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Kurzarbeitergeld: das Geschenk an die Konzerne – europaweit

Schon kurz nach der vorherigen weltweiten Wirtschaftskrise, die als „Finanzkrise“ bezeichnet wurde, hatte sich in der EU herum gesprochen, dass ein massives Kurzarbeitergeld-Programm, wie es von Deutschland in den Jahren 2007 bis 2009 aufgelegt wurde, eine wirksame Maßnahme für die Entlastung der Unternehmen sein kann. Sie können mithilfe der Kurzarbeit und den flexiblen Arbeitszeitmodellen ihre Belegschaft passgenau an die Auftragslage anpassen. Der Kündigungsschutz trägt dazu bei, dass die gut ausgebildeten Beschäftigten für eine Zeit lang nicht mehr im Unternehmen arbeiten, beim neuen Aufschwung aber wieder eingesetzt werden, ohne dass neue Fachkräfte angelernt und ausgebildet werden müssen.

Mittlerweile stehen die Gewerkschaften und Betriebsräte ganz offen zu den Kurzarbeitergeld-Programmen und sehen dies, genau so wie die Leiharbeit, als gemeinsames Steuerungsinstrument in den Betrieben.

Durch das staatliche Kurzarbeitergeld, gespeist aus dem Topf der Arbeitslosenversicherung, werden die Unternehmen um bis zu 100 Prozent von den Lohnkosten und Sozialbeiträgen entlastet, während die Beschäftigten Einkommenseinbußen hinnehmen müssen. Dieses Prinzip wird seit April 2020 durch das SURE-Programm der Europäischen Union ausgebaut, bei dem die Mitgliedsstaaten billige Kredite aufnehmen könnten, um befristete Kurzarbeitsregelungen zu finanzieren. Kurzarbeitergeld: das Geschenk an die Konzerne – europaweit weiterlesen

Kurzarbeitergeld: Tarifvertragliche Aufstockung auf bis zu 97 Prozent

In der aktuellen Krisensituation ist die Kurzarbeit ein wesentliches Instrument zur Vermeidung von Arbeitsplatzverlusten. Allerdings geht Kurzarbeit für die Beschäftigten oft mit erheblichen Einkommenseinbußen einher. Nach dem Gesetz erhalten sie 60 Prozent (Eltern mit Kindern 67 Prozent) des vorherigen Nettogehaltes für die ausgefallene Arbeitszeit. Kurzarbeitergeld: Tarifvertragliche Aufstockung auf bis zu 97 Prozent weiterlesen

DGB: Corona – Arbeitsrecht, Home Office, Kurzarbeitergeld – Was Beschäftigte wissen müssen. Mit Hinweisen zu Aufhebungsvertrag/Änderungsvertrag und Terminen bei Jobcentern/Arbeitsagenturen

Das Robert-Koch-Institut (RKI) schätzt die Gefahr durch das neue Corona-Virus (SARS-CoV-2) für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland inzwischen als „hoch“ ein. Die Gefährdung variiert laut RKI von Region zu Region (Stand: 17.03.2020). Es handelt sich um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Wir beantworten die wichtigsten Fragen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Angesichts der weiter zunehmenden Corona-Fälle und der flächendeckenden Schließung von Kindertagesstätten, Schulen, Kneipen, Geschäften, usw. stellen sich zahlreiche Fragen für Unternehmen, Beschäftigte und ihre Interessenvertretungen.

So stehen zum Beispiel Millionen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Deutschland vor akuten Betreuungsproblemen und potenziell auch vor Einkommensunsicherheiten. Ungewiss ist zum Beispiel auch die Situation der Beschäftigten, deren Betriebe von den behördlich angeordneten Schließungen betroffen sind. Die existierenden gesetzlichen Regelungen sind nur bedingt geeignet, angemessene Lösungen bereit zu stellen – sie sind auf ein derart flächendeckendes Ereignis nicht ausgerichtet. Es bedarf in einigen Punkten daher dringend flächendeckender politischer Lösungen. Die unterstehenden Ausführungen bieten eine erste, grobe Orientierung zu arbeitsrechtlichen Fragestellungen rund um Corona. Stand 16.03.2020 DGB: Corona – Arbeitsrecht, Home Office, Kurzarbeitergeld – Was Beschäftigte wissen müssen. Mit Hinweisen zu Aufhebungsvertrag/Änderungsvertrag und Terminen bei Jobcentern/Arbeitsagenturen weiterlesen