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Beschäftigtendatenschutz: 7 Fragen zum Umgang mit E-Mails im Betrieb

„Seit langem gilt als wichtigster Grundsatz im Beschäftigtendatenschutz das „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“. Das heißt: das Erheben von Daten ist verboten, es sei denn der Arbeitgeber hat eine Erlaubnis. Dieser wichtige Grundsatz wird auch nach dem neuen Datenschutzrecht gelten.

Ab 18.5.2018 gilt nämlich die EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DGSVO), die das Datenschutzrecht auf europäischer Ebene vereinheitlicht. Zeitgleich tritt auch ein neues deutsches Datenschutzgesetz in Kraft, das vor allem für den Beschäftigtendatenschutz von großer Bedeutung ist. Dieses neue Bundesdatenschutzgesetz (genannt: BDSG-neu) löst das alte BDSG ab.

Für den Alltag im Betrieb ist es wichtig zu wissen, was erlaubt ist und was nicht. Darf der Arbeitgeber z.B. die Mails der Beschäftigten lesen oder die private Nutzung gar verbieten?  Wir beantworten die 7 wichtigsten Fragen Beschäftigtendatenschutz: 7 Fragen zum Umgang mit E-Mails im Betrieb weiterlesen