Was sich so alles unter dem C (für christlich) tummelt

 

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) in der Vergangenheit nicht tariffähig war und keine Tarifverträge abschließen konnte. Das Gericht hat damit eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin bestätigt.
Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung auf die Grundsätze gestützt, die das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 14. Dezember 2010 (1 ABR 19/10) aufgestellt hat.

Danach ist die CGZP keine Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 3 TVG (Tarifvertragsgesetz), weil sich ihre Mitgliedsgewerkschaften nicht im Umfang ihrer Tariffähigkeit zusammengeschlossen haben. Außerdem geht der in der Satzung der CGZP festgelegte Organisationsbereich für die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung über den ihrer Mitgliedsgewerkschaften hinaus.
Das Gericht hat nicht entschieden, ob Arbeitgeber, die mit ihren Leiharbeitnehmern die Anwendung der CGZP-Tarifverträge vereinbart hatten, auf die Wirksamkeit der Tarifverträge in der Vergangenheit vertrauen durften. Dies ist gegebenenfalls in Rechtsstreitigkeiten zu untersuchen, in denen Arbeitnehmer wegen der Unwirksamkeit der Tarifverträge Nachforderungen stellen.

 

Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Aktenzeichen 24 TaBV 1285/11

erschienen im Info-Brief im Februar 2012