Anfang August beginnt für viele Jugendliche das neue Ausbildungsjahr. Gerade zum Start stellen sich viele Fragen: Was ist beim Ausbildungsvertrag zu beachten? Wer regelt, wann und wo ich arbeiten muss? Das und vieles mehr beantwortet die DGB-Jugend.
Neue Aufgaben, neue Kollegen, neuer Betrieb: Der Ausbildungsstart wirft bei Berufsanfängern viele Fragen auf. Was ist beim Ausbildungsvertrag zu beachten? Wer regelt, wann und wo ich arbeiten muss? Sind Überstunden erlaubt? Und was ist, wenn es einfach nicht passt – kann ich dann den Ausbildungsplatz wechseln?
„Auf jeden Fall sollte man sich vorm Ausbildungsstart mit den Rechten und Pflichten beschäftigen, die während der Ausbildung gelten“, sagt Manuela Conte, DGB-Bundesjugendsekretärin. „Und falls es Unklarheiten gibt, einfach bei der Gewerkschaft vor Ort nachfragen oder bei Dr. Azubi, unserem kostenlosen Online-Beratungstool.“
Auf www.dr-azubi.de können Auszubildende anonym Fragen stellen, geantwortet wird innerhalb kurzer Zeit. Unterstützung gibt es für die neuen Azubis auch bei den Gewerkschaften und auf der Berufsschultour der DGB-Jugend, die in den nächsten Wochen bundesweit startet. Vor Ort und in den Berufsschulen können sich Auszubildende dann direkt informieren. Mehr Informationen zur Berufsschultour gibt es hier: www.jugend.dgb.de/-/iBr
Was ist beim Ausbildungsvertrag zu beachten?
Der Ausbildungsvertrag muss noch vor Beginn der Ausbildung schriftlich geschlossen werden. Er wird von Azubi und Ausbilder unterschrieben und muss, falls der oder die Auszubildende nicht volljährig ist, zusätzlich von den gesetzlichen Vertretern, in der Regel also den Eltern unterzeichnet werden. Betrieb und Azubi bekommen je ein Exemplar. Im Ausbildungsvertrag sind wichtige Punkte geregelt, wie z.B. die sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung, der Ausbildungsort und die Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, aber auch die Dauer der täglichen Arbeitszeit und der Probezeit sowie die Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung. Hier sind auch die Voraussetzungen beschrieben, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann sowie ein allgemeiner Hinweis auf die geltenden Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen.
Dr. Azubi rät: Den Vertrag vorm Unterschreiben gut durchlesen und bei Unklarheiten sofort nachfragen. Es lohnt sich, den Vertrag von der Gewerkschaft prüfen zu lassen.
Was heißt Probezeit?
Die Probezeit dauert ein bis maximal vier Monate und dient zum gegenseitigen Kennenlernen. Während dieser Zeit können sowohl Azubi als auch Betrieb von heute auf morgen und ohne Begründung das Ausbildungsverhältnis kündigen. Die Kündigung muss aber trotzdem schriftlich erfolgen.
Können Azubis den Ausbildungsplatz wechseln?
Azubis können kündigen oder einen Aufhebungsvertrag mit dem Betrieb vereinbaren und ihre Ausbildung in einem anderen Betrieb fortsetzen. Wenn der bisherige Betrieb aber nicht einverstanden ist, brauchen Azubis einen gravierenden Grund für eine fristlose Kündigung.
Dr. Azubi rät: Azubis sollten erst kündigen, wenn sie einen neuen Betrieb gefunden haben, der sie übernimmt!
Müssen Azubis Überstunden machen?
Überstunden sind in der Ausbildung eigentlich nicht vorgesehen, da die Azubis im Betrieb ihren Beruf erlernen sollen. Dazu reicht die vertraglich festgelegte Ausbildungszeit aus. Wenn doch einmal Überstunden geleistet werden, gilt es die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten. Alle Überstunden müssen der oder dem Azubi mit entsprechendem Überstundenzuschlag bezahlt oder in Freizeit ausgeglichen werden.
Was ist mit Urlaub?
Wie viel Urlaub Azubis pro Jahr zusteht, kann man im Ausbildungsvertrag nachlesen. Azubis dürfen ihren Jahresurlaub im laufenden Kalenderjahr nehmen, mindestens zwei Wochen des Urlaubs müssen am Stück gewährt werden.
Dr. Azubi rät: Frühzeitig einen schriftlichen Urlaubsantrag stellen, der Arbeitgeber muss dann innerhalb eines Monats darauf reagieren.
Wie viel Ausbildungsvergütung steht Azubis zu?
Die Ausbildungsvergütung ist für viele Azubis in Tarifverträgen festgelegt. Aber auch wenn kein Tarifvertrag Anwendung findet, muss die Vergütung angemessen sein. Azubis in einer normalen dualen Ausbildung im Betrieb haben deshalb auf jeden Fall Anspruch auf mindestens 80 Prozent der üblichen tariflichen Vergütung. Für Azubis in einer staatlich geförderten außerbetrieblichen Ausbildung gilt diese Grenze leider nicht.
Wie bei einer Abmahnung reagieren?
Mit einer Abmahnung gibt der Ausbilder dem Azubi zu verstehen, dass er mit der Leistung oder dem Verhalten nicht zufrieden ist. Eine Faustregel besagt, dass der Kündigung eines Azubis mindestens zwei Abmahnungen vorausgehen müssen.
Dr. Azubi rät: Den Inhalt der Abmahnung genau prüfen. Ist Abmahnung unberechtigt, sollte man eine Gegendarstellung verfassen. Außerdem den Betriebsrat oder die Gewerkschaft einschalten.
Welche finanziellen Hilfen gibt es?
Auszubildende können bei der Arbeitsagentur Berufsausbildungsbeihilfe beantragen, wenn das Geld nicht reicht. Eltern von Azubis unter 25 Jahren erhalten außerdem weiterhin Kindergeld, solange ihr Kind eine Ausbildung absolviert. Wenn der Azubi nicht mehr zu Hause wohnt und den Eltern keine Kosten durch ihn entstehen, müssen die Eltern ihm das Kindergeld auszahlen.
Quelle und weitere Infos: https://www.dgb.de und https://www.dgb.de/themen/++co++5ad26468-af89-11e9-89e9-52540088cada Bild: dgb/123rtf