Das saß. ver.di Mitglieder haben mit Hilfe des Gewerkschaftsrechtschutzes beim Arbeitsgericht Dortmund einen tollen Erfolg erzielt. Es gilt nun, dass ihre Tätigkeit ihm Rahmen der Bürgerarbeit eine normale Beschäftigung ist, die auch tarifgerecht entlohnt werden muss. Die Stadt Dortmund hatte wie schon bei den Arbeitsgelegenheiten/1-Euro-Jobs seit Jahren den Tarifvertrag des Öffentlichen Dienstes unterlaufen.
Beiden Klägern wird das höhere Entgelt mit Zinsen nachgezahlt.
Das Arbeitsgericht in Dortmund hat am 28.08.2014 über zwei Klagen von früheren Beschäftigten im Rahmen der Bürgerarbeit gegen die Stadt Dortmund als ihren früheren Anstellungsträger entschieden (Aktenzeichen 6 Ca 226/14) :
„1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 07.04.2011 nicht mit Ablauf des 31.03.2014 beendet worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Entfristungsklage zu unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen.
3. Es wird festgestellt, dass der TVöD (VKA) auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.823,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2014 zu zahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.431,36 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2013 zu zahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.036,08 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 483,41 € seit dem 16.04.2014 und aus 552,64 € seit dem 01.04.2014 zu zahlen.
7. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
8. Der Streitwert wird auf 16.293,14 € festgesetzt“.
Die Stadt Dortmund muss somit einen ehemaligen Beschäftigten im Rahmen der Bürgerarbeit nach dem Ablauf seiner dreijährigen Befristung weiterbeschäftigen. Die Richter waren der Meinung, dass die Tätigkeiten der Beschäftigten bei der Bürgerarbeit nicht nur Zusatzdienste waren, die nach dem Auslaufen der Maßnahme einfach wieder entfallen können. Auch deshalb, da die Bürgerarbeit auf zwei Grundgedanken stehen würde: Einmal muss die Tätigkeit sinnvoll und zweckdienlich sein, zum anderen darf sie keine regulären städtischen Arbeitplätze verdrängen.
Im Fall eines Schulhausmeisters (Servicedienstleistung an Schulen) entschied das Arbeitsgericht, dass seine Tätigkeiten als Daueraufgaben das Funktionieren der Schule erst gewährleisten und nur in geringem Maß zusätzliche Arbeiten beinhalten.
Im zweiten Fall, in dem der Beschäftigte, als “Quartierskümmerer” gearbeitet hatte, sah das Gericht seine Tätigkeiten als neu und auch als zusätzlich an, obwohl die Tätigkeiten bereits in früheren Maßnahmen schon beschlossen wurden. Auch ist die Fortführung dieser Arbeiten nach Ende des Programms Bürgerarbeit durch den Rat der Stadt Dortmund beschlossen worden und deshalb stellen sie durchaus eine Daueraufgabe dar. Trotzdem folgte das Arbeitsgericht diesem Teil der Klage nicht.
Aber für beide Klagen stellte das Gericht fest, dass der TVöD (VKA) auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet. Beide Kläger hatten ein pauschales Entgelt erhalten, das noch unter der niedrigsten tariflichen Vergütung, der Entgeltgruppe 1, lag. Das Gericht entsprach den Anträgen der beiden Kläger und legte einmal die Entgeltgruppe 2 und einmal die Entgeltgruppe 3 als tarifgemäß fest. Beiden wird das höhere Entgelt zusätzlich mit Zinsen nachgezahlt.
Auch wenn man davon ausgehen muss, dass die Stadt Dortmund Berufung gegen das Urteil einlegen wird, wird das Urteil bei den zukünftigen öffentlichen Beschäftigungsprogrammen wohl berücksichtigt werden müssen.
Quellen: WAZ, Arbeitsgericht Dortmund
Bild: radiokiepenker,