Seit Jahren tobt ein Streit um den Zugang hilfebedürftiger EU-Bürger zu deutschen Sozialleistungen. Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) in wenig überzeugenden Urteilen (Dano und Alimanovic) geklärt hat, dass der Ausschluss von SGB II-Leistungen für arbeitssuchende EU-Bürger nicht europarechtswidrig ist, entschied das Bundessozialgericht (BSG) am 03.12.2015, dass dieser Leistungsausschluss im SGB II nicht verfassungswidrig sei. Allerdings stehe hilfebedürftigen EU-Bürgern, deren Aufenthalt in Deutschland bereits verfestigt ist, ein Anspruch auf Sozialhilfe nach dem SGB XII zu. Nach 6 Monaten liegt ein verfestigter Aufenthalt vor.
Im Ergebnis haben also alle EU-Bürger, die sich bereits länger als 6 Monate in Deutschland aufhielten, einen Anspruch auf Existenzsicherung. Zum Umgang des Berliner Sozialgerichts mit EU-Bürgern und der „Widerstandsrechtsprechung“ gegen das BSG und der merkwürdigen Deckungsgleichheit zu AFD-Positionen weiterlesen