Eine Gerichtsentscheidung sorgt für Aufregung. Von einem „Paukenschlag“ spricht der Tagesspiegel. „Kommt jetzt die Stechuhr zurück?“, fragt die Tagesschau. In einer Grundsatzentscheidung schreibt das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Zeiterfassung für jeden Betrieb vor (BAG vom 13.09.2022, Az: 1 ABR 22/21).
Danach ist der Arbeitgeber gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Aufgrund dieser gesetzlichen Pflicht kann der Betriebsrat die Einführung eines Systems der elektronischen Arbeitszeiterfassung im Betrieb nicht per Einigungsstelle erzwingen.
Diese BAG-Entscheidung darf nicht zur Vorstellung führen, der Betriebsrat ist beim Zeiterfassungsthema außen vor. Denn der Betriebsrat hat darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze durchgeführt werden. Diesen Überwachungsauftrag nach § 80 Abs. 1 Zif. 1 BetrVG kann das Gremium bei Arbeitszeitfragen nur angehen, wenn auch Informationen durch den Arbeitgeber erfolgen.
Folgen indirekter Steuerung
Heutige Unternehmensstrategien machen die Zeiterfassung zu einem umkämpften Thema. In vielen Betrieben erfolgt die Verteilung der Arbeit über indirekte Steuerung. Entscheidend ist dabei das Ergebnis – es werden nicht mehr einzelne Arbeitsschritte durch die Vorgesetzten kontrolliert, wie es die Fließbandarbeit nach Henry Ford vorschrieb. Vielmehr wird die Leistung über Zielvereinbarungen gemessen. Dies ermöglicht den Beschäftigten eigenverantwortlicheres Arbeiten, erhöht aber den Stress, wenn die Ziele zu hoch angesetzt werden oder zu wenig Personal für die Arbeitsaufgaben zur Verfügung steht. Die Entwicklungen beschreibt Hermann Bueren im neuen isw-wirtschaftsinfo.
Durch die Digitalisierung ist ein Arbeiten immer und überall möglich, ständige Erreichbarkeit bedroht Beschäftigte. Die Zunahme dieses mobilen Arbeitens während der Corona-Pandemie hat bestehende Trends nur verschärft. Eine aktuelle Sonderauswertung des DGB-Index Gute Arbeit verdeutlicht: die Folge ist eine stärkere Entgrenzung der Arbeitszeit, mit erhöhtem Leistungsdruck und Stress am Arbeitsplatz.
Die Arbeitszeit bleibt gerade in Zeiten der Digitalisierung umkämpft, es gibt verschiedene Formen des Zeitdiebstahls, die Unternehmen heute einsetzen:
- Das kann die arbeitsvertragliche Regelung sein, Überstundenbezahlung ist mit dem Gehalt abgegolten. Arbeitsrechtlich ist dies so pauschal nicht zulässig, oft stellte es einen Verstoß gegen den Tarifvertrag dar – aber trotzdem in vielen Betrieben Praxis.
- Eine andere Form des Zeitdiebstahls ist die Kappung von Pluszeiten, die eine bestimmte Zeitgrenze überschreitet, z.B. ein über 100 Stunden plus im Quartal.
- Die modernste Variante ist „Vertrauensarbeitszeit“. Dabei wird auf die Erfassung von Arbeitszeit verzichtet. „Der Spruch, dass Kontrolle durch Vertrauen ersetzt werden soll, verdeckt jedoch, worum es geht: Die Arbeitgeber schaffen die Zeiterfassung erst dann ab, wenn sie vorher Bedingungen geschaffen haben, unter denen es sich für sie rechnet“, analysiert der Philosoph Klaus Peters die Konsequenzen. In der Praxis erleben Beschäftigte, dass die Einführung der „Vertrauensarbeitszeit“ weitgehend negative Folgen hat.
Denn die Zeiterfassung stellt eigentlich eine Absicherung des Arbeitnehmers dem Unternehmen gegenüber dar. Gerade mobile Arbeit oder erweiterter Technikeinsatz infolge der Digitalisierung wird von Unternehmen gerne als Vorwand für die Abschaffung der Zeiterfassung genutzt.
Agieren von Betriebsräten und Gewerkschaften wichtig
Agieren können jetzt Betriebsräte. Bezüglich der Pflicht des Unternehmens, nach § 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz die über die werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen, hat das BAG den Informationsanspruch des Betriebsrates bereits vor Jahren konkretisiert (BAG vom 06.05.2003, AZ: 1 ABR 13/02): Zur Wahrnehmung seiner Überwachungsaufgabe benötigt der Betriebsrat Kenntnis von Beginn und Ende der täglichen und vom Umfang der tatsächlich geleisteten wöchentlichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer. Die BAG-Entscheidung, dass der Arbeitgeber zur Zeiterfassung verpflichtet ist, kann Betriebsräten so ermöglichen, diese Daten auch anzufordern. Bereits eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs hat den Handlungsbedarf verdeutlicht. EU-Staaten müssen Arbeitgeber zur Arbeitszeiterfassung verpflichten, so das Urteil des EuGH vom 14. Mai 2019 (C-55/18).
Auf das Aussitzen dieser Entscheidung durch den Gesetzgeber reagierte nun das höchste deutsche Arbeitsgericht.
Die Gewerkschaften sollten die BAG-Entscheidung nutzen, um die Arbeitszeitverkürzung tariflich weiter voranzutreiben. Denn bei aller Unklarheit über die konkreten Auswirkungen der digitalen Arbeit ist bereits jetzt klar, dass die Technik menschliche Arbeit ersetzen wird.
Um sinkendes Arbeitsvolumen zumindest betrieblich etwas auffangen zu können, ist Arbeitszeitverkürzung mit Lohnausgleich eine passende Antwort. Aber auch der steigende Leistungsdruck durch die neue Technik ist ein Argument für die Verkürzung der Arbeitszeit. Die Einbindung der Beschäftigten über mobile Endgeräte führt zu einer enormen Verschärfung des Arbeitsdrucks. Jeder Schritt kann überwacht werden, Arbeiter sind – wie beim Versandkonzern Amazon – stets lokalisierbar und so beobachtbar. Auch die Kontrolle der Arbeiter wird verstärkt. Der Technikeinsatz erfordert eher eine Begrenzung der Arbeitszeit, um den Stress nicht weiter auszuweiten.
Eine aktuelle Beschäftigten-Befragung, zeigt, wie populär das Thema ist: 76 Prozent der Beschäftigten befürworten die 4-Tage-Woche, so die „HDI Berufe-Studie 2022“. Fast jeder zweite Vollzeit-Beschäftigte will zur Teilzeit-Arbeit wechseln, wenn er dazu die Möglichkeit vom Unternehmen bekommt (48 Prozent). Am stärksten ist der Wunsch nach kürzerer Arbeitszeit bei den Beschäftigten unter 40 Jahren. Drei Viertel aller Beschäftigten plädieren zudem für die Einführung der 4-Tage-Woche in ihren Unternehmen (76 Prozent). Besonders stark ist das in der Industrie der Fall (86 Prozent).
Ein klarer Arbeitsauftrag an alle Tarifkommissionen!
Der Beitrag erschien bei https://www.isw-muenchen.de/ und wird mit freundlicher Genehmigung hier gespiegelt. Bild: mechanische Arbeitszeiterfassung mittels Stechuhr Creative Commons Attribution-Share Alike 3.0