Das ändert sich 2020

Die Verbraucherzentrale NRW hat zusammengestellt, was sich im Jahr 2020 alles ändert.

„Das ändert sich 2020 bei

  1. Einkommen und Abgaben: Mehr Hartz IV, Mindestlohn und Rente, höherer Zusatzbeitrag bei Krankenkassen, höhere Freibeträge bei Rezepten…
  2. Arbeit, Ausbildung und Steuern: Veränderte Steuersätze, Mindestlohn für Azubis und neue BAföG- sowie Berufsausbildungsbeihilfe-Fördersätze…
  3. Wohnen und Energie: Neue Grenzwerte für alte Kamine, neue Stromzähler, mehr Wohngeld…
  4. Kommunikation, Mobilität und Handel: Kassenbons für jeden Einkauf, Flugticket-Aufschlag für Klimaschutz, DAB+ wird Pflicht für Radios in Neuwagen…
  5. Gesundheit und Ernährung: Apps auf Rezept, Impfpflicht für Masern, höhere Zuschläge beim Notdienst von Apotheken …

1. Das ändert sich 2020 bei Einkommen und Abgaben

Mindestlohn: 9,35 Euro ab 2020 Pflicht

Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab 1. Januar 2020 von derzeit 9,19 Euro auf 9,35 Euro pro Stunde. Bereits seit dem 1. Januar 2018 gilt der gesetzliche Mindestlohn ausnahmslos in allen Branchen. Bis auf wenige Sonderfälle gilt das Lohn-Minimum somit für alle volljährigen Arbeitnehmer in Deutschland, also etwa auch für Rentner, Minijobber oder Saisonarbeiter.

Ausnahmen gelten jedoch beispielsweise für Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten, nachdem sie wieder arbeiten. Auch alle, die verpflichtend ein Praktikum oder ein Praktikum unter drei Monaten leisten, Jugendliche in der Einstiegsqualifizierung zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung sowie ehrenamtlich Tätige haben keinen Anspruch auf den Mindestlohn. Für Auszubildende ist hingegen ab 2020 erstmals eine nach Ausbildungsjahren gestaffelte Mindestvergütung vorgesehen.

Bei branchenspezifisch in Tarifverträgen festgelegten Mindestlöhnen können sich die Beschäftigten in einigen Gewerken gleich zu Beginn oder im Laufe des Jahres über eine Anhebung freuen:

Branchenspezifische Mindestlöhne (in Euro pro Stunde)
Branche Aktuell (West/Ost) Neu (West/Ost) Termin
Elektrohandwerk 11,40 11,90 01/2020
Pflegekräfte 11,05/10,55 11,35/10,85 01/2020
Steinmetz/Steinbildhauer 11,85 12,20 05/2020
Aus- und Weiterbildung 15,72 16,19 01/2020
Abfallwirtschaft 10,00 10,25 10/2020
Maler/Lackierer (Geselle) 13,30/12,95 13,50 05/2020
Gebäudereiniger (Innen/Unterhalt) 10,56/10,05 10,80/10,55 01/2020
Gebäudereiniger (Glas/Fassade) 13,82/12,83 14,10/13,50 01/2020
Geld- und Wertdienste (je nach Bundesland, z.B. NRW) 17,25 18,99 01/2020
Dachdeckerhandwerk (Geselle) 13,20 13,60 01/2020
Friseurhandwerk (Geselle) 9,75 10,10 01/2020

 

Minijobs: Trotz höherem Mindestlohn unter 450-Euro-Verdienstgrenze

Der neue Mindestlohn von 9,35 Euro pro Stunde gilt ab 1. Januar 2020 auch für Minijobber. Wer zurzeit weniger verdient, dessen Mindestlohn muss ab dem Jahreswechsel angepasst werden. Das Plus von 16 Cent gegenüber dem bisherigen Stundenlohn erweist sich bei dieser Anhebungsrunde jedoch nicht als Fallstrick, um bei gleicher Stundenzahl die Verdienstgrenze von höchstens 450 Euro monatlich zu reißen, bei der das Arbeitsverhältnis sozialversicherungspflichtig würde.

Beispiel: Arbeitet ein Minijobber monatlich 48 Stunden für den bisherigen Stundenlohn von 9,19 Euro, kommt er auf insgesamt 441,12 Euro Einkommen. Bei 9,35 Euro wären es ab Januar 448,80 Euro im Monat. Damit würde er bei gleicher Arbeitszeit und gestiegenem Mindestlohn immer noch unter der Minijob-Verdienstgrenze von 450 Euro bleiben und keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen.

Kranken-, Pflege und Rentenversicherung: Mehr Einkommen, höhere Beiträge

Kranken- und Pflegeversicherung
Zum 1. Januar 2020 werden ‒ wie jedes Jahr ‒ die sogenannten Beitragsbemessungsgrenzen angehoben: Die bundeseinheitliche Grenze in der Kranken- und Pflegeversicherung steigt von 4.537,50 Euro auf 4.687,50 Euro im Monat. Das bedeutet: Für diese 150 Euro mehr an Verdienst werden nun noch Beiträge für die Kranken- und Pflegekasse erhoben. Erst das gesamte Einkommen oberhalb von 4.687,50 Euro bleibt beitragsfrei. Der Höchstbetrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (nur Arbeitnehmeranteil – ohne Zusatzbeitrag) steigt dadurch auf 342,19 Euro im Monat an (bisher: 331,24 Euro).

Bundesweit klettert die Versicherungspflichtgrenze von 60.750 Euro auf 62.550 Euro im Jahr – bis zu diesem Einkommen müssen sich Arbeitnehmer bei der gesetzlichen Krankenkasse versichern. Der Wechsel in die private Krankenversicherung wird 2020 erst ab einem Monatseinkommen von 5.212,50 Euro möglich sein. 2019 reichte bereits ein Bruttogehalt von 5.062,50 im Monat aus. Durch die Anhebung der Sozialversicherungswerte steigt der maximale Arbeitgeberzuschuss für privat Versicherte von monatlich 351,66 auf 367,97 Euro (mit Anspruch auf Krankengeld, halber durchschnittlicher Zusatzbeitrag).

Renten- und Arbeitslosenversicherung
Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze West steigt ab Januar 2020 von 6.700 Euro auf 6.900 Euro (82.800 Euro jährlich). Das Pendant Ost liegt bei 6.450 Euro im Monat (2019: 6.150 Euro); jährlich sind das 77.400 Euro. Bis zu diesen Einkommensgrenzen müssen Arbeitnehmer im nächsten Jahr Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung bezahlen.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung werden die Grenzen für die Beitragsbemessung im nächsten Jahr bei 8.450 Euro im Monat (West), also 101.400 Euro jährlich, und für die östlichen Bundesländer bei 7.900 Euro pro Monat (94.800 Euro im Jahr) liegen.

Krankenkassen: Durchschnittlicher Zusatzbeitrag steigt leicht auf 1,1 Prozent

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag, den alle gesetzlichen Krankenkassen zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent erheben, steigt zum 1. Januar 2020 leicht von 0,9 auf 1,1 Prozent. Den Zusatzbeitrag teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer seit 2019 wieder je zur Hälfte.

Für Krankenversicherte bedeutet die Erhöhung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags nicht zwingend, dass dieser auch bei ihrer Krankenkasse steigt. Denn über die tatsächliche Höhe entscheiden die Gremien der Kassen individuell – je nach Kassenlage. So kann es sein, dass Versicherte trotz dieses Anstiegs ab Januar 2020 einen geringeren Zusatzbeitrag zahlen, weil ihre Kasse über hohe Finanzreserven verfügt. Krankenkassen dürfen ihre Zusatzbeiträge nämlich nicht anheben, solange sie über mehr als eine Monatsausgabe Betriebsmittel und Rücklagen verfügen.

2019 lagen rund 20 der etwa 100 Krankenkassen mit ihrem Beitragssatz unter dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag; die Spannbreite bewegte sich zwischen 0,39 und 0,8 Prozent.

Einen Überblick über die Zusatzbeiträge gibt es unter www.krankenkasse.de. Wenn die Krankenkasse den Beitrag erhöht, haben Versicherte ein Sonderkündigungsrecht bis zum Ende des Monats, in dem der neue Zusatzbeitrag gilt.

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird jährlich für das gesamte folgende Kalenderjahr vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegt. Basis hierfür sind die Ergebnisse des zuständigen Schätzerkreises aus Experten des Bundesgesundheitsministeriums, des Bundesversicherungsamtes und des Spitzenverbands der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), der die finanziellen Rahmenbedingungen der GKV abschätzt.

Arbeitslosenversicherung: Beitrag leicht gesenkt

Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sollen ab dem 1. Januar 2020 um 0,1 Punkte auf dann 2,4 Prozent sinken; Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich diese Abgabe (jeweils 1,2 Prozent). Die Beitragssenkung ist bis zum 31. Dezember 2022 befristet.

Die Bundesregierung entlastet Arbeitgeber und Beschäftigte so insgesamt um jeweils rund 600 Millionen Euro pro Jahr. Denn einerseits sinken die Lohnkosten für die Unternehmen, andererseits bleibt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mehr Netto vom Brutto.

Renten: Ab Juli voraussichtlich ein Plus von rund 3 Prozent

Gute Nachrichten für die rund 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner in Deutschland: Ab dem 1. Juli 2020 sollen die Renten voraussichtlich im Westen um 3,15 und im Osten um 3,92 Prozent steigen. So steht es im Entwurf des Rentenversicherungsberichts der Bundesregierung. Die Anpassung gilt für alle Altersrenten, für Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten, für gesetzliche Unfallrenten sowie für die Renten der Landwirte aus der landwirtschaftlichen Rentenkasse.

Eine monatliche Rente von 1.000 Euro, die nur auf Westbeiträgen beruht, würde sich nach den aktuellen Zahlen um 31,80 Euro erhöhen, eine gleich hohe Rente mit Ostbeiträgen um 39,10 Euro.

Die Rentenanpassung entscheidet sich endgültig wieder im nächsten Frühjahr, wenn die genauen Zahlen der Lohnstatistik 2018 vorliegen. Die gute Konjunktur mit gestiegenen Löhnen und die erfreuliche Beschäftigungslage sind Grund für die positive Entwicklung der Rentenfinanzen.

Renten: Nächster Schritt für Anpassung von Ost und West

Ab 1. Juli 2020 wird der nächste Schritt gemacht, um den Rentenwert Ost an den im Westen geltenden Rentenwert anzugleichen. Von derzeit 96,5 Prozent steigt der Ost-Rentenwert dann auf 97,2 Prozent des Westwerts.

Jeweils zum 1. Juli der Folgejahre wird er dann weiter um jeweils 0,7 Prozentpunkte angepasst, bis 2024 die Rente in allen Bundesländern einheitlich berechnet wird. So sieht es das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vor, das zum 1. Juli 2018 den ersten Schritt zur Anpassung eingeläutet hatte.

Im Gegenzug soll die jetzige höhere Bewertung der Löhne für die Rentenberechnung im Osten – ebenfalls in sieben Schritten – abgesenkt werden. Mit dieser höheren Bewertung wird derzeit bei der Berechnung der Renten ein Ausgleich dafür geschaffen, dass die Ostlöhne im Schnitt niedriger sind.

Der aktuelle Rentenwert bestimmt, wie viel monatliche Rente Versicherte erhalten, wenn sie für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittseinkommens zahlen. Das heißt: Der aktuelle Rentenwert ist der in Euro ausgedrückte Wert eines Entgeltpunktes in der gesetzlichen Rentenversicherung, zurzeit sind das 33,05 Euro im Westen und 31,89 Euro im Osten. Um die Rentner regelmäßig an der Lohnentwicklung in Deutschland zu beteiligen, wird der aktuelle Rentenwert zum 1. Juli eines jeden Jahres entsprechend angepasst.

Da die Durchschnittseinkommen im Osten bislang unter denen im Westen liegen, gibt es derzeit noch den aktuellen Rentenwert (Ost), der gemäß der Lohnentwicklung in Ostdeutschland angeglichen wird.

Betriebliche Altersvorsorge: Höhere Beiträge, mehr steuerfrei

Weil die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung zum Jahreswechsel auf 82.800 Euro (West) steigt, ändern sich auch die Grenzen für die sozialabgaben- und steuerfreien Beträge im Rahmen der Bruttoentgeltumwandlung. Bis zu 4 Prozent der jeweils aktuellen Beitragsbemessungsgrenzen in den Sozialversicherungen können Arbeitnehmer nämlich ohne Abzug von Sozialabgaben und 8 Prozent ohne Abzug von Steuern in einer Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds umwandeln. Der maximale sozialabgabenfreie Anteil erhöht sich durch die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze von 268 auf 276 Euro monatlich, der steuerfreie von 536 auf 552 Euro.

Betriebsrenten: Entlastung durch Freibetrag für Krankenkassenbeiträge

Alle Betriebsrentner sollen ab 2020 von Beiträgen für die gesetzliche Krankenkasse entlastet werden: Ab 1. Januar ist ein Freibetrag von 159,25 Euro geplant. Das heißt: Erst ab dieser Höhe werden Krankenkassen-Beiträge auf die Betriebsrente fällig. Der Freibetrag ersetzt die bisherige Freigrenze in Höhe von 155,75 Euro. Wenn die Betriebsrente höher ist, muss bisher auf den kompletten Betrag der volle Krankenkassenbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil von 14,6 Prozent plus Zusatzbeitrag von aktuell im Schnitt 0,9 Prozent sowie die Beiträge für die Pflegeversicherung 3,05 Prozent plus 0,25 Prozentpunkte für Kinderlose), gezahlt werden.

Ab 2020 wird der neue Freibetrag in Höhe von 159,25 Euro von der Betriebsrente abgezogen. Nur noch auf den darüber liegenden Differenzbetrag wird dann der Beitrag fällig. Wer also eine Betriebsrente in Höhe von 160 Euro bekommt, muss im neuen Jahr nur noch auf den einen Euro, mit der seine Betriebsrente den Freibetrag überschreitet, Beiträge abführen und nicht mehr wie bislang auf die gesamten 160 Euro. Wer wiederum eine Betriebsrente in Höhe von 318 Euro bezieht, was dem Doppelten des Freibetrags entspricht, muss auf seine Betriebsrente künftig nur noch die Hälfte von dem zahlen, was bislang fällig wird.

Entlastet werden vor allem Bezieher kleiner Betriebsrenten. Wer im kommenden Jahr zum Beispiel 169,25 Euro im Monat Betriebsrente bekommt, muss nur auf 10 Euro statt auf den vollen Betrag Kassenbeiträge bezahlen. Das sind beim Beitragssatz von 14,6 Prozent und einem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 1,1 Prozent in 2020 nur 1,57 Euro – statt mit der Freigrenze 26,23 Euro. Wer 1.000 Euro erhält, muss demnach 131,98 Euro bezahlen – statt mit Freigrenze 155 Euro.

Rund 60 Prozent der Betriebsrentner bekommen weniger als 318 Euro. Sie alle müssen also künftig höchstens den halben Satz bezahlen. Aber auch alle anderen werden entlastet.

Vom neuen Freibetrag sollen auch alle profitieren, die schon vor 2020 eine Betriebsrente bezogen haben oder deren Kapitalauszahlung weniger als zehn Jahre zurückliegt. Der Freibetrag soll künftig jährlich entsprechend der Bezugsgrößen der Sozialversicherung angepasst werden.

Das Gesetz wird allerdings noch im Bundestag beraten.

Höhere Regelsätze bei Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II

Wer Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bezieht, bekommt im neuen Jahr mehr Geld: Ab 1. Januar 2020 erhalten Alleinstehende monatlich 8 Euro mehr – 432 Euro statt bislang 424 Euro. Wie sich die Höhe der Grundsicherung für die sechs Regelbedarfsstufen von 2019 zu 2020 verändert, zeigt die folgende Übersicht:

Bezieher Regelbedarfsstufe
Alleinstehend/Alleinerziehend 1 = 432 Euro (plus 8 Euro)
Paare je Partner/Bedarfsgemeinschaften 1 = 389 Euro (plus 7 Euro)
Erwachsene Menschen mit Behinderungen in stationären Einrichtungen 2 = 389 Euro (plus 7 Euro)
Nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern 3 = 345 Euro (plus 6 Euro)
Jugendliche von 14 bis unter 17 Jahren 4 = 328 Euro (plus 6 Euro)
Kinder von 6 bis unter 13 Jahren 5 = 308 Euro (plus 6 Euro)
Kinder von 0 bis 5 Jahren 6 = 250 Euro (plus 5 Euro)

Der Regelsatz wird anhand der Entwicklung von Löhnen und Preisen jährlich fortgeschrieben.

Die Anpassung liegt nicht im Ermessen der Bundesregierung, sondern folgt einer gesetzlichen Vorgabe. Dabei werden die Lohnentwicklung mit 30 Prozent und die Preisentwicklung mit 70 Prozent berücksichtigt. Die Anpassung erfolgt jeweils zu Beginn eines Jahres. Zuletzt war der Satz im Januar 2019 angehoben worden.

Unterhaltsvorschuss: Mehr Geld

Bei Kindern, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten, springt der Staat mit dem Unterhaltsvorschuss ein. Zum 1. Januar 2020 gibt es höhere Zahlungen, weil sich auch das gesetzlich festgelegte Existenzminimum – abhängig vom Alter der Kinder – erhöht hat. Der Unterhaltsvorschuss beträgt dann monatlich:

  • für Kinder von 0 bis 5 Jahren bis zu 165 Euro (2019: 150 Euro)
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren bis zu 220 Euro (2019: 202 Euro)
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren bis zu 293 Euro (2019: 272 Euro)

Bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres können Kinder ohne zeitliche Einschränkung Unterhaltsvorschuss erhalten. Kinder im Alter von zwölf Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls noch Unterhaltsvorschuss bekommen. Der Antrag ist in der Regel beim zuständigen Jugendamt zu stellen.

Kinderzuschlag: Obere Einkommensgrenzen fallen weg

Zum 1. Januar zündet die zweite Stufe des Starke-Familien-Gesetzes, das Familien mit geringen und mittleren Einkünften sowie Alleinerziehende finanziell stärker unterstützt: Ab dem Jahreswechsel fallen die oberen Einkommensgrenzen beim Kinderzuschlag (KiZ) weg, sodass mehr Familien von dieser Leistung profitieren werden.

Der Kinderzuschlag ist eine zusätzliche finanzielle Unterstützung für erwerbstätige Eltern(-teile), die ihren eigenen Unterhalt bestreiten können, deren Einkommen aber nicht ausreicht, um den Unterhalt ihrer Kinder zu sichern. Der Kinderzuschlag beträgt bis zu 185 Euro monatlich je Kind und deckt zusammen mit dem Kindergeld den Bedarf eines Kindes.

Ein Antrag auf Kinderzuschlag lohnt sich, wenn

  • die Eltern für das Kind Kindergeld beziehen,
  • das Einkommen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze von 900 Euro brutto für Paare und 600 Euro brutto für Alleinerziehende erreicht,
  • durch das eigene Einkommen sowie durch den Kinderzuschlag eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten Sozialgesetzbuches (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld) vermieden wird – das bedeutet, dass der Lebensunterhalt mit Hilfe des Kinderzuschlags ausreichend gesichert werden kann
  • und der Verdienst eine individuell berechnete Höchstgrenze nicht überschreitet.

Ab 1. Januar 2020 werden die bisherigen oberen Einkommensgrenzen abgeschafft, der Kinderzuschlag fällt bei höherem Einkommen nicht mehr schlagartig weg, sondern verringert sich nach und nach, bis er ganz ausgelaufen ist. Durch diese Maßnahmen fällt keine Familie mehr aus dem Kinderzuschlag heraus, wenn die Eltern nur etwas mehr verdienen.

Außerdem wird das Einkommen der Eltern, das über ihren eigenen Bedarf hinausgeht, nur noch zu 45 Prozent – statt bisher zu 50 Prozent – auf den Kinderzuschlag angerechnet. Die Eltern können von ihrem selbst erwirtschafteten Einkommen also etwas mehr behalten. Auch die Kinderfreibeträge steigen um 192 Euro pro Kind von bisher 4.980 Euro auf 5.172 Euro.

Mehr Familien haben Anspruch

Den neuen KiZ erhalten auch Familien, die den Weg zum Jobcenter scheuen, die ihnen zustehenden SGB II-Leistungen nicht beantragen und bisher in „verdeckter Armut“ leben. Fehlen den Eltern mit ihrem Erwerbseinkommen, dem KiZ und gegebenenfalls dem Wohngeld höchstens 100 Euro, um Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II zu vermeiden, können sie alternativ den Kinderzuschlag und Wohngeld erhalten. Bisher blieb der KiZ diesen Familien verwehrt.

Durch die Änderungen zum 1. Januar 2020 können auch Familien mit mittleren Einkommen einen Anspruch auf Kinderzuschuss haben, wenn sie etwa hohe Mieten zahlen oder mehrere Kinder im Haushalt wohnen. Es kann sich daher lohnen, zu Jahresanfang bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit einen neuen Antrag auf Kinderzuschlag zu stellen – ab 2020 geht das auch online.

Pflege: Elternunterhalt erst ab 100.000 Euro Verdienst

Wer weniger als 100.000 Euro brutto im Jahr verdient, muss sich nicht mehr an den Pflegekosten für seine Eltern beteiligen. Diese Schwelle gilt pro Unterhaltspflichtigem – also für jedes Kind. Auch das Einkommen der Ehepartner unterhaltspflichtiger Kinder wird nicht mit eingerechnet. So ist es im Angehörigen-Entlastungsgesetz geregelt, das ab 1. Januar 2020 gilt.

Bei Pflegebedürftigen, die ihre Pflegekosten etwa bei einer vollstationären Unterbringung nicht allein tragen können, springt bislang zunächst das Sozialamt mit der „Hilfe zur Pflege“ ein. Das versucht dann, dieses Geld bei den Kindern des Pflegebedürftigen (teilweise) zurückzuholen: Derzeit gilt als Richtwert eine Einkommensgrenze von 21.600 Euro netto für Alleinstehende und 38.800 Euro netto pro Jahr für Familien: Verdient das Kind des Pflegebedürftigen mehr, muss es unter Umständen die Hälfte des übersteigenden Betrags für den Elternunterhalt einsetzen. Außerdem können gegebenenfalls zusätzliche Beträge abgesetzt werden (etwa für Altersvorsorge, Verbindlichkeiten, Rücklagen u. a.).

Bei der neuen 100.000-Euro-Messlatte ist das zu versteuernde Einkommen von Tochter oder Sohn entscheidend, also das Brutto-Jahresgehalt plus eventuelle Einnahmen aus Vermietung oder aus Kapitalvermögen, abzüglich Werbungskosten, Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen und möglicher Freibeträge. Vorhandenes Vermögen der Kinder bleibt dagegen unberücksichtigt.

Es wird die Vermutungsregel gelten: Grundsätzlich geht das Sozialamt davon aus, dass das Einkommen des Kindes die 100.000-Grenze nicht überschreitet. Erst wenn daran Zweifel bestehen, kann es Einkommensnachweise verlangen.

Um ab Januar 2020 von der Neuregelung zu profitieren, müssen pflegende Angehörige, die derzeit Elternunterhalt leisten, nichts tun. Auch für sie wird angenommen, dass das Einkommen der unterhaltspflichtigen Personen die Jahreseinkommensgrenze von 100.000 Euro nicht überschreitet. Pflegekosten, die Angehörige bisher gezahlt haben, können sie allerdings nicht zurückfordern.

Gerade Gutverdiener profitieren von der Änderung beim Elternunterhalt. Nach einer Beispielrechnung des Bundesarbeitsministeriums wird eine alleinstehende Tochter, die jährlich 60.000 Euro brutto verdient und bisher 585 Euro im Monat für die vollstationäre Pflege ihrer 80-jährigen Mutter zahlen muss, ab Januar keine Unterhaltszahlung mehr leisten müssen. In etwa 90 Prozent der Fälle werden Angehörige nicht mehr an den Pflegekosten beteiligt werden.

Zuzahlung bei Rezepten: Höhere Freibeträge deckeln individuelle Belastungsgrenze

Höhere Freibeträge schonen ab 1. Januar 2020 den Geldbeutel bei den üblichen Zuzahlungen zu Rezepten und therapeutischen Behandlungen. Von den jährlichen Bruttoeinnahmen können dann für den im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner 5.733 Euro (bisher: 5.607 Euro) abgezogen werden. Der Kinderfreibetrag wird von bisher 7.620 Euro auf 7.812 Euro für jedes Kind angehoben.

Für ein Ehepaar mit zwei Kindern und einem Gesamteinkommen von 60.000 Euro brutto im Jahr 2020 bedeutet das ein zu berücksichtigendes Familieneinkommen von 38.643 Euro (Freibetrag Ehepartner von 5.733 Euro und zwei Kinder von 15.624 Euro). Die Belastungsgrenze in Höhe von 2 Prozent liegt dann bei 772,86 Euro. Oberhalb dieses Betrags müssen keine Zuzahlungen mehr geleistet werden. In 2019 waren bei der Familie 39.153 Euro Einkommen zu berücksichtigen, die Belastungsgrenze lag bei 783,06 Euro.

Für all jene, die Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe), Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehen, steigt die Belastungsgrenze von derzeit 101,76 Euro jedoch auf 103,68 Euro pro Jahr. Als Familien-Bruttoeinkommen wird hierbei nur der Regelsatz des Haushaltsvorstandes gezählt. Weil dieser mit der Anhebung der Hartz IV-Sätze zum 1. Januar 2020 von 424 Euro auf 432 Euro monatlich steigt (5.184 Euro statt bisher 5.088 Euro pro Jahr), erhöht sich somit auch die Belastungsgrenze, bis zu der Zuzahlungen zu leisten sind. Für chronisch Kranke liegt sie bei 51,84 Euro (in 2019: 50,88 Euro).

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung müssen seit 2004 Zuzahlungen zu ärztlichen Verordnungen leisten (ausgenommen sind Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr). Dabei hat der Gesetzgeber allerdings eine Belastungsgrenze von 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen als Deckel festgelegt (bei chronisch Kranken: 1 Prozent). Wird dieses Limit überschritten, ist der Versicherte von weiteren Zuzahlungen befreit – allerdings nur, wenn er das auch beantragt.

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2. Das ändert sich 2020 bei Arbeit, Ausbildung und Steuern

Mindestlohn für Azubis: 515 Euro bei Ausbildungsstart

Lange wurde um eine Mindestausbildungsvergütung gerungen, nun dürfen sich Azubis freuen: Wer sich ab 2020 für den Beruf seiner Wahl in Handwerk und Betrieb qualifiziert, erhält im ersten Ausbildungsjahr mindestens 515 Euro monatlich. In den nächsten Ausbildungsjahren geht es dann in 100er-Schritten weiter: im zweiten Lehrjahr steigt die Vergütung auf 615 Euro, im dritten Ausbildungsjahr sind es dann 715 Euro. Wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist, gilt die tarifvertraglich festgesetzte Höhe der Ausbildungsvergütung. Ist in einem Tarifvertrag eine geringere Ausbildungsvergütung als der neue gesetzliche Azubi-Mindestlohn vereinbart, darf diese Untergrenze von den Ausbildungsbetrieben auch ausnahmsweise unterschritten werden.

Das Bundesinstitut für Berufsbildung hat errechnet, dass etwa elf Prozent der Ausbildungsbetriebe ihren Azubis mehr zahlen müssen als bislang.

Die Höhe der Mindest-Ausbildungsvergütung hängt davon ab, in welchem Kalenderjahr die Ausbildung beginnt. Im ersten Ausbildungsjahr erhalten Auszubildende, deren Ausbildung in 2020 beginnt, eine Mindestvergütung in Höhe von 515 Euro. Bei Ausbildungsbeginn 2021 sind es mindestens 550 Euro, beginnt sie 2022, beträgt die Vergütung mindestens 585 Euro. Bei einem Ausbildungsbeginn 2023 werden es mindestens 620 Euro sein.

Für das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr wird dem wachsenden Beitrag der Auszubildenden zur betrieblichen Wertschöpfung durch steigende Aufschläge Rechnung getragen. Auszubildende erhalten dann jeweils 18 Prozent, 35 Prozent bzw. 40 Prozent über dem jeweiligen Einstiegsbetrag für das erste Ausbildungsjahr.

Ab 2024 wird die Höhe der Mindestvergütung für das erste Ausbildungsjahr jeweils im November des Vorjahres im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben, sie wird jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen angepasst.

Die Mindestvergütung gilt für Auszubildende, die in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung geregelten Beruf ausgebildet werden. Die Mindestvergütung gilt nicht für landesrechtlich geregelte Berufe wie z.B. Erzieher sowie für die reglementierten Berufe im Gesundheitswesen.

Darüber hinaus soll die Möglichkeit der Ausbildung in Teilzeit für mehr Menschen geöffnet werden. Teilzeitausbildung gibt es zwar bisher schon, sie steht zum Beispiel jungen Müttern und Vätern offen. Ab dem Jahreswechsel wird der Personenkreis, der eine Ausbildung in Teilzeit machen kann, ausgeweitet. Nicht zuletzt werden höherqualifizierende Fortbildungsabschlüsse in Zukunft klarer bezeichnet, zum Beispiel „Geprüfte/r Berufsspezialist/in“, „Bachelor Professional“ oder „Master Professional“.

Gestärkt wurde auch der Freistellungsanspruch von Auszubildenden. So müssen sie beispielsweise nicht mehr am Tag vor ihrer schriftlichen Abschlussprüfung im Betrieb arbeiten gehen. Weil sich der Bundesrat in einer begleitenden Entschließung zum Gesetz kritisch zur Neuregelung des Freistellungsanspruchs gezeigt hat, soll diese zwei Jahre nach Inkrafttreten evaluiert werden. Der Bundesrat fürchtet, dass vor allem kleine und mittlere Unternehmen durch diesen Freistellungsanspruch nicht unerheblich belastet werden.

Steuersätze: Einkommensgrenzen steigen

Die Einkommensgrenzen für alle Steuersätze steigen im nächsten Jahr um 1,95 Prozent. Damit wird die Inflationsrate des Jahres 2019 quasi in den Steuertarif eingepreist. Mit dieser Verschiebung, die allen Steuerzahlern zugutekommt, soll der Effekt der sogenannten „kalten Progression“ ausgeglichen werden. Diese würde ansonsten bewirken, dass Lohn- und Gehaltssteigerungen in Verbindung mit der Inflation zumindest teilweise durch eine höhere Steuerbelastung aufgezehrt würden.

Steuern: Grund- und Kinderfreibetrag erhöhen sich

Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer steigt 2020 für Ledige auf 9.408  Euro – das ist ein Plus von 240 Euro gegenüber 2019 (9.168 Euro). Verheirateten stehen 18.816 Euro zu, 480 Euro mehr als bisher. Der Grundfreibetrag bezeichnet den Betrag, bis zu dem das Einkommen Lediger oder gemeinsam veranlagter Ehepartner steuerfrei bleibt. Dieses Existenzminimum wird also steuerlich nicht angetastet. Damit haben Arbeitnehmer etwas mehr Geld, da der Fiskus ab Januar 2020 erst bei Einkommen über dem neuen Grundfreibetrag Steuern abzieht.

Im selben Umfang erhöhen sich die Beiträge, bis zu denen Steuerzahler Unterhalt für nahe Angehörige als außergewöhnliche Belastungen abziehen können. Maximal 9.408 Euro sind da ab 2020 drin.

Angehoben wird auch der steuerliche Kinderfreibetrag, der das Existenzminimum des Kindes sichert: Die Bundesregierung hat diesen für 2020 um 192 Euro auf 5.172 Euro (2019: 4.980 Euro) erhöht. Für Eltern bleibt dieser Betrag ihres Einkommens pro Kind und Jahr steuerfrei.

Das Finanzamt rechnet aus, ob das Existenzminimum des Kindes durch das Kindergeld bereits gedeckt ist oder ob der Kinderfreibetrag für die Eltern günstiger ist. In diesem Fall wird der Kinderfreibetrag dann automatisch im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt und das Kindergeld quasi als Vorauszahlung betrachtet. Vor allem bei höheren Einkommen ist die Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag meist höher.

Steuern: Reichensteuer greift erst bei höherem Einkommen

Seit 2007 gibt es die sogenannte Reichensteuer, einen Steuerzuschlag von 3 Prozentpunkten für Bestverdiener. Der Spitzensteuersatz begann 2019 ab einem zu versteuernden Einkommen von 265.327 Euro bei Ledigen und 530.653 Euro bei Verheirateten. Ab 2020 beginnt er – durch die Verschiebung der Einkommensgrenzen bei den Steuersätzen um 1,95 Prozent – ab 270.501 Euro bzw. 541.001 Euro.

Freie Kost und Logis für Arbeitnehmer: Steuerlich relevante Werte steigen

Spendiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Essen, kann für den Fiskus ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegen. Maßgeblich sind die so genannten Sachbezugswerte: Ab 1. Januar 2020 steigen die Monatswerte für die Verpflegung auf 258 Euro (bisher: 251 Euro). Damit sind ab 2020 für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten folgende Werte anzusetzen:

  • Frühstück: 54 Euro monatlich; 1,80 Euro kalendertäglich
  • Mittagessen: 102 Euro monatlich; 3,40 Euro kalendertäglich
  • Abendessen: 102 Euro monatlich; 3,40 Euro kalendertäglich

Die neuen Sachbezugswerte gelten bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat des Jahres 2020.

Wie für die Verpflegung erhöhen sich auch die Werte für Unterkunft oder Miete. Der Sachbezugswert für freie Unterkunft beträgt 2020 bundeseinheitlich 235 Euro monatlich. Erhält ein Arbeitnehmer also durchgängig sowohl freie Unterkunft als auch freie Verpflegung, dann bedeutet dies fürs Finanzamt: Das monatliche Bruttoeinkommen, auf das Steuern und Sozialabgaben zu zahlen sind, erhöht sich auf 493 Euro (258 Euro + 235 Euro).

Reisekosten: Je nach Abwesenheit höhere Verpflegungspauschale

Berufstätige, die mehr als acht Stunden beruflich auswärts tätig sind, können ab 1. Januar 2020 mit einer Verpflegungspauschale in Höhe von 14 Euro rechnen (bisher: 12 Euro). Bei 24-stündiger Abwesenheit beträgt die Pauschale 28 Euro (bisher: 24 Euro). Für An- und Abreisetag bei mehrtägigen Reisen werden 14 Euro angesetzt. Die neuen Beträge können vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt bzw. als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Lkw-Fahrer: Höher Spesen bei Übernachtung im Brummi

Für Brummi-Fahrer hat der Gesetzgeber ergänzend zu den höheren Verpflegungspauschalen noch einen neuen Pauschbetrag beschlossen: Kosten, die bei der Übernachtung im Dienstfahrzeug entstehen, können ab 1. Januar pauschal mit 8 Euro pro Tag angesetzt werden. Damit sollen etwa entrichtete Gebühren für die Benutzung von sanitären Einrichtungen (Toiletten sowie Dusch- oder Waschgelegenheiten) auf Raststätten und Autohöfen abgegolten werden. Alternativ können auch die tatsächlichen Kosten bei der Steuer geltend gemacht werden, wenn diese höher als die Pauschale sind.

Werkswohnungen: Fiskus hält sich beim geldwerten Vorteil zurück

Mieter einer günstigen Werkswohnung werden künftig vom Fiskus (weitgehend) verschont: Wurde der geldwerte Vorteil der verbilligten „Bude vom Arbeitgeber“ bisher nach dem ortsüblichen Mietwert bemessen, wird ab 1. Januar 2020 ein Bewertungsabschlag von einem Drittel eingeführt. Beträgt die verbilligte Miete also mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Vergleichsmiete, muss dieser Vorteil nicht mehr versteuert werden. Über diese Entlastung können sich etwa Werkswohnungs-Mieter der Deutschen Bahn, von Stadtwerken, großer Unternehmen oder auch von Kliniken und Pflegeeinrichtungen freuen.

Beispiel: Liegt die ortsübliche Miete bei zwölf Euro pro Quadratmeter, kann die Werkswohnung bis zu acht Euro kosten, ohne dass dafür künftig Steuern für diesen geldwerten Vorteil anfallen.

Um keine Anmietung von Luxuswohnungen zu fördern, gilt der Abschlag nur bis zu einer ortsüblichen Vergleichsmiete von 25 Euro pro Quadratmeter (kalt). Zur Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete werden auch nicht mehr die letzten vier, sondern sechs Jahre betrachtet – was die angenommene Miete und damit die Steuerlast noch einmal sinken lässt.

BAföG: Anhebung bei Fördersätzen und Freibeträgen – Änderung bei Rückzahlung

Das Gesetz zur BAföG-Reform hat für Schüler und Studierende auch 2020 weitere Erhöhungen bei Bedarfssätzen und Freibeträgen vorgesehen: Der Förderhöchstsatz steigt zum Wintersemester 2020/21 von derzeit 853 Euro auf 861 Euro. Mit der Anhebung der Pauschale für den Grundbedarf (für Studierende von 419 Euro auf 427 Euro, für Schüler nach Schulform gestaffelt) steigen die individuellen Förderungsbeträge.

Außerdem werden die Einkommensfreibeträge angehoben, die Eltern, Ehegatten sowie Studierende/Schüler mit ihrem eigenen Verdienst beim Nettoeinkommen nicht übersteigen dürfen, weil sie sonst durchs Sieb der Förderregeln fallen. Bei verheirateten Eltern steigt der Freibetrag beispielsweise von 1.835 Euro auf 1.890 Euro.

Wer als BAföG-Empfänger eigenes Vermögen hat, kann statt bisher 7.500 Euro künftig 8.200 Euro „auf der hohen Kante“ haben. Dieser Freibetrag gilt ab dem Wintersemester 2020/21.

Auf maximal 10.000 Euro sind Darlehensschulden gedeckelt – die bisher quartalsweise in Raten zu 315 Euro (105 Euro pro Monat) zurückgezahlt werden mussten. Ab 1. April 2020 wird die Quartalsrate auf 390 Euro angehoben (130 Euro pro Monat) – und zwar für alle Raten ab April 2020. Dafür sind aber dann höchstens 77 Monatsraten zu zahlen (10.010 Euro) – oder weniger, wenn die Gesamtschuld geringer ist. Künftig wird auch schon nach 77 Monatsraten schuldenfrei, wer auf Antrag wegen geringen Einkommens nur zu niedrigeren Monatsraten als 130 Euro herangezogen wird; also auch dann, wenn tatsächlich weniger als 10.000 Euro zurückgezahlt wurden.

Nach 20 Jahren werden immer noch offene Schulden künftig komplett erlassen, wenn korrekt zurückgezahlt wurde beziehungsweise man sich befreien lassen konnte. Auch Altschuldner können auf Antrag von dieser Regelung profitieren – sie müssen das aber bis Ende Februar 2020 beantragen.

Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld: Höhere Fördersätze

Wenn die Ausbildungsvergütung nicht fürs Wohnen, Essen und die Fahrtkosten reicht, springt die Agentur für Arbeit – auf Antrag – mit Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) ein. Analog zu den BaFöG-Sätzen steigen ab 1. August die Förderhöchstsätze beim Grundbedarf: von bisher 391 auf 398 Euro monatlich. Weil die Sätze für die Unterkunft in Höhe von 325 Euro konstant bleiben, ergibt sich dann ein Förderhöchstsatz von 723 Euro (bis Juli 2020: 716 Euro).

Wie viel BAB der Auszubildende erhält, hängt von verschiedenen Faktoren hab: Zum einen vom eigenen Einkommen, zum anderen vom Einkommen der Eltern oder vom Einkommen des Partners, falls der Auszubildende bereits verheiratet ist. BAB wird nur für die erste Ausbildung gezahlt, darüber hinaus muss der Auszubildende in einer eigenen Wohnung wohnen. Die Berufsausbildungsbeihilfe fördert sowohl betriebliche als auch außerbetriebliche Ausbildungen in anerkannten Ausbildungsberufen.

Das Ausbildungsgeld (Abg) ist eine der Berufsausbildungshilfe vergleichbare Förderung für junge Menschen, die eine Ausbildung in einer besonderen Einrichtung der beruflichen Eingliederung oder in einer Behindertenwerkstatt absolvieren. Auch beim Ausbildungsgeld erhöhen sich die Bedarfssätze: So steigt der Grundbetrag ab 1. Januar 2020 auf mindestens 89 Euro (2019: 80 Euro) monatlich.

Im Sozialgesetzbuch ist festgelegt, dass die Werkstätten ihren Beschäftigten einen Grundbetrag als fixen Bestandteil des Arbeitsentgelts, also unabhängig von ihrer individuellen Leistungsfähigkeit, in Höhe des Ausbildungsgeldes zahlen müssen.

Ebenfalls erhöht werden ab August auch die Beträge der anrechnungsfreien Einkommen, die Eltern, Ehegatten oder Lebenspartner erzielen dürfen, ohne dass dies auf Berufsausbildungsbeihilfe oder das Ausbildungsgeld angerechnet wird.

Wer bereits Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld erhält, braucht nichts zu unternehmen: BAB- und Abg-Bezieher erhalten automatisch einen Bescheid über die höheren Leistungen. Das kann nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit wegen der Vielzahl der anzupassenden Bescheide länger als gewohnt dauern.

Pflege: Aus für Schulgeld – Ausbildungsvergütung für generalistischen Abschluss „Pflegefachfrau oder -fachmann“

Schulgeld abgeschafft, Ausbildungsvergütung eingeführt und mit der neuen Ausbildung zur „Pflegefachfrau“ oder zum „Pflegefachmann“ einen generalisierten Zugang zum Pflegeberuf eingeschlagen – so liest sich der Neuerungskatalog, den das Pflegeberufegesetz für den Ausbildungsjahrgang 2020 auf den Weg bringt.

Wer sich für eine Ausbildung im Berufsfeld Pflege entschied, konnte bislang zwischen den drei Pflegefachberufen in den Bereichen der „Altenpflege“, „Gesundheits- und Krankenpflege“ und „Gesundheits- und Kinderkrankenpflege“ wählen. Durch das Pflegeberufegesetz wurden diese Berufe nun in einer generalistischen Ausbildung zusammengeführt. Dadurch sollen Auszubildende zur Pflege von Menschen aller Altersstufen in allen Versorgungsbereichen befähigt werden, was ihnen im Berufsleben mehr Einsatz- und Entwicklungsmöglichkeiten eröffnet. Aufgrund der automatischen Anerkennung des generalistischen Berufsabschlusses mit staatlicher Abschlussprüfung gilt dieser auch in anderen Mitgliedsstaaten der EU.

Außerdem wird das Schulgeld für den Unterricht an Pflegeschulen abgeschafft – auch an allen privaten Pflegeschulen muss der Ausbildungsjahrgang ab 2020 kein Schulgeld mehr bezahlen. Die für den Unterricht erforderlichen Lehr- und Lernmittel müssen Schulen wie auch die Träger der praktischen Ausbildung künftig kostenlos zur Verfügung stellen.

Zudem wird eine Ausbildungsvergütung gezahlt: Diese richtet sich nach dem Tarifvertrag des Ausbildungsträgers und dem Ausbildungsjahr und liegt zwischen 900 und 1.300 Euro (brutto) pro Monat.

Jobtickets: Pauschalbesteuerung mit 25 Prozent

Gute Nachrichten für Berufspendler: Das Jobticket kann künftig pauschal mit 25 Prozent durch den Arbeitgeber besteuert werden und wird dann nicht mehr auf die 30-Cent-Entfernungspauschale des Beschäftigten angerechnet.

Überlässt der Arbeitgeber seinen Beschäftigten bislang ein Jobticket oder leistet er dafür Zuschüsse, sind diese seit 2019 steuer- und sozialversicherungsfrei. Allerdings ist der entsprechende Betrag bis dato von den Beschäftigten auf die als Werbungskosten abziehbare Entfernungspauschale anzurechnen.

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3. Das ändert sich 2020 bei Wohnen und Energie

Ofen aus: Neue Grenzwerte für Kamin-Oldies

Für rund zwei Millionen veraltete Holzöfen tickt die Uhr: Alle Kaminöfen, Heizkamine und Kachelöfen mit einer Typprüfung bis einschließlich 31. Dezember 1994 müssen bis Ende 2020 ausgetauscht, stillgelegt oder entsprechend den aktuell gültigen Grenzwerten nachgerüstet werden. Wer einen solchen Kamin- oder Kachelofen-Oldie betreibt, muss nachweisen, dass dieser den Grenzwerten der Stufe 2 der ersten Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BimSchV) genügt.

Dazu müssen die Feuerungsanlagen Emissionsgrenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid sowie Mindestwirkungsgrade einhalten. Durch eine entsprechende Bescheinigung des Herstellers, die zeigt, dass der Ofen-Typ auf dem Prüfstand die Grenzwerte nicht überschreitet, kann dies nachgewiesen werden.

Falls das Baujahr nicht mehr ermittelbar ist, muss der Schadstoffausstoß durch den Schornsteinfeger gemessen werden. Wenn die Anlage bei der vor-Ort-Prüfung die Anforderungen nicht erfüllt, muss entweder nachträglich ein Filter eingebaut werden, um die Staubemissionen der Feuerungsanlage entsprechend den Anforderungen zu reduzieren. Andernfalls müssen Kamin oder Kachelofen stillgelegt beziehungsweise durch einen schadstoffarmen modernen Nachfolger ersetzt werden. Diese sorgen mit ihrer Verbrennungstechnik nicht nur für deutlich weniger Feinstaub-Emissionen, sondern benötigen für die gleiche Wärme auch bis zu einem Drittel weniger Brennstoff.

Strom: EEG-Umlage und Netzentgelte steigen

Die Übertragungsnetzbetreiber haben die Höhe der EEG-Umlage für das Jahr 2020 auf 6,756 Cent pro Kilowattstunde (ct/kWh) festgelegt. Wenn Energieanbieter diese Preiserhöhung unverändert weitergeben, wozu sie keineswegs verpflichtet sind, wird Strom für Verbraucher 2020 um 0,351 ct/kWh teurer als in diesem Jahr. Bei einem Jahres-Stromverbrauch von beispielsweise 2.500 kWh sind das Mehrkosten von 10,44 Euro im Jahr, inklusive Mehrwertsteuer. Bei einem Verbrauch von 4.000 kWh steigen die Stromkosten jährlich um 16,71 Euro, bei einem Single-Haushalt mit einem Stromverbrauch von 1.500 kWh sind das 6,27 Euro mehr im Jahr.

Die EEG-Umlage hatte im Jahr 2017 mit 6,88 ct/kWh den bisherigen Höchststand erreicht. Danach ging die EEG-Umlage im Jahr 2018 auf 6,79 und im Jahr 2019 auf 6,405 ct/kWh zurück.

Weiterer Kostentreiber beim Strompreis: die Netzentgelte, die nach Angaben der Versorger durchschnittlich um rund sechs Prozent steigen werden. Haushalte mit einem Jahresverbrauch von 4.000 Kilowattstunden zahlen im Schnitt ein Netzentgelt von rund acht Cent netto pro Kilowattstunde Strom, in NRW ist es etwas weniger. Auch hier gilt: Es liegt an der Preispolitik des Energieanbieters, ob und wann er steigende Netzentgelte weitergibt.

Stromzähler: Systematischer Einbau von intelligenten Messsystemen erwartet

In Haushalten, die in den vergangenen drei Jahren im Schnitt mehr als 6.000 Kilowattstunden (kWh) Strom verbraucht haben, muss der Messstellenbetreiber ab 2020 schrittweise damit starten, die bisherigen analogen Stromzähler gegen intelligente Messsysteme auszutauschen. Vorgeschrieben ist der Austausch auch bei Betreibern von Solaranlagen oder Blockheizkraftwerken mit mehr als 7 Kilowattstunden elektrischer Leistung. Der Messstellenbetreiber ist nicht der Stromanbieter, sondern das Unternehmen, das die Zähler einbaut, betreibt und wartet, in der Regel der örtliche Netzbetreiber. Der Austausch muss – so sieht es das Gesetz vor – in 2020 beginnen, für den sukzessiven Tausch aller Zähler „Alt gegen Neu“ hat der Messstellenbetreiber acht Jahre Zeit.

Bei einem niedrigeren durchschnittlichen Jahresstromverbrauch als 6.000 Kilowattstunden und bei neuen Erzeugungsanlagen über 1 bis einschließlich 7 Kilowattstunden elektrischer Leistung hat der Messstellenbetreiber die Wahl, ob er den Zählpunkt ausstattet oder nicht. Voraussichtlich Anfang 2020 könnte der lang angekündigte Startschuss für den Rollout der intelligenten Messsysteme durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) erfolgen. Dann können Messstellenbetreiber theoretisch jeden alten analogen Stromzähler gegen ein intelligentes Messsystem austauschen.

Das intelligente Messsystem besteht aus zwei Elementen: einem digitalen Stromzähler und einem Kommunikationsmodul, das die Datenübertragung ermöglicht. Das intelligente Messsystem ermittelt den Stromverbrauch, speichert und verarbeitet die Daten. Der Messstellenbetreiber übermittelt die Daten unter anderem an den Stromversorger und den Netzbetreiber. Das Kommunikationsmodul ermöglicht die Datenübertragung in beide Richtungen. Es kann also sowohl Signale senden als auch empfangen. Auf diese Weise könnten in Zukunft zum Beispiel auf Wunsch elektrische Geräte in einem Smart Home automatisch an- oder ausgeschaltet werden. Das kann etwa sinnvoll sein, wenn Strom zu manchen Tageszeiten günstiger angeboten wird als zu anderen. Auch der Stromfluss aus einer Solarstromanlage könnte mithilfe des intelligenten Messsystems zum Beispiel so gesteuert werden, dass ein Elektroauto zu einem günstigen Zeitpunkt geladen wird.

Haushalte müssen nicht selbst tätig werden. Der Messstellenbetreiber muss mindestens drei Monate vor dem Einbau informieren und dabei auf die Wechselmöglichkeit zu einem anderen Betreiber hinweisen. Zwei Wochen vor dem Einbau muss zudem schriftlich auf den konkreten Einbautermin hingewiesen werden – unter Angabe von mindestens einem zweiten möglichen Termin.

Wohngeld: Mehr Leistungen – für mehr Haushalte

Wer Wohngeld bezieht, kann sich ab 1. Januar 2020 über höhere Leistungen freuen. Mit der Wohngeldreform 2020 haben dann auch mehr Menschen als bisher Anspruch darauf: Rund 180.000 Haushalte sind nun erstmals wohngeldberechtigt. Mit der Einführung einer neuen Mietenstufe VII werden zudem insbesondere Menschen gezielt entlastet, die in Städten mit besonders hohen Mieten wohnen.

Künftig haben rund 154.000 Haushalte einen Anspruch auf Wohngeld, die bisher leer ausgegangen sind. Dabei handelt es sich um Haushalte am oberen Einkommensrand der Wohngeldbezieher, sodass ihr Zuschuss mit im Schnitt 46 Euro entsprechend niedrig ausfällt. Weitere 24.000 Haushalte, die künftig Wohngeld bekommen werden, haben zuvor Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Sozialhilfe bezogen – diese Gruppe kann mit durchschnittlich 155 Euro Wohngeld pro Monat rechnen. Für die derzeit 449.000 reinen Wohngeldhaushalte steigt der Zuschuss von 147 auf im Schnitt 196 Euro.

Die Höhe des Wohngelds richtet sich nach der Anzahl der Haushaltsmitglieder, nach dem Einkommen und der zu zahlenden Miete beziehungsweise Belastung, sowie nach der jeweiligen Mietstufe (I bis VII ab 2020) der Gemeinde. Für diese sind jeweils gestaffelte Höchstbeträge für das Wohngeld festgelegt sind. Wohngeldtabellen helfen bei der Orientierung.

Außerdem wird der staatliche Zuschuss ab Januar 2022 alle zwei Jahre an die Preis- und Mietentwicklung angepasst werden. Das Wohngeld können übrigens nicht nur Mieter beantragen, sondern auch Eigentümer, die ihre Wohnung selbst nutzen.

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 4. Das ändert sich 2020 bei Kommunikation, Mobilität und Handel

Einkauf: Nur noch mit Kassenbon!

Der Kassenbon wird ab Januar 2020 Pflicht! Einzelhändler müssen Kunden fortan bei jedem Kauf unaufgefordert einen Beleg aushändigen. Hintergrund: Mit einem ganzen Maßnahmenpaket will der Gesetzgeber Manipulationen mit elektronischen Kassensystemen vorbeugen und Steuerbetrug mit Mogelkassen einen Riegel vorschieben.

Die Kassenbon-Pflicht gilt auch in Apotheken, beim Friseur, in Pommes-Buden oder Eisdielen – vorausgesetzt, sie verfügen über elektronische Kassensysteme. Dann muss auch hier im neuen Jahr zwingend ein Bon erstellt werden. Den Beleg muss der Kunde nicht – wie in einigen anderen europäischen Ländern – annehmen; die Vorschrift sagt nur, dass der Kassierer den Bon zur Verfügung stellen muss. Händler, die Verkaufsstände auf Wochenmärkten oder bei Volksfesten betreiben, können sich jedoch bei ihrem Finanzamt von der Belegausgabepflicht befreien lassen. Denn der Gesetzgeber sieht davon ausnahmsweise ab, wenn Waren an eine Vielzahl unbekannter Personen verkauft werden.

Milliardenfacher Papierzettel-Flut wollen Apps begegnen, mit deren Hilfe Bons digital – entweder über die App oder per E-Mail – aufs Smartphone übertragen werden können, um dann in den App-Ordnern jederzeit wieder abrufbar zu sein. Voraussetzung ist jedoch, dass der Händler eine solche Software eines Anbieters in sein Kassensystem eingebunden hat. Und: Nicht jede App übernimmt die Bon-Digitalisierung bei jedem Anbieter! Die digitalisierten Varianten müssen Händler ebenso wie den Kassenbeleg von der Papier-Rolle als Beleg akzeptieren, wenn Kunden etwa bei mangelhafter Ware Gewährleistungsansprüche geltend machen wollen.

Nutzern der Kassenzettel-Apps rät die Verbraucherzentrale NRW jedoch, zunächst genau auf die jeweiligen Datenschutz-Bestimmungen zu achten – denn durch das Sammeln der Belege in der App können deren Betreiber möglicherweise auch Rückschlüsse auf das Einkaufsverhalten ziehen.

Händler werden zum Jahreswechsel nicht grundsätzlich verpflichtet, auf elektronische Kassensysteme umzusteigen. Die sogenannte „offene Ladenkasse“ bleibt weiterhin erlaubt. Werden jedoch ab 1. Januar 2020 neue elektronische Kassensysteme angeschafft, müssen diese über eine technische Sicherheitseinrichtung verfügen, die ab dem ersten Tastendruck alle Eingaben in das System unveränderlich und verschlüsselt erfasst. Für bereits vorhandene elektronische Registrierkassen wird der Einsatz einer – vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifizierten – technischen Sicherheitseinrichtung verpflichtend, damit digitale Grundaufzeichnungen nicht nachträglich manipuliert werden können. Hierbei wird den Unternehmen eine Übergangsfrist mindestens bis zum 30. September 2020 eingeräumt.

Neu ab 2020 ist auch die Meldepflicht: Händler, die sich ein neues Kassensystem oder eine Waage mit Kassenfunktion anschaffen, müssen das innerhalb eines Monats bei ihrem zuständigen Finanzamt anzeigen.

Natürlich ärgert es umweltbewusste Verbraucher, dass mit der Kassenbon-Pflicht auch vermeidbarer Müll entsteht. Derzeit werden hierzulande pro Kopf im Jahr rund 242 Kilogramm Papier verbraucht. Den Löwenanteil mit etwa 50 Prozent machen da Verpackungen, vor allem aus dem Onlinehandel, aus. Thermopapier gehört zu den sogenannten Spezialpapieren, die auf einen Anteil von zirka 5 Prozent am Papierverbrauch kommen. Großes Sparpotenzial beim Papiersparen schlummert also bei Kartons und Paketen, aber auch bei graphischen Papieren zum Beschreiben, Drucken und Kopieren.

Bahntickets: Keine Preiserhöhung im Fernverkehr

Zu Jahresbeginn hat die Deutsche Bahn bisher stets Preiserhöhungen für Fernverkehrs-Tickets aufs Gleis gesetzt. Für 2020 hat der Bahnvorstand – mit Blick auf das vom Bundeskabinett beschlossene Klimapaket – erklärt, auf eine Anhebung verzichten zu wollen.

Außerdem: Der Bundesrat hat die im Klimapaket zum 1. Januar 2020 vorgesehene Mehrwertsteuererhöhung für Fernverkehrstickets zwar zunächst gestoppt. Wenn jedoch im Vermittlungsausschuss noch vor Weihnachten eine Einigung gelingt, können sich Bahnfahrer über günstigere Tickets freuen: Vorgesehen ist, dass die Mehrwertsteuer für Fahrkarten des Fernverkehrs ab 1. Januar 2020 von derzeit 19 auf 7 Prozent gesenkt wird. Dadurch werden innerdeutsche Fernverkehrstickets etwa 10 Prozent günstiger. Die Bahn hat – ebenso wie Flixtrain – angekündigt, die Mehrwertsteuersenkung dann 1:1 an die Kunden weitergeben zu wollen.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes würden die Preise für den Super Sparpreis, den Sparpreis und den Flexpreis sowie bei allen Streckenzeitkarten fallen. Der neue Einstiegsfahrpreis für ICE-Fahrten würde dann mit BahnCard-Rabatt bei 13,40 Euro liegen. Ohne BahnCard betrüge der Preis dann 17,90 Euro statt bislang 19,90. Der reduzierte Steuersatz von 7 Prozent würde für alle Fahrkarten ab 50 Kilometer gelten, die ab Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung gebucht werden.

Soldaten: Künftig kostenlos Bahnfahren

Ab dem 1. Januar 2020 können Soldatinnen und Soldaten in Uniform alle Züge der Deutschen Bahn kostenfrei für dienstliche und private Fahrten nutzen. Dies gilt sowohl für den Regional- als auch für den Fernverkehr, jeweils in der zweiten Klasse. Wer in die 1. Klasse upgraden oder einen Sitzplatz reservieren will, muss dafür selbst zahlen.

Die Soldatinnen und Soldaten können über ein eigenes Buchungsportal ihre gewünschten Zugverbindungen frei wählen und mit einer digitalen Zugangsberechtigung ein Ticket lösen. Die Fahrberechtigung besteht in Verbindung mit dem Truppenausweis, einem von der Bundeswehr ausgegebenen Legitimationsdokument sowie der kostenlos gebuchten Fahrkarte. Für diese Leistung erhält die Deutsche Bahn von der Bundeswehr eine pauschale Vergütung. Deren Höhe wird regelmäßig evaluiert.

Fliegen: Abheben mit Aufschlag für Klimaschutz

Ein Baustein des Klimapakets der Bundesregierung hat die parlamentarischen Hürden bereits genommen: Die Steuern auf Flugtickets werden zum 1. April 2020 steigen. Die Steuer soll für Flüge bis 2.500 Kilometer, also alle Inlandsflüge, von 7,50 Euro auf 13,03 Euro angehoben werden. Für Flüge zwischen 2.500 und 6.000 Kilometern sollen statt bisher 23,43 Euro künftig 33,01 Euro fällig werden, für ganz lange Strecken 59,43 Euro, etwa 18 Euro mehr als bisher.

Abzuwarten bleibt, ob und wie viel dieser Aufschläge die Airlines an ihre Fluggäste weitergeben – gesetzlich verpflichtet sind sie dazu nicht.

Post: Internationale Briefe werden teurer, Neues bei Brief- und Warensendungen

Zum 1. Januar 2020 ändert sich das Porto für die meisten Versandarten nicht: Standardbriefe kosten weiterhin 80 Cent. Bei Bücher- und Warensendungen sowie beim Porto für internationale Sendungen müssen sich Postkunden jedoch auf Änderungen einstellen.

So gibt es ab dem Jahreswechsel beim Porto, bei Abmessungen und Gewicht keinen Unterschied mehr zwischen Bücher- und Warensendungen. Es gelten einheitliche Maximalmaße von 35 x 25 x 5 Zentimeter. Die Maximaldicke wurde von bisher 15 auf 5 Zentimeter herabgesetzt. Neu ist, dass Sendungen verschlossen eingeliefert werden dürfen. Kostete die 500 Gramm schwere Büchersendung bisher 1,20 Euro Porto, geht sie ab
1. Januar für 1,90 Euro auf den Versandweg. Bei einem Gewicht bis zu 1.000 Gramm kostet sie nun 2,20 Euro anstatt bisher 1,70 Euro. Als Warensendung kostet der Versand kleinerer Gegenstände wie Handyzubehör, Datenträger oder Textilien bisher – abhängig vom Gewicht – 1,30 Euro (50 Gramm), 2,20 Euro (500 Gramm) oder 2,35 Euro (1.000 Gramm). Beim neuen Kombi-Produkt von Bücher- und Warensendung gibt es nur noch zwei Gewichtskategorien, die dann für 1,90 Euro (100 Gramm) und 2,20 Euro (500 Gramm) in die Post gehen.

Für internationale Sendungen zeigt die Tabelle anstehende Preiserhöhungen:

Postkarte 0,95 Euro statt 0,90 Euro
Standardbrief (bis 20 Gramm) 1,10 Euro statt 0,90 Euro
Kompaktbrief (bis 50 Gramm) 1,70 Euro statt 1,50 Euro

Großbrief (bis 500 Gramm) sowie Maxibrief (bis 1.000 Gramm) kosten wie bisher 3,70 Euro beziehungsweise 7,00 Euro.

Telefonrechnung: Mehr Sicherheit vor Abbuchungen von Drittanbietern

Abbuchungen über Positionen auf der Telefonrechnung, die sich Verbraucher nicht erklären können, sollen der Vergangenheit angehören. Ab 1. Februar 2020 schreibt die Bundesnetzagentur für Mobilfunkunternehmen neue Regeln für das Abrechnen von Drittanbieterleistungen vor.

Mitte September hat Finanztest gemeldet, dass allein drei Mobilfunkanbieter rund 41.000 Kunden für Dinge zur Kasse gebeten hatten, die diese nie in Anspruch genommen haben. Sie hatten unbemerkt auf einer Webseite oder in einer App mit einem Klick auf einen hinter Bildern oder Texten versteckten Button einen Bezahlvorgang ausgelöst. Der angebliche Vertrag wurde mit dem Abo-Anbieter geschlossen, der einen sogenannten Drittanbieter damit beauftragt, die Beträge über die normale Handynutzung abzubuchen. Deshalb taucht dieser auf der Rechnung nur als Drittanbieter auf.

Mit neuen Regeln will die Bundesnetzagentur Telefonkunden nun vor dem automatischen Inkasso schützen. Abgerechnet werden dürfen Kosten für Abos und Apps nur noch, wenn eine technische Umleitung (sogenanntes Redirect) erfolgt, durch das der Kunde bei einem möglichen Abschluss – ob nun gewollt oder nicht – immer auf der Internetseite des Mobilfunkunternehmens landet. Oder wenn Anbieter beim Kombinationsmodell mehr Verbraucherschutz einbauen, also zusätzliche Kästchen zum Anhaken, ein Captcha oder ähnliche Dinge. Abweichende Regeln gelten bei Einzelkäufen oder bei vertrauenswürdigen Drittanbietern, bei denen bereits ein Log-in ausreicht.

Durch die neuen Regeln schützt die Bundesnetzagentur nicht nur vor Abo-Fallen, sondern erleichtert zudem eine Geld-zurück-Garantie bei den Mobilfunkanbietern.

Nutzer können sich zwar bereits durch die Einrichtung einer Drittanbietersperre schützen, müssen dafür aber von sich aus tätig werden. Auch gilt die Sperre oft generell und blockiert gegebenenfalls Dienste, die der Kunde nutzen möchte.

Digitalradio: DAB+ ab Dezember Pflicht in Neuwagen

Radios in Neuwagen müssen ab 21. Dezember 2020 fürs digitale Zeitalter auf Empfang stellen: Jedes hier eingebaute Autoradio muss dann DAB+ (Digital Audio Broadcasting) unterstützen. Auch für stationäre Radiogeräte mit Display gilt künftig die Digitalradiopflicht.

Was beim Fernsehen schon passiert ist, soll nun auch beim Radio folgen: analoge, terrestrische Rundfunk-Ausstrahlung wird zugunsten des Digitalradios abgeschaltet. DAB+ ist der Nachfolger von UKW – ein überall frei empfangbarer Radiostandard, der die analoge Frequenzknappheit beendet. Die Signale werden nicht wie bisher per – empfindlicher – Radiowelle, sondern sekundenschnell als verschlüsselte Datenpakete verschickt. Im Digitalradio werden sie entschlüsselt und wieder zu Ton. Neben glasklarem Empfang und deutschlandweitem Hören des Lieblingssendern ohne Frequenzwechsel liefern DAB+-Radios Zusatzdienste wie zum Beispiel Wetterkarten oder Programmvorschauen. Denn im Stream können auch Bilder und Text mitgeschickt werden.

Hierzulande sind 260 unterschiedliche regionale und überregionale Programme (alle öffentlich-rechtlichen und immer mehr private Anbieter) über DAB+ verfügbar. Bundesweit sind 98 Prozent der Fläche des Gesamtnetzes abgedeckt, die Autobahnen nahezu vollversorgt. Knacken, Rauschen und gestörter Empfang sind damit Auslaufmodell.

Empfangsinformationen und Programmkarten bietet das Portal www.dabplus.de postleitzahlengenau.

Ländersache: Moped-Führerschein schon mit 15 Jahren

Die Bundesländer können künftig selbst darüber entscheiden, ob sie das Mindestalter für den Moped-Führerschein im nächsten Jahr herabsetzen: Der Bundesrat hat Ende November 2019 einen entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestages gebilligt.

Bislang gilt bundesweit beim Moped-Führerschein ein Mindestalter von 16 Jahren. Ausnahme: Im Rahmen eines befristeten Modellprojekts durften die östlichen Bundesländer Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern in ihren jeweiligen Gebieten die Fahrerlaubnisklasse AM für leichte Kleinkrafträder mit maximal 45 Kilometer pro Stunde auf 15 Jahre herabsetzen. Das Gesetz erlaubt es nun allen 16 Landesregierungen, entsprechende Rechtsverordnungen zu erlassen und das Mindestalter für den Moped-Führerschein auf 15 Jahre zu senken.

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5. Das ändert sich 2020 bei Gesundheit und Ernährung

Rezepte: Maximal viermal die gleiche Arznei auf einer Verordnung

Wer chronisch krank ist und regelmäßig bestimmte Arzneimittel benötigt, kann ab 2020 von seinem Arzt eine Wiederholungsverordnung bekommen. Die Mediziner können auf dem Rezept vermerken, ob und wie oft das verordnete Medikament auf dieselbe Verschreibung wiederholt abgegeben werden darf. Pro Rezept sind nach der Erstausgabe maximal drei weitere „Lieferungen“ durch den Apotheker möglich. Auch muss der Arzt angeben, wie lange das Folgerezept nach der Erstausgabe gültig ist. Fehlt diese Angabe, bleibt die Verschreibung drei Monate gültig. Das Arzneimittel ist jeweils in der gleichen Packungsgröße abzugeben. Tierarzneimittel sind von der Neuregelung ausgenommen.

Der Gesetzgeber will mit der Neuregelung die Arzneimittelversorgung von Chronikern erleichtern. Als chronisch krank gilt, wer mindestens einen Arztbesuch pro Quartal wegen derselben Krankheit wenigstens ein Jahr lang nachweisen kann und zusätzlich eines der folgenden Kriterien erfüllt:

  • entweder Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 3, 4 oder 5 oder aber ein Grad der Behinderung beziehungsweise eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 Prozent
  • oder wenn eine kontinuierliche medizinische Versorgung benötigt wird, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die von der Krankheit verursachte Gesundheitsstörung zu erwarten ist.

Zu den chronischen Krankheiten, die eine Dauerbehandlung erfordern, können zum Beispiel Diabetes mellitus, Asthma, die chronisch obstruktive Atemwegserkrankung oder die koronare Herzkrankheit gehören.

Rezepte: Apps vom Doc

Blutzuckerwerte dokumentieren, Tagebücher über Symptome führen oder bei Migräne oder Schwangerschaften mit Verhaltensempfehlungen unterstützen: Voraussichtlich ab dem zweiten Quartal des Jahres 2020 werden Ärzte ihren Patienten Rezepte für solche Gesundheits-Apps ausstellen können. Verschrieben auf Kosten der Krankenkasse – so ist es im Digitale-Versorgungs-Gesetz geregelt.

Bevor das digitale medizinische Hilfsmittel jedoch auf dem Rezeptblock landen wird, sind erst noch ein paar Anforderungen zu erfüllen. Bis zum 31. März 2020 muss die Kassenärztliche Bundesvereinigung zunächst ein Sicherheitskonzept erarbeiten und dann zusammen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) Hersteller solcher Apps zertifizieren. CE-zertifiziert landen die geprüften Apps dann im Verzeichnis für Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA-Verzeichnis), in dem alle kassenpflichtigen Gesundheits-Apps gelistet werden. Zusätzlich muss das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die App nach Kriterien wie Sicherheit, Funktionstauglichkeit, Qualität, Datensicherheit und Datenschutz und als Medizinprodukt geprüft haben. Werden diese Anforderungen erfüllt, wird die App ein Jahr lang vorläufig von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet. In dieser Zeit muss der Hersteller beim BfArM nachweisen, dass seine App die Versorgung der Patienten verbessert. Wie viel Geld der Hersteller erhält, verhandelt er dann selbst mit dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung.

Aus Verbrauchersicht bedenklich ist, dass Apps, deren medizinischer Nutzen (noch) nicht erwiesen ist, erst einmal ein Jahr lang von Ärzten verschrieben werden können. Immerhin muss eine verordnungsfähige digitale Gesundheitsanwendung jetzt anders als zunächst geplant einen medizinischen Nutzen oder eine „patientenrelevante Struktur- und Verfahrensverbesserung“ in der Versorgung nachweisen. Zuvor waren nur ganz allgemein positive Versorgungseffekte im Gesetzentwurf erwähnt. Wie das BfArM die Gesundheits-Apps im Detail prüft, ist noch unklar. Eine Regelung dazu folgt noch.

Apotheken: Höherer Notdienstzuschlag, aber Plus bei Botendiensten

Der Notdienstzuschlag bei der Ausgabe von rezeptpflichtigen Arzneimitteln durch Apotheken wird zum 1. Januar 2020 erhöht: Statt bisher 16 Cent sind dann 21 Cent pro rezeptpflichtigem Arzneimittel bei der Ausgabe im Rahmen der Notdienstzeiten, also etwa nachts, sonntags oder an Feiertagen, zu zahlen. Bei dokumentationspflichtigen Arzneimitteln, wie beispielsweise Betäubungsmitteln, erhöht sich der Zuschlag beim Notdienst von 2,91 Euro auf 4,26 Euro pro Abgabe.

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber ermöglicht, dass auch bei Versicherten in der privaten Krankenversicherung, bei Beihilfeempfängern sowie Selbstzahlern vom Arzt verschriebene Arzneimittel in der Apotheke durch wirkstoffgleiche ersetzt werden können (aut-idem).

Damit sich mehr Menschen gegen Grippe impfen lassen, soll dies künftig auch durch – von Ärzten entsprechend geschulte – Apotheker möglich sein. Die Apotheken müssen über geeignete Räume mit der entsprechenden Impfausstattung verfügen. Das Verfahren wird zunächst im Rahmen von regionalen Modellvorhaben erprobt, die fünf Jahre laufen sollen. In diesen ausgewählten Apotheken können sich Erwachsene (ab 18 Jahren) dann impfen lassen.

Botendienste von Apotheken sind bereits seit Ende Oktober 2019 auf Wunsch des Kunden jederzeit möglich. Bislang konnte eine Lieferung nach Hause nur in besonderen Fällen, etwa bei eingeschränkter Mobilität des Patienten, erfolgen. Ausliefern darf nur weisungsgebundenes Personal der Apotheke. Darüber hinaus muss eine ausreichende pharmazeutische Beratung – gegebenenfalls bei der Auslieferung des Arzneimittels – sichergestellt werden.

Arztbesuch: Schnellere Termine, mehr Sprechzeiten, bundesweite Notdienstnummer

Die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen schlagen Versicherten bisher Facharzttermine in zumutbarer Entfernung vor, wenn diese bei ihrer eigenen Suche nur nach langen Wartezeiten zum Zuge kommen würden. Die Wartezeit auf den Termin darf dabei vier Wochen nicht überschreiten. Waren diese Stellen bislang während individuell festgelegter Zeiten und unter regional unterschiedlichen Rufnummern zu erreichen, werden sie zum Jahreswechsel nun als Servicestellen für die ambulante Versorgung sowie für Notfälle ausgebaut. Über die bundesweit einheitliche Notdienstnummer 116 117 werden sie 24 Stunden am Tag, sieben Tage die Woche erreichbar sein.

Die Terminservicestellen vermitteln – wie bislang – einen Termin beim Facharzt, wenn der Patient eine entsprechende Überweisung dorthin hat. Darüber hinaus sind sie nun verpflichtet, auch Termine zu Haus- und Kinderärzten zu vermitteln. Sie sollen zudem unterstützen, wenn dauerhaft behandelnde Haus-, Kinder- oder Jugendärzte gesucht werden. Die Frist, dass Patienten innerhalb von vier Wochen ein Termin vermittelt wird, gilt auch bei termingebundenen Kindesvorsorgeuntersuchungen (U-Untersuchungen). Nach wie vor gibt es bei den Terminvermittlungen keinen Anspruch auf einen bestimmten Arzt.

Darüber hinaus vermitteln die Servicestellen Patienten in Akutfällen nun auch an Arztpraxen oder Notfallambulanzen oder Krankenhäuser.

Niedergelassene Ärzte müssen ab 1. Januar 2020 auch mehr Sprechstunden für Kassenpatienten anbieten – statt bisher 20 Stunden pro Woche sind es künftig mindestens 25 Stunden.

Zahnersatz: Höherer Festzuschuss – mit Bonusheft bis zu 75 Prozent

Ab Oktober 2020 schmerzt die Rechnung für Zahnersatz etwas weniger: Anstatt bislang 50 Prozent gibt es von den gesetzlichen Krankenkassen dann 60 Prozent der Regelversorgung als Festzuschuss für Brücken, Kronen und Prothesen. Wer mit dem Bonusheft den regelmäßigen Zahnarztbesuch und Vorsorge nachweist, kann ab dem letzten Quartal 2020 dann auf bis zu 75 Prozent als Festzuschuss rechnen (bei einem über fünf Jahre geführten Bonusheft 70, bei einem über zehn Jahre geführten 75 Prozent).

Für Zahnersatz gibt es seit 2005 ein Festzuschuss-System. Der feste Zuschuss wird aus Durchschnittswerten ermittelt und deckt bislang die Hälfte, ab Oktober 2020 dann 60 Prozent der ermittelten Kosten für die Regelversorgung, also die Basistherapie, ab. Wer mehr will, muss die Mehrkosten selbst bezahlen. Wenn Gold oder Keramik oder Implantate gewünscht werden, also ein über die Regelversorgung hinausgehender Zahnersatz, bekommt der Patient den Festzuschuss auch, muss aber die Mehrkosten alleine zahlen. So steht es im Sozialgesetzbuch.

Fettabsaugen: Unter engen Voraussetzungen Kassenleistung

Ab 2020 bezahlen gesetzliche Krankenkassen Patientinnen mit ausgeprägten Lipödemen (Stadium 3) das Absaugen der Fettpolster durch einen Facharzt. Das Lipödem ist eine krankhafte Fettvermehrungsstörung, die an Armen und Beinen auftreten kann und insbesondere im Stadium 3 zu starken Schmerzen und Bewegungseinschränkungen führt. Das Krankheitsbild zeigt sich nahezu ausschließlich bei Frauen.

Für eine gesicherte Diagnose des Lipödems im Stadium 3 muss der behandelnde Arzt künftig feststellen, dass die Patientin an einer übermäßigen Fettgewebsvermehrung mit überhängenden Gewebeanteilen von Haut und Unterhaut und einem Druck- oder Berührungsschmerz im Weichteilgewebe der betroffenen Extremitäten leidet. Zudem muss zunächst sechs Monate lang eine ärztlich verordnete konservative Therapie mit Lymphdrainage, Kompression sowie Bewegungstherapie kontinuierlich durchgeführt worden sein. Wenn sich Beschwerden auch dadurch nicht gelindert haben, kann der behandelnde Arzt eine Liposuktionsbehandlung verordnen. Vorausgesetzt wird jedoch, dass der Body-Mass-Index (BMI) der Patientin unter 35 liegt. Bei Patientinnen mit einem BMI ab 35 soll zusätzlich zur Liposuktion eine Behandlung der Adipositas stattfinden. Bei einem BMI ab 40 soll keine Liposuktion durchgeführt, sondern zunächst die Adipositas behandelt werden.

Die Kassen können die Kosten für ambulante wie stationäre Liposuktionsbehandlungen bei Lipödemen im Stadium 3 übernehmen. Geknüpft ist das jedoch an enge Bedingungen: So muss vor dem ersten Eingriff eine Operationsplanung erfolgen. Dokumentiert werden müssen die zu behandelnden Körperareale, die voraussichtliche Anzahl der Eingriffe und die Menge an abzusaugendem Fettgewebe. Festgelegt ist auch, dass mehr als 3.000 Milliliter reinen Fettgewebes nur dann pro Eingriff abgesaugt werden dürfen, wenn die Nachbeobachtung im Anschluss an die Operation über mindestens zwölf Stunden sichergestellt ist.

Abrechnen dürfen die Liposuktion Fachärzte für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie. Außerdem hat der Gemeinsame Bundesausschuss, das höchste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen, für andere operativ tätige Fachärzte Anforderungen formuliert, nach denen auch sie Leistungen für Liposuktion abrechnen dürfen.

Die Entscheidung zur Kostenübernahme ist bis Ende 2024 befristet. Bis dahin sollen dann auch Ergebnisse einer wissenschaftlichen Studie zu Nutzen und Risiken der Liposuktion (Fettabsaugung) in den Stadien 1 und 2 vorliegen.

Ab März: Impfpflicht gegen Masern

Ab 1. März 2020 müssen Eltern nachweisen, dass ihr Kind gegen Masern geimpft ist, bevor der Nachwuchs in eine Kita, Schule oder andere Gemeinschaftseinrichtung aufgenommen wird. Die beiden von der Ständigen Impfkommission (Stiko) empfohlenen Masern-Impfungen (die erste im Alter von 11 bis 14 Monaten, die zweite Impfung im Alter von 15 bis 23 Monaten) sind hierbei Pflicht.

Auch alle Mitarbeiter dieser Einrichtungen – also etwa Erzieher und Lehrer – sowie Tagesmütter, die nach 1970 geboren sind, müssen ab März gegen Masern geimpft sein. Im Masernschutzgesetz hat der Gesetzgeber die Impfpflicht zudem für Bewohner wie Beschäftigte in Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünften sowie für Pflegekräfte festgeschrieben.

Nicht geimpfte Kinder dürfen nicht in Kitas aufgenommen werden, ungeimpftes Personal darf nicht in Gemeinschafts- oder Gesundheitseinrichtungen tätig sein.

Eltern, deren Kinder vor dem 1. März bereits in der Schule sind oder eine Kita besuchen, müssen die Impfung bis spätestens 31. Juli 2021 nachweisen. Diese Frist gilt auch für das Personal in diesen Einrichtungen. Laut Bundesgesundheitsministerium können die Impfungen mit Hilfe des Impfausweises nachgewiesen werden. Wer den nicht mehr findet oder unsicher ist, ob ausreichender Schutz besteht, kann sich an den ehemaligen Haus- oder Kinderarzt wenden. Patientenunterlagen müssen mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt werden. Wer gar keine Unterlagen findet, kann den so genannten Titer, also die Zahl der Antikörper, bestimmen lassen. War man doch schon einmal geimpft, schadet die erneute Impfung nicht. Denn das Immunsystem „erkennt“ das abgeschwächte Masernvirus und „weiß“, dass es schon Antikörper dagegen gebildet hat.

Wurde die Krankheit schon einmal durchlitten, kann der Nachweis durch ein ärztliches Attest erfolgen.

Wenn der Nachweis nicht vorgelegt wird oder sich daraus ergibt, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt zu benachrichtigen und ihm die personenbezogenen Angaben zu übermitteln. Die örtlichen Gesundheitsämter sind zuständig, die Einhaltung der Impfpflicht zu überwachen. Gegen Eltern, die ihre in Gemeinschaftseinrichtungen betreuten Kinder nicht impfen lassen sowie gegen nicht geimpfte Mitarbeiter in Gesundheits- und Gemeinschaftseinrichtungen kann künftig ein Bußgeld in Höhe von bis zu 2.500 Euro verhängt werden.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes darf künftig jeder Arzt Schutzimpfungen durchführen.

Gebärmutterhalskrebs: Start für Früherkennung nach organisiertem Programm

Frauen zwischen 20 und 65 Jahren bekommen ab dem neuen Jahr regelmäßig Post von ihrer Krankenkasse: Alle fünf Jahre werden sie damit jetzt zu einer Früherkennungsuntersuchung auf Gebärmutterhalskrebs eingeladen und über Nutzen sowie Risiken der – altersabhängigen – Angebote des Früherkennungsprogramms informiert.

  • Frauen zwischen 20 und 34 Jahren können – wie bisher – einmal jährlich eine zytologische Untersuchung mittels des sogenannten Pap-Tests wahrnehmen. Dabei wird ein Abstrich vom Gebärmutterhals entnommen und auf veränderte Zellen untersucht. Je nach Ergebnis können weitere Untersuchungen folgen.
  • Für Frauen ab 35 Jahren wird die derzeitige jährliche zytologische Untersuchung künftig durch eine Kombinationsuntersuchung (Pap-Test sowie ein HPV-Test, bei dem sowohl auf humane Papillomviren als auch auf Zellveränderungen untersucht wird) ersetzt, die alle drei Jahre angeboten wird. Abhängig von den Ergebnissen können auch in dieser Altersgruppe weitere Untersuchungen folgen.

Krebsfrüherkennungsuntersuchungen können weiterhin auch unabhängig von den Schreiben der Krankenkassen und über das 65. Lebensjahr hinaus in Anspruch genommen werden. Wie bisher haben Frauen – neben dem organisierten Screening auf Gebärmutterhalskrebs – jährlich Anspruch auf eine klinische Untersuchung.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), das höchste Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen Deutschlands, hatte 2018 beschlossen, dass die Früherkennung des Zervixkarzinoms (Gebärmutterhalskrebs) als organisiertes Programm – wie schon das Darmkrebsscreening – nach dem Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz aufgebaut wird.

Frauenärzte werden verpflichtet, die Ergebnisse der Früherkennungsuntersuchungen elektronisch zu dokumentieren und verschlüsselt an ihre jeweilige Kassenärztliche Vereinigung zur Evaluation zu übermitteln. Im Schreiben der Krankenkassen zum Früherkennungsprogramm werden Teilnehmerinnen auch über die geplante Datenerhebung und -verarbeitung informiert.

Zigaretten: Kein Verkauf mehr von Kippen mit Menthol

Seit Mai 2016 mussten die EU-Staaten die Vorgaben der Tabakrichtlinie erfüllen, die größere Warnhinweise in Text und Bild auf Zigarettenschachteln und eine verbesserte Information über Inhaltsstoffe vorsah. Außerdem durften Zigaretten und Drehtabakerzeugnisse keine charakteristischen Aromen – wie Vanille oder Menthol – mehr enthalten, die den Geschmack und den Geruch von Tabak überdecken.

Für sämtliche Produkte mit einem höheren Marktanteil als drei Prozent hatte die EU jedoch eine Auslaufphase bis 2020 festgelegt, damit Hersteller und Händler ihre Bestände verkaufen konnten. Damit ist bald Schluss: Ab 20. Mai ist auch der Verkauf von Restbeständen mentholhaltiger Zigaretten verboten.

Kassenzettel: Bons nur noch ohne schädliches BPA

Es ist in unzähligen Alltagsprodukten zu finden: Ob Bodenbeläge, beschichtete Konservendosen, Lebensmittelverpackungen, Trinkflaschen aus Polycarbonat oder Thermopapier von Kassenzetteln – in allen steckt Bisphenol A (BPA). Seit 2017 von der Europäischen Chemikalienagentur wegen seiner schädlichen Wirkung auf das Hormonsystem als besonders besorgniserregender Stoff für Mensch und Umweltorganismen eingestuft, wird dem Einsatz der Chemikalie mit verschärften Grenzwerten und Verboten begegnet. So ist ab dem 2. Januar 2020 die Verwendung von Bisphenol A als Farbentwickler in Thermopapier von Bonrollen und Waagenetiketten aus Gründen des Gesundheitsschutzes verboten. Händler müssen ihren Bestand an Thermoetikettenpapieren, die BPA enthalten, bis Ende 2019 aufgebraucht haben. Die Pflicht zum Einsatz von BPA-freiem Thermopapier gilt für Einzelhändler, Tankstellen, aber beispielsweise auch für Ticketcenter. Eine Reihe von Händlern hat nach eigenen Angaben schon seit einiger Zeit auf BPA-freie Bonrollen umgestellt.

Es gibt weitere Vertreter aus der Familie der Bisphenole, wie BPS und BPF, die möglicherweise als Ersatzstoffe für BPA in Bonrollen eingesetzt werden. Diese können ebenfalls das Hormonsystem schädigen, eine Regelung für diese Ersatzstoffe steht aber bisher noch aus. Der beliebte Hinweis „BPA-frei“ ist daher nicht unbedingt aussagekräftig. Die Produkte sollten – so die Forderung der Verbraucherzentrale NRW – generell Bisphenol-frei sein.

Die Verbraucherzentrale NRW rät, bedrucktes Thermopapier wie Kassenzettel oder Fahr- und Eintrittskarten soweit wie möglich über den Restmüll zu entsorgen. Dadurch wird verhindert, dass Bisphenol A über recycelte Papierprodukte wie Toilettenpapier wieder in den Stoffkreislauf und in die Umwelt gelangt.

Textilien: Strengere Grenzwerte für 33 krebserregende Substanzen

Ab 1. November 2020 werden 33 krebserregende Substanzen in Textilien, die mit der Haut in Berührung kommen, sowie in Schuhen zum „Auslaufmodell“: Die EU hat für chemische Stoffe, die bekanntermaßen bzw. wahrscheinlich beim Menschen krebserregend sind, niedrigere Grenzwerte für deren Einsatz etwa in Bekleidung, Bettwäsche, Sportkleidung, Taschen, wiederverwendbare Windeln oder auch Polsterungen festgeschrieben. Die strengeren Vorgaben gelten etwa für Cadmium, Chrom, Arsen, Blei und deren Verbindungen, aber auch für Benzol und weitere Stoffe. Die europäische Verbraucherorganisation BEUC hatte dagegen gefordert, dass auch solche Stoffe, bei denen der Verdacht auf krebserzeugende Wirkung beim Menschen besteht, beschränkt werden, und zudem weitere gesundheits- und umweltgefährdende Stoffe sowie allergieauslösende Substanzen oder langlebige Umweltgifte ebenfalls mit höheren Grenzwerten minimiert werden.

Wer über die gesetzlichen Vorgaben hinaus Schadstoffe in Kleidung und Textilien vermeiden will, dem empfiehlt die Verbraucherzentrale NRW, sich an Siegeln orientieren, die strengere Anforderungen stellen: Das IVN (Internationaler Verband der Naturtextilwirtschaft) und das GOTS-Siegel (Global Organic Textile Standard) etwa schließen viele Schadstoffe vom Anbau bis zum Endprodukt aus und die Fasern der Textilien müssen aus Bio-Anbau stammen.

Weichmacher: Verbot für vier krank machende Phthalate in Alltagsprodukten

Ob Schwimmhilfen oder Tierfiguren, Gummistiefel und Kopfhörerbügel, Kabel, Lacke, Bodenbeläge, Duschvorhänge oder Plastikgeschirr: erst durch Phthalat-Weichmacher erhalten diese Produkte ihre elastischen Eigenschaften. Für vier dieser Weichmacher gilt ab dem 7. Juli 2020 ein zulässiger Grenzwert von 0,1 Prozent, wenn sie bei der Herstellung von Alltagsgegenständen zum Einsatz kommen. Der Grenzwert gilt sowohl für die Verwendung als Einzelsubstanz als auch für die Summe der vier Weichmacher DEHP, DBP, BBP und DIBP. Diese Stoffe wirken nachgewiesenermaßen auf das Hormonsystem, können die menschliche Fortpflanzungsfähigkeit beeinflussen und sich schädlich auf die Entwicklung von Kindern im Mutterleib auswirken.

DBP und BBP sind in der EU schon länger in Babyprodukten und Spielzeug verboten. DEHP durfte auch bislang in Europa schon nicht mehr in Verpackungen fetthaltiger Produkte eingesetzt werden.

Lebensmittel: Der Nutri-Score kommt

Mit einem Nährwert-Logo in Ampelfarben können Lebensmittelhersteller ab 2020 freiwillig Auskunft geben, wie gesund das Fertiggericht ist. Der Nutri-Score signalisiert auf einer fünfstufigen Skala – vom grünen A bis zum roten E – wie der ernährungsphysiologische Wert eines Lebensmittels einzuordnen ist: dabei steht das „A“ in Grün für die günstigste und „E“ in Rot für die ungünstigste Nährwertbilanz. Auf einen Blick wird dann auf der Verpackung zu erkennen sein, wie es um das Produkt bestellt ist. Verbraucherverbände haben ein solches verbraucherfreundliches Kennzeichnungssystem lange gefordert.

Mit in die Nährwertbilanz einberechnet werden sowohl problematische Bestandteile wie Fett, gesättigte Fettsäuren, Salz, Zucker und der Energiegehalt als auch günstige Bestandteile wie Ballaststoffe, Proteine, Obst, Gemüse und Nüsse. Für die verschiedenen Inhaltsstoffe gibt es gewichtete Plus- und Minus-Punkte, die eine Gesamtpunktzahl ergeben. Die errechnete Punktzahl wird dann beim Nutri-Score in einen farblich unterlegten Buchstaben übersetzt.

In einer Verbraucher-Umfrage des Bundesernährungsministeriums hatte mehr als die Hälfte der Befragten den Nutri-Score als bestes von vier zur Auswahl stehenden Modellen favorisiert. Auch einige große Lebensmittelhersteller hatten sich für diese Variante ausgesprochen. In einer Reihe europäischer Länder, so in Frankreich, Belgien, Spanien, Portugal, Schweiz und Luxemburg – ist der Nutri-Score schon länger eingeführt.

Auch wenn Lebensmittelhersteller diese Kennzeichnung ab 2020 jetzt auch in Deutschland freiwillig verwenden können: Es braucht ein einheitliches, europaweites System, das für alle Hersteller Pflicht ist. Sonst droht ein Flickenteppich aus unterschiedlichen Darstellungen, die beim Einkauf kaum helfen, Zusammensetzungen und Inhaltsstoffe leicht zu bewerten und Produkte miteinander zu vergleichen.“

 

 

Quelle, Bild und weitere Infos: https://www.verbraucherzentrale.nrw