Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Anforderungen an den Einsatz von Überwachungskameras gelockert. Ist die Überwachung rechtmäßig, kann der Arbeitgeber die Bildaufnahmen auch noch mehrere Monate aufbewahren. Beweisen die Aufnahmen etwa einen Diebstahl, kann er dem Arbeitnehmer kündigen – auch wenn die Tat schon Monate zurückliegt.
Die Arbeitnehmerin war in einem Tabak- und Zeitschriftenhandel mit angeschlossener Lottoannahmestelle tätig. Der Arbeitgeber hatte eine offen sichtbare Videokamera installiert. Mit den Aufzeichnungen wollte er sein Eigentum vor Straftaten sowohl von Kunden als auch von eigenen Arbeitnehmern schützen. Im 3. Quartal 2016 stellte der Arbeitgeber einen Fehlbestand bei den Tabakwaren fest. Im August 2016 nahm er eine Auswertung der Videoaufzeichnungen vor. Diese ergab, dass die Arbeitnehmerin an zwei Tagen im Februar 2016 vereinnahmte Gelder nicht in die Registrierkasse gelegt hatte. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin ihr Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos.
Die Arbeitnehmerin erhob eine Kündigungsschutzklage. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm gab der Klage statt und vertrat die Ansicht, die Erkenntnisse aus den Videoaufzeichnungen unterlägen einem Verwertungsverbot. Der Arbeitgeber hätte die Aufnahmen unverzüglich, jedenfalls deutlich vor dem 1.8.2016 wieder löschen müssen (LAG Hamm, 20.12.2017 – 2 Sa 192/17). Beschäftigtendatenschutz: BAG erleichtert Videoüberwachung weiterlesen