Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat eine neue Weisung für die Bußgeldparagraphen 63 und 64 im Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) herausgegeben, die es in sich hat.
Die neue Weisung regelt das Bußgeldverfahren gegen Hartz-IV-Bezieher.
Vorgegangen werden soll damit gegen Bezieher von SGB II-Leistungen ab dem 14. Lebensjahr, denen vorgeworfen wird, mangelhaft mitgewirkt zu haben. Dies geschieht alles unter dem Dach des Jobcenters. Einmal wird dort der Verdacht der mangelnden Mitwirkung bzw. des ordnungswidrigen Verhaltens festgestellt, dann werden dort weitere Ermittlungen durchgeführt und schließlich die Geldbuße festgesetzt.
Die für die Betroffenen zuständigen Sachbearbeiter sollen mit der neuen Weisung Verdachtsfälle besserer erkennen können und an die hausinterne Bearbeitungsstelle für Ordnungswidrigkeiten (OWi) weiterleiten, die dann die monatlichen automatischen Datenabgleiche erstellt.
Die ermittelnden Sachbearbeiter besitzen weitgehend dieselben Rechte und Pflichten, wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten. Die Weisung empfiehlt ihnen, sich nach den Vorschriften der Staatsanwaltschaft, z.B. der Strafprozessordnung, zu richten.
Selbst wenn sich der Verdacht nicht bestätigt und das Bußgeldverfahren eingestellt wird, ist nicht alles gut. Die Weisung sieht vor, dass der Betroffene, seine Auslagen, etwa die Rechtsanwaltskosten, selbst zu tragen hat. Nur auf Antrag kann das Jobcenter nach eigenem Gutdünken entscheiden, ob der Staat doch diese Kosten übernimmt. Bei der Bespitzelung von Hartz-IV-Beziehern erhalten Jobcenter ähnliche Kompetenzen wie die Staatsanwaltschaft weiterlesen