Außerordentliche Kündigungen unterliegen kurzen Fristen. Spätestens zwei Wochen nach dem Bekanntwerden des Kündigungssachverhalts muss der Arbeitgeber die Kündigung aussprechen. Doch was ist, wenn die Kündigung auf vertraulichen Informationen beruht? Dann gelten ausnahmsweise längere Fristen – zum Schutz des Whistleblowers beispielsweise. So nun das BAG.
Es geht um eine außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsvorsitzenden. Die ihn belastenden Tatsachen sind durch einen Hinweisgeber (Whistleblower) aufgedeckt worden, der selbst Vertrauensschutz wünscht. Das ist nun eine schwierige Interessensabwägung, die das BAG vorzunehmen hatte. BAG: Was Whistleblowing für den Kündigungsschutz bedeutet weiterlesen