbst gnadenlos vollstrecken und dabei immer öfter neben Recht und Gesetz stehen.

Schuldenregulierung bei weiter geöffneter Einkommensschere wird immer schwieriger

In einer Gesellschaft, die in Arme und Reiche gespalten ist, müssen die einen sich verschulden, um leben zu können und die anderen sind so reich, dass sie Geld verleihen können und noch Profit daraus erzielen.

So gibt es Schulden, ohne dass es eine moralische Schuld der Verschuldeten gibt. Den Schulden entsprechen immer Guthaben. Wirtschaftlich gesehen sind Schulden notwendig. Sie sind die Investitionen in die Zukunft. Werden keine Schulden gemacht, kann nicht investiert werden. Es ist eine ganz normale Angelegenheit in unserem Wirtschaftssystem, Schulden zu haben. Ohne eine Kreditaufnahme, Ratenzahlung und Überziehung des Kontos funktioniert es nicht.

Die aggressive Bewerbung der Finanzdienstleistungen soll ständig neue Kaufanreize schaffen, sie durch Kredite realisieren und den Unternehmen den Profit sichern. Falls dann ungeplante Ereignisse geschehen oder wie heute, bei einer massiven wirtschaftlichen Krise mit extrem hoher Inflationsrate, müssen immer mehr Menschen erleben, dass ihre Einnahmen nicht mehr reichen, um neben den Ausgaben des täglichen Lebensunterhaltes, ihre Zahlungsverpflichtungen fristgerecht erfüllen können. Sie rutschen in die Überschuldung ab und erleben die Dramatik, wie sie vom umworbenen Kunden zum Paria der Gesellschaft gemacht werden.

Verbraucherinsolvenzverfahren

Seit 23 Jahren gibt es das Verbraucherinsolvenzverfahren in Deutschland. Seit 1999 haben ca. 1.500.000 Personen dieses Verfahren durchlaufen. Wenn man sich vor Augen führt, dass die allermeisten dieser Menschen Familien, Freunde und Bekannte haben, dürften beinahe alle Menschen in Deutschland bereits persönliche Erfahrungen mit dem Insolvenzverfahren für Privatpersonen gemacht haben. Die Insolvenzordnung von 1999 hat damit gesellschaftlich relevante Dimensionen entwickelt.

Im Jahr 2019 haben 86.838 Privatpersonen ein Insolvenzverfahren beantragt. Insgesamt warten derzeit rund 630.000 Personen in Deutschland in den einzelnen Verfahren auf die Restschuldbefreiung.

Es war Hans Jochen Vogel von der SPD, der als Justizminister Anfang der 1970er Jahre den Anstoß für die Möglichkeit einer Insolvenz für Privatpersonen gab. Es dauerte dann noch fast 30 Jahre, als zum 1.1.1999 diese Möglichkeit realisiert wurde und die Insolvenzordnung in Kraft trat.

Im Gegensatz zu anderen Ländern war die Privatinsolvenz in Deutschland, wie die Überschuldung allgemein, stark mit dem persönlichen Versagen im calvinistischen Sinn geprägt und hat einen religiösen Überbau. Die bei der Einführung der Insolvenzordnung zunächst vorgesehene Verfahrensdauer von 7 Jahren wurde tatsächlich mit Bezugnahme auf die Bibel erklärt, das Entschuldungsverfahren sollte 7 Jahre dauern, gemäß dem 1. Buch Mose, dass nach den 7 fetten Jahren die 7 mageren Jahre folgen sollen und „alle sieben Jahre sollst du ein Erlassjahr halten.”

Die Insolvenzordnung verfolgt zwei Ziele: Einmal sollen die Gläubiger eines Schuldners gleichmäßig befriedigt werden. Dies geschieht über die Verwertung des Vermögens des Schuldners und einer geregelten Abführung seiner pfändbaren Einkommensanteile, dadurch soll dem Schuldner das für seinen Lebensunterhalt notwendige Einkommen gesichert werden. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens wird der Verwertungserlös abzüglich der Verfahrenskosten an die Gläubiger ausgezahlt. Zum anderen soll das Insolvenzverfahren dem „redlichen Schuldner“ Gelegenheit geben, sich von seinen Verbindlichkeiten zu befreien, um dann ein von den Altschulden befreites Leben zu führen.

Zur Jahrtausendwende sprach man von einer Reform, die ihren Namen auch verdient habe. Erstmals war es möglich, dass auch Privatpersonen ein Insolvenzverfahren durchlaufen und am Ende von dem Rest der Schulden befreit werden konnten. Die Jahre damals waren für die Schuldner noch recht angenehm, auch weil sie in NRW die Verfahrenskosten gestundet bekamen und damit auch die mittellosen Menschen die Privatinsolvenz durchlaufen konnten. Die Verfahren liefen in der Regel störungsfrei und alle Beteiligten, die Schuldner, die Treuhänder/Insolvenzverwalter, die Richter und Rechtspfleger und die Insolvenzberater agierten im Großen und Ganzen auf gleicher Augenhöhe.

Die allgemeinen Einsparungen bei den Staatsleistungen sind auch nicht an den Schuldnern vorbeigegangen. Ihnen sollte stärker der Wind ins Gesicht wehen. So ist das Beratungs- und Prozesskostenhilferecht geändert worden, das auch die Stundung der Verfahrenskosten regelt.

Bedingt durch die Rechtsprechung und der erfolgreichen Lobbyarbeit der organisierten Gläubiger wurde in den vergangenen Jahren die rechtliche Stellung zugunsten der Gläubiger verschoben, was auch im Untertitel der letzten Reform der Insolvenzordnung 2014 mit der „Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte“ benannt wurde. Wie der Name schon sagt, sollen die Rechte der Gläubiger gestärkt und die Hürden für die Restschuldbefreiung der Schuldner erhöht werden.

Entschuldung durch das Verbraucherinsolvenzverfahren

Das Verfahren kommt nur in Betracht, wenn der Betroffene zahlungsunfähig und überschuldet ist. Da das Prozedere recht kompliziert ist, ist es meistens erforderlich, sich den Rat und die Begleitung einer Schuldnerberatungsstelle einzuholen. Vor der Antragstellung beim Insolvenzgericht müssen außergerichtliche Verhandlungen mit den Gläubigern auf der Grundlage eines Schuldenbereinigungsplanes geführt werden. Erst wenn diese Verhandlungen gescheitert sind und das Scheitern von der Beratungsstelle dokumentiert wird, kann der Insolvenzantrag gestellt werden. Hierzu muss das amtliche Formular benutzt werden.

Das Gericht entscheidet zunächst, ob ein nochmaliges Verhandeln mit den Gläubigern über den Schuldenbereinigungsplan Sinn macht. Kommt ein gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan nicht zustande, wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet.

Voraussetzung ist, dass genug Vermögen für die Deckung der Verfahrenskosten vorhanden ist. Das Gericht kann die Verfahrenskosten auf Antrag stunden, wenn kein Vermögen vorhanden ist oder der Vorschuss nicht gezahlt werden kann. Die gestundeten Verfahrenskosten werden mit dem pfändbaren Anteil am Einkommen während des Verfahrens zurückgezahlt. Wer kein pfändbares Einkommen hat, muss erst zahlen, wenn Geld dafür zur Verfügung steht. Spätestens 4 Jahre nach dem Ende des gesamten Verfahrens endet aber die Rückzahlungsverpflichtung.

Bereits mit dem Insolvenzeröffnungstag beginnt die 3-jährige Verfahrenszeit bis zur Restschuldbefreiung zu laufen.

In dieser Zeit muss der Schuldner

– den pfändbaren Teil seines Einkommens an den Treuhänder/Insolvenzverwalter abgeben

– wenn er arbeitslos ist, sich um Arbeit bemühen und eine zumutbare Beschäftigung aufnehmen

– jeden Wechsel der Wohnung und des Arbeitsplatzes anzeigen

und ererbtes Vermögen zur Hälfte abführen.

Die Gläubiger haben während des Verfahrens die Möglichkeit, einen Antrag auf Versagen der Restschuldbefreiung zu stellen, wenn z.B. falsche Angaben gemacht worden sind, Vermögen verschwendet wurde, fehlende Mitwirkung im Verfahren vorliegt oder dem Treuhänder/Insolvenzverwalter die wichtigen Veränderungen nicht mitgeteilt wurden. Nach 3 Jahren oder 36 Monaten wird die Restschuldbefreiung erteilt und der Schuldner ist schuldenfrei.

Ein neuer Insolvenzantrag kann erst 11 Jahre nach der Restschuldbefreiung gestellt werden.

Wie bereits erwähnt, sollten mit Hilfe des Verbraucherinsolvenzverfahrens einmal die Gläubiger eines Schuldners gleichmäßig befriedigt und zum anderen dem „redlichen Schuldner“ Gelegenheit gegeben werden, sich von seinen Verbindlichkeiten zu befreien und dann ein von den Altschulden befreites Leben zu führen.

Doch werden den überschuldeten Menschen seit einigen Jahren während des Insolvenzverfahrens zunehmend Steine in den Weg gelegt, das Verfahren restriktiver, sie erleben die sie abstrafenden Institutionen hautnah als bedrohlich und werden in ihrer Existenz gefährdet. Oft werden sie förmlich zwischen den einzelnen Verfahrensbeteiligten wie Gläubigern, Inkassounternehmen, Insolvenzverwalter, Schuldner- und Insolvenzberatung, Gerichte, Banken und Sparkassen und den Behörden zerrieben.

Insolvenzverfahren ist kein Garant für eine nachhaltige Entschuldung

Während Anfang des Jahrhunderts das Insolvenzverfahren für Privatpersonen noch einen Neustart bzw. eine dauerhafte Stabilisierung der finanziellen Situation sein konnte, ist es in den vergangenen Jahren immer häufiger zu einer Neuverschuldung, auch schon während des Verfahrens gekommen.

Hauptgrund dafür ist die zunehmende Einkommensarmut, die zur Folge hat, dass die monatlichen Fixkosten nicht mehr in vollem Umfang gezahlt werden können. Parallel dazu verschulden sich immer mehr arme Menschen durch den Wegfall der Beihilfen bei den Behörden wie Jobcentern und Wohnungsämtern, die nur noch Darlehen gewähren, um nicht eingeplante oder außergewöhnliche Belastungen und Ausgaben bezahlen zu können.

An dieser Stelle wird oft behauptet, dass Menschen, die ein Insolvenzverfahren durchlaufen, keine neuen Schulden machen dürfen. Das stimmt nicht, der Gesetzgeber hat in der Insolvenzordnung keine Konsequenzen für die Neuverschuldung im Insolvenzverfahren für Privatpersonen vorgesehen.

Mittlerweile ist die Zahl der Personen, die während des Verfahrens neue Schulden machen müssen, gewachsen. Auch weil sie es mangels sachkundiger Begleitung es versäumen, Rechtsmittel gegen die Anmeldung einer „ausgenommenen Forderung“ durch die Gläubiger (hier meistens das Jugendamt, Standverwaltung oder Finanzamt) einzulegen. Die Forderung dieser Gläubiger bestehen so am Ende des Verfahrens, wenn die anderen Forderungen „restschuldbefreit“ sind weiterhin und können vollstreckt werden.

Das ist auch ein Grund, dass immer mehr überschuldete Menschen sich zu einem „Leben an der Pfändungsfreigrenze“ entschließen.

So ein Leben kann aber mit dem Verfolgungsdruck, mangelnder rechtlicher Schutzmöglichkeiten und Bußetun zur Hölle werden, wenn keine fachliche Begleitung durch Dritte erfolgt.

Leben an der Pfändungsfreigrenze

Ein würdevolles Leben an der Pfändungsfreigrenze ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich

Viele Menschen haben nicht die Möglichkeit, ihre Schulden mangels des nötigen Geldes  zu regulieren oder möchten die Insolvenz nicht durchlaufen, auch weil sie nicht gerne unter der Knute des Insolvenzverwalters stehen möchten.

Mit Hilfe des gerichtlichen Mahnverfahrens und dem Eintrag ins Schuldnerverzeichnis können Personen, bei denen nichts pfändbar ist für gewisse Zeiträume unbehelligt von ihren Gläubigern weitgehend stressfrei leben.

Voraussetzung dafür ist eine professionelle Begleitung durch gemeinnützige Stellen und das Selbstbewusstsein, dass die eigenen Schulden erst das Vermögen der anderen ermöglichen und durch Zahlungen, frühere Ratenzahlungen und Gebühren oft die Schuld schon lange getilgt ist.

Das gerichtliche Mahnverfahren beginnt mit dem Mahnbescheid, der durch das zuständige Amtsgericht auf Antrag des Gläubigers zugestellt wird. Falls die Rechtmäßigkeit oder die Höhe angezweifelt wird, kann gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt werden und das Gericht prüft die Forderung.

Wird kein Widerspruch eingelegt, kann der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid beantragen, den das Gericht ebenfalls dem verschuldeten Menschen zustellt. Gegen den Vollstreckungsbescheid kann Einspruch erhoben werden, z.B., wenn die Forderung bereits verjährt ist. Dann entscheidet das Gericht, ob die Forderung besteht oder nicht. Wird kein Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt kann der Gläubiger den Gerichtsvollzieher schicken, der pfändbares Vermögen/Einkommen oder pfändbare Gegenstände mitnimmt, um dem Gläubiger die Schuldsumme ganz oder zum Teil zu begleichen.

Auf Antrag kann der Gerichtsvollzieher auch das Vermögensverzeichnis des säumigen Schuldners abnehmen, das heißt, mit einem ausführlichen Fragebogen wird ermittelt, ob einzelne pfändbare Gegenstände oder Einkommen/Vermögen vorhanden sind.

Das Vermögensverzeichnis wird beim zuständigen Amtsgericht im Schuldnerverzeichnis hinterlegt, andere Gläubiger können es einsehen. Ändert sich an der Einkommens/Vermögenssituation in den nächsten 24 Monaten nichts gravierendes, darf in diesem Zeitraum nicht vollstreckt werden und die verschuldete Person hat erst einmal Ruhe. Nichts gravierendes lässt aber gewissen Spielraum für kreative Ideen, die dazu beitragen das Einkommen zu erhöhen.

In der Praxis kann die Zweijahresfrist beliebig oft genutzt werden, vor allem bei denjenigen Menschen, deren Einkommen sowieso dauerhaft unter der Pfändungsgrenze liegt und es keinen Vermögenszugewinn geben wird.

Mit Hilfe der immer geringeren Anzahl gemeinnütziger und engagierter Beratungsstellen kann das Verhalten gegenüber Gerichtsvollziehern eingeübt und aus der früheren Stresssituation kann eine gemütliche Kaffeerunde mit ihm werden. Auch der Empfang der Gerichtspost lässt sich stressfrei einüben, sodass ein langfristig ausgerichtetes Leben an der Pfändungsfreigrenze mit Würde und Selbstbewusstsein möglich wird.

 

 

 

 

 

Quelle: AG Schuldnerberatung, SCHUFA, BDIU, Bundesamt für Statistik, Sparkasse Dortmund, WAZ, Rechtspflegerportal, Insolvenzordnung

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