In kirchlichen Einrichtungen sind die Handlungsmöglichkeiten der Gewerkschaften erheblich eingeschränkt. Anders als im Betriebsverfassungsgesetz und den Personalvertretungsgesetzen schließen die kirchlichen Regelungen die Gewerkschaften als Teil der Betriebsverfassung aus. Das ist auch dann der Fall, wenn die Rechtsform eines kirchlichen Betriebs als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gewählt wird.
Bei der Regelung der Arbeitsbedingungen sind die Vertreter der Beschäftigten in kirchlichen Einrichtungen und Betrieben weitgehend ausgeschlossen, das bedeutet aber auch, dass eine erforderliche Kontrollfunktion nicht vorhanden ist und wichtige Entscheidungen einsam von einzelnen Personen getroffen werden.
Ein Beispiel für unkontrollierte Agitation in einer nicht mitbestimmten gemeinnützigen GmbH zeigt der Weg der Diakonischen IntegrationsBetriebe in die Insolvenz, in deren Folge 34 Beschäftigte ihren Arbeitsplatz verloren haben. So was kommt von so was: Diakonische IntegrationsBetriebe in der Insolvenz – 34 Menschen haben den Arbeitsplatz verloren weiterlesen