Jobcenter sind zu Kreditinstituten geworden – Bundesagentur beauftragt private Inkassounternehmen mit dem Forderungseinzug und treibt die Schuldner in die Insolvenz

Die Hauptursache für die Überschuldung ist der Verlust des Arbeitsplatzes, für jeden fünften deutschen Schuldner war die Erwerbslosigkeit im vergangenen Jahr der Grund für die finanzielle Notlage.

Damit beginnt für viele Schuldner die Spirale abwärts in die Schuldenfalle. Weil Schulden ein wichtiges „Vermittlungshemmnis“ bei der Arbeitssuche ist, finanzieren viele Jobcenter für die betroffenen Menschen eine Schuldnerberatung in externen Beratungsstellen.

Ist das Jobcenter oder die Bundesagentur (BA) aber selbst Gläubiger, verhält man sich dort ganz anders. Nur in besonderen Härtefällen dürfen sie sich bei der Schuldenregulierung auf eine außergerichtliche Einigung einlassen. Damit ist bei allen verschuldeten, erwerbslosen Menschen, die auch bei der BA Schulden haben, ein Insolvenzverfahren vorprogrammiert, weil bei diesen außergerichtlichen Einigungen der Grundsatz gilt, dass alle Gläubiger mitmachen und auf einen Teil der Forderung verzichten.

Kreditgeber

Jeder Berater, der im Rechtskreis des Sozialgesetzbuchs (SGB) Klienten berät, konnte in den letzten Jahren beobachten, dass die Zahl der Personen, die bei der BA verschuldet sind, unglaublich schnell angestiegen ist.

Vor allem verleihen die Jobcenter immer mehr Geld an die erwerbslosen Bedürftigen oder an die Geringverdiener. Im Jahr 2016 erreichten die Darlehen, die Hartz-IV-Empfänger für Anschaffungen wie etwa einen Kühlschrank bekamen, eine Rekordsumme von 86,4 Millionen Euro, vor neun Jahren waren es noch 33 Millionen Euro. Eine erhebliche Steigerung gibt es auch bei der Summe, die einzelne Personen im Schnitt bekommen und dann an das Jobcenter zurückzahlen müssen, die Zahl hat sich in den 7 Jahren auf 430 Euro verdoppelt.

Auch müssen die „Aufstocker“ sich immer häufiger beim Jobcenter verschulden, weil ihr Einkommen und damit die Unterstützung vom Amt schwankt und sie dann zeitverzögert Geld zurückzahlen müssen. Laut Statistischem Bundesamt, ist dieser Personenkreis „überproportional häufig überschuldet“.

Während es problemlos ist, Zahlen vom Statistischen Bundesamt zu erhalten, kann die BA keine Aussagen darüber machen, gegen wie viele Leistungsberechtigte im Rechtskreis SGB II und Leistungsempfänger im SGB III offene Forderungen geführt werden. Als Grund für dieses Manko spricht die BA davon, dass ihr im Rahmen des Einzugsverfahrens genutzte IT Verfahren Auswertungen nur belegbezogen und nicht personenbezogen zulassen.

Unter Berücksichtigung des eigenen  Forderungsbegriffs konnte die BA am 30. September 2016 eine Gesamtforderungshöhe im SGB III (Arbeitslosengeld 1) von 1,3 Mrd. Euround im SGB II (Arbeitslosengeld 2)von 3,1 Mrd. Euro benennen.

Inkasso

Seit Anfang 2016 hat die BA einen eigenen Inkasso-Dienst installiert, der sich verstärkt um säumige Forderungen kümmern soll. Die Behörde verspricht sich dadurch Mehreinnahmen von rund 70 Millionen Euro im Jahr. Schuldnerberatungsstellen machen seither die Erfahrung, dass sich Jobcenter auf keine Verhandlungen mehr einlassen.

Die rechtlichen Grundlagen für das Inkassoverfahren der BA finden sich vor allem in der Bundeshaushaltsordnung (BHO), den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur BHO und im Vierten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV).

Die Sachbearbeitung des Inkasso-Service erfolgt in den Standorten Recklinghausen und Bogen. In den Standorten Halle, Hannover und Kiel wird eine telefonische Sachbearbeitung mit den Schuldnern angeboten.

Eine Forderung ist zahlungsgestört, wenn nach Ablauf des Fälligkeitstermins keine vollständige Zahlung erfolgt ist und die Gesamtsumme der Forderungsbeträge mindestens 7 Euro überschreitet. Das Inkasso der BA umfasst ab dem Zeitpunkt der Zahlungsstörung einer Forderung alle notwendigen Aufgaben, die bis zum endgültigen Abschluss eines Einziehungsverfahrens notwendig werden, das sind

  • Erstellung von Zahlungsaufforderungen und Mahnungen,
  • individueller Kontakt mit den Schuldnern (schriftlich oder telefonisch),
  • Auskünfte im Zusammenhang mit dem Einziehungsverfahren (telefonisch oder schriftlich),
  • alleinige und abschließende Entscheidungen über Anträge in haushaltsrechtlichen Angelegenheiten im SGB III, Vorbereitung haushaltsrechtlicher Entscheidungen in allen Rechtskreisen (Stundung, Vergleich, Niederschlagung, Erlass) einschließlich Beteiligung des Beauftragten für den Haushalt (BfdH)

und der individuelle Kontakt zu Dritten.

„Härtefälle“

Ein sogenannter Härtefall liegt für die BA immer dann vor, wenn eine Einziehung unbillig ist, d.h. wenn sie dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widerspricht.

Die BA weist ihre Beschäftigten dabei an, die gesamten Umstände des Einzelfalles, insbesondere die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners sowie Art und Höhe des Anspruchs, zu berücksichtigen. Pauschale Aussagen sollen seitens der BA aufgrund der Einzelfallbezogenheit der Erlassregelungen nicht gemacht werden, doch gelten die gesetzlichen Regelungen der Bundeshaushaltsordnung (BHO).

Erlass von Forderungen an (ehemalige) Leistungsbezieher

Der Erlass oder die Niederschlagung von Forderungen richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung und ist an sehr enge und strenge Kriterien gebunden, wie z.B. die auch für den Erlass von Steuerforderungen angewendet werden.

Nachdem das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Januar 2016 der BA neue Weisungen hinsichtlich des Erlasses von Forderungen an (ehemalige) Leistungsbezieher erteilt hat, werden die Kriterien von den Inkassostellen der Bundesagentur sehr viel konsequenter umgesetzt, als dies davor der Fall war.

Ein (Teil)Erlass ist laut dieser Weisung an persönliche und sachliche Erlassgründe gebunden, die eng ausgelegt und geprüft werden müssen. So ist die Erlassbedürftigkeit schon verwirkt, wenn der Schuldner sowieso aufgrund geringen Einkommens pfändungsgeschützt ist.

Eine Krankheit oder das Alter stellen alleine keine persönlichen Erlassgründe mehr dar.

Genauso verhält es sich bei den sachlichen Gründen für einen Erlass. Es müssen hier besondere Härtefälle vorliegen, z.B.  wenn der Schuldner „unter dem Druck der Verhältnisse sozial abgleiten und gänzlich den Halt“ verlöre. Allein „ungünstige“ wirtschaftliche Verhältnisse sind nicht ausreichend, um die Schuld zu erlassen.

Auslagerung des Inkassos

Seit Oktober 2016 beauftragt die BA die Inkassofirmen APONTAS und EOS-Group/Deutscher Inkassodienst mit dem Einzug von insgesamt 120.000 Rückforderungen. Vorausgegangen war eine entsprechende Ausschreibung.

Bei den Forderungen soll es sich überwiegend um Forderungen aus den Jahren 2006 bis 2010 gegen ehemalige Arbeitslosengeld-I-Bezieher handeln. Im Durchschnitt liege eine Forderung bei 1200 Euro. Forderungen aus steuerfinanzierten Leistungen der Jobcenter seien nicht betroffen.

Die beiden Inkassounternehmen sind in einem eng abgesteckten rechtlichen Rahmen als verlängerter Arm der BA-Verwaltung tätig und damit auch an die sehr engen haushaltsrechtlichen Vorschriften zum Erlass bzw. der Niederschlagung öffentlich-rechtlicher Forderungen gebunden. Für eine außergerichtliche Einigung mit den Schuldnern haben sie deshalb auch keine Möglichkeit.

Matthias Butenob von der Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Hamburg konnte erst unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz Einsicht in das Dokument, mit der Bundesarbeitsministerin Nahles solche Einigungen einschränkt, einsehen.

Nach Bekanntwerden der Einschränkungen erklärte das Bundesarbeitsministerium schnell, dass man weiterhin jeden Einzelfall prüfen werde. Wenn die wirtschaftliche Existenz des Schuldners ernsthaft bedroht sei oder die Überschuldung ihn „dauerhaft demotiviert und ihn unter dem Druck der Verhältnisse sozial abgleiten“ lasse, sei eine Einigung noch immer möglich.

Nach Einschätzung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen wird es für erwerbslose Menschen jedoch schwer sein, eine solch starke Belastung zu beweisen. Sie müssen auf jeden Fall für solch einen Beleg einen Arzt einschalten und ein Attest abliefern.

Schuldenfalle

Für den einzelnen Schuldner, der bei der BA/Jobcenter ein Darlehen erhält, kann dies der Eingang in die Schuldenfalle sein. Gängige Praxis ist, dass mehrere Darlehen hintereinander bewilligt werden, für die es früher Beihilfen gab, die nicht zurückgezahlt werden mussten. Bei Menschen im Hartz-IV-Bezug werden in der Regel die Schulden aufgerechnet, d.h. ein Teil der Forderungen wird durch Einbehaltung erst gar nicht ausgezahlt und vermindert entsprechend das Einkommen erheblich. Nun kann der laufende Lebensunterhalt so nicht mehr gewährleistet sein und weitere Darlehen des Jobcenters werden erforderlich. Obwohl klar geregelt ist, dass nur 10 Prozent vom Regelsatz zurückfließen dürfen, kommt es in der Praxis sehr oft vor, dass bei Hartz-IV-Beziehern von dem Regelsatz von 409 Euro bis zu 120 Euro einbehalten werden oder ein Mix aus Ratenzahlung und Aufrechnung für eine enorme Einkommensminderung sorgt. Die Einnahmen reichen nicht aus, die Ausgaben zu decken, die Leute sind zahlungsunfähig, was wiederum ein Kriterium für die Beantragung eines Insolvenzverfahrens ist.

Insolvenzverfahren

Die BA fördert auf Anweisung der Arbeitsministerin nicht nur die Zahlungsunfähigkeit, sondern sie darf sich nur in besonderen Härtefällen bei der Schuldenregulierung auf eine außergerichtliche Einigung einlassen. Damit ist bei allen verschuldeten erwerbslosen Menschen, die auch bei der BA Schulden haben, ein Insolvenzverfahren vorprogrammiert. Weil bei diesen außergerichtlichen Einigungen der Grundsatz gilt, dass alle Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan zustimmen und auf einen Teil der Forderung verzichten, scheitert der außergerichtliche Einigungsversuch in der Regel an der sturen Haltung der BA und es muss ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.

Den Preis für die harte Linie des Arbeitsministeriums zahlen nicht nur die Arbeitssuchenden, sondern auch die Bundesländer. Etwa 2.000 Euro kostet ein Insolvenzverfahren, das den Menschen bei einer gescheiterten Einigung bevorsteht. Für mittellose Schuldner übernehmen die Länder die Verfahrenskosten.

Während das Bundesjustizministerium die teuren Insolvenzverfahren vermeiden will und es deshalb in der Insolvenzordnung die außergerichtliche Verhandlungspflicht gibt, will das Arbeitsministerium nur dann auf Geld verzichten, wenn dies für den Bund zweckmäßig und wirtschaftlich ist.

Erst werden die erwerbslosen Menschen mit Kettenkrediten in die Schuldenfalle getrieben, wenn sie dann überschuldet sind, ist der Weg für eine außergerichtliche Regulierung ihrer Schulden versperrt und sie müssen das aufwändige Insolvenzverfahren durchlaufen und sich dem Insolvenzverwalter unterwerfen.

 

 

 

Quellen: Statistisches Bundesamt, Focus, BA, Arbeitsministerium, LAG Schuldnerberatung Hamburg, VZ-NRW

Bild: dgb.de