Derzeit geistert die Gefahr einer „De-Industrialisierung“ Deutschlands durch die Medien. Begleitet wird das Ganze von der Warnung vor der Überregulierung allgemein und zu teuren Transformation beim Klima- und Umweltschutz.
Tatsächlich ist von Januar bis März 2023 das Bruttoinlandsprodukt Deutschlands um 0,3 Prozent und damit bereits das zweite Quartal in Folge gesunken und die Angst herrscht vor, dass sich die Volkswirtschaft schon in einer sogenannten technischen Rezession befindet. Auch im zweiten Quartal hat das Bruttoinlandsprodukt gegenüber dem ersten Quartal preis-, saison- und kalenderbereinigt stagniert, die Wirtschaftsleistung ist nahezu unverändert geblieben.
Trotz ihrer immensen Gewinne wird von der organisierten Unternehmerschaft mokiert, dass angesichts der wirtschaftlichen Flaute, hohen Energiekosten und steigenden Zinsen viele Firmen die Kostenbelastungen nicht mehr stemmen könnten und in die Pleite rutschen. Schon wird vor einer „Kreditklemme“ gewarnt.
Dabei werden immer wieder die Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) genutzt, um die steigenden Zahlen der Insolvenzverfahren als Gradmesser für die heiße Wirtschaftskrise heran zu ziehen.
Ob das eine redliche Vorgehensweise ist, dürfte fraglich sein.
Während der Coronazeit hatte die Bundesregierung die Insolvenzantragspflichten teilweise ausgesetzt, um eine Flut von Firmenpleiten zu verhindern. Trotz Pandemie- und Energiekrise blieb die Zahl der Insolvenzen auch niedrig. Seit August letzten Jahres steigt die Zahl der Pleiten jedoch kontinuierlich an.
Zahlenspiele mit wenig Aussagekraft
Die Unternehmensinsolvenzen nehmen in Deutschland nach Angaben des Statistischen Bundesamtes in der Rezession spürbar zu. Der Anstieg der Unternehmensinsolvenzen wird auf verschiedene Faktoren zurückgeführt, darunter die anhaltende Konjunkturschwäche, steigende Energie- und Materialkosten sowie höhere Kreditkosten aufgrund gestiegener Zinsen.
Im Juli 2023 beantragten fast ein Viertel mehr Unternehmen ein reguläres Insolvenzverfahren als im Vorjahresmonat.
Endgültige Zahlen liegen für den Monat Mai 2023 vor. In diesem Monat meldeten 1.478 Unternehmen Regelinsolvenzen an, eine Steigerung um 19 Prozent zum Vorjahresmonat. Im April 2023 hatte sie bereits um 4,8 Prozent gegenüber April 2022 zugenommen. Im ersten Quartal erhöhte sich die Zahl der beantragten Unternehmensinsolvenzen um 18,2 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum auf 4.117. Die Forderungen der Gläubiger bezifferten die Amtsgerichte auf knapp vier Milliarden Euro. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, war das fast doppelt so viel wie im Mai 2022 mit knapp 2,2 Milliarden Euro.
Auch stiegen die voraussichtlichen Forderungen der Gläubiger aus den gemeldeten Unternehmensinsolvenzen deutlich an. Von den Amtsgerichten wurden sie auf rund 6,7 Milliarden Euro, nach rund 3,9 Milliarden Euro ein Jahr zuvor beziffert.
Bezogen auf 10.000 Unternehmen gab es in den ersten drei Monaten des Jahres zwölf Insolvenzen. Die meisten davon entfielen auf die Branche Verkehr und Lagerei mit 26 Fällen. Es folgten die Bereiche Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden sowie sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen (wie zum Beispiel Zeitarbeitsfirmen) mit jeweils 20 Fällen. Die geringste Häufigkeit mit nur einer Insolvenz je 10.000 Unternehmen gab es in der Energieversorgung.
Als Indiz für die für eine sich verschärfende Wirtschaftskrise wird gerne auch die Steigerung bei den Insolvenzgeld-Ausgaben herangezogen. So vermeldetet die Bundesagentur für Arbeit (BA) kürzlich, dass Im ersten Halbjahr 2023 von ihr für das umlagefinanzierte Insolvenzgeld 647,0 Millionen Euro ausgegeben wurde, 365,2 Millionen Euro (129,6 Prozent) mehr als im ersten Halbjahr 2022 mit 281,8 Millionen Euro und auch wesentlich mehr als in den ersten Halbjahren der weiteren Vorjahre. Die Ausgaben im ersten Halbjahr 2023 übertrafen die Gesamtausgaben im Vorjahr (2022: 534,0 Millionen Euro) um 113,0 Millionen Euro.
Die Jahressumme bzw. 12-Monatssumme der Ausgaben für das Insolvenzgeld stieg nach 492,6 Millionen Euro in 2021 und 534,0 Millionen Euro in 2022 auf 899,2 Millionen Euro in den 12 Monaten von Juli 2022 bis Juni 2023.
Die ganzen Zahlenspiele verlieren aber schnell an Aussagekraft, wenn genauer hingeschaut wird. Die steigenden Insolvenzgeldzahlungen sagen zunächst nichts über die reale wirtschaftliche Situation des Unternehmens aus, sondern lediglich, dass für die Dauer von bis zu drei Monaten die Löhne und Gehälter durch die Arbeitsverwaltung in Höhe von 60 Prozent vom Nettoentgelt ausgezahlt werden. Das Unternehmen kann durch die Nichtabführung von Lohnsteuern zum Teil sehr hohe Kosten einsparen und die Insolvenz nutzen, ohne Schutzmöglichkeit, die Beschäftigten sofort zu entlassen.
Die Schulden der einen sind das Vermögen der anderen
Die Binsenweisheit, dass die Schulden der einen das Vermögen der anderen sind, ist zwar allgemein gesehen richtig, allerdings kommt es darauf an, unter welchen sozio-ökonomischen Bedingungen diese Prozesse stattfinden.
In den Gesellschaften, in denen kapitalistische Produktionsverhältnisse dominant sind, wird Geld zu Kapital und das zinstragende Kapital entspringt der Zirkulation des industriellen Kapitals. Eine Bewegung des industriellen Kapitals ist ohne Kredit gar nicht möglich. Immer, wenn Waren von einem Unternehmen verkauft werden, fließt vorgeschossenes Kapital, also die Investition in die Herstellung dieser Waren, zurück. Es wird aber nicht sogleich wieder als Kapital in eine nächste Runde der Warenproduktion investiert. Statt auf die nächste Runde der Warenproduktion zu warten, kann das zurückfließende Kapital zunächst als zinstragendes Kapital verwendet werden. Das ist sogar notwendig, um den Gesamtprozess am Laufen zu halten.
Irgendwer gewährt immer Kredite, um die
- nächste Runde Warenproduktion in Gang zu setzen,
- neue Technik zum Einsatz zu bringen,
- Produktion auszuweiten
oder die Profitrate zu erhöhen.
Mithilfe des Kredits können sich die Kapitaleigner dabei sowohl als Kreditgeber als auch als Kreditnehmer bereichern. Wenn aber die Angehörigen der subalternen, also der niedrigen Klassen zu Kreditnehmern werden, werden Teile ihrer Einkommen dann als Zinszahlungen kapitalisiert und es bilden sich Ausbeutungsverhältnisse. Der Kredit kann somit den einen noch reicher machen und den anderen nie. Es sei denn, er wird auch zum Kapitalisten.
Durch ein Insolvenzverfahren werden nicht Geld und Werte verbrannt, sondern es ändert sich etwas an ihrer Zirkulation. Für die einzelnen finanzkräftigen Unternehmen bieten die Insolvenzen der anderen zusätzlich die Möglichkeit, im Rahmen der Konkurrenz und der Steigerung des Profits eine privilegierte Marktstellung zu erhalten.
Herkömmliche Insolvenzverfahren
In dem Moment der Insolvenzbeantragung ist praktisch zumindest ein Teil der Arbeitsplätze verloren und für alle Beteiligten abgeschrieben. Das Aus soll für die Beschäftigten durch das Insolvenzgeld schmackhafter gestaltet werden, doch mit dem Insolvenzgeld ist man zunächst einmal für 3 Monate aus dem Betrieb raus.
Bei dem herkömmlichen Verfahren, auch Regelinsolvenzverfahren genannt, wird ein Insolvenzverwalter eingesetzt, der das Unternehmen durch das Verfahren führt und bemüht ist, den Gläubigern möglichst viel Wert aus der Masse zukommen zu lassen.
Oft kommt bei den größeren Insolvenzen ein Investor ins Spiel, der als Retter von den Medien hochgelobt wird und das Unternehmen „saniert“. Nach dem Kauf, manchmal für einen symbolischen Euro, wird die Verwertung gestartet. Die kurzfristigen Gewinne werden meistens mithilfe der Gewerkschaften erzielt, die um des Ganzen willens dem Abbau von Arbeitsplätzen, Verlängerung der Arbeitszeit, Kürzungen der übertariflichen Leistungen, Lohnsenkungen, nicht vergüteten Überstunden, Auslagerung einzelner Bereiche und dem Einsatz von Leiharbeitskräften zustimmen. Die folgenden Gewinne generieren sich aus dem Profit oder aus der Ausschlachtung des Unternehmens.
Die Regelinsolvenzverfahren laufen oft 20 Jahre und mehr, auch wenn es den angeblich maroden Betrieb schon lange nicht mehr gibt und die Gläubiger leer ausgingen.
Doch müssen diese im Regelfall automatisch ablaufenden Prozesse nicht unbedingt sein. Der Gesetzgeber hat mittlerweile die Insolvenzordnung dahingehend angepasst, dass weitere Verfahrensformen möglich sind, mit denen Unternehmen ausgeschlachtet und zur Gewinnsteigerungen umstrukturiert werden können. Dabei spielt es gar keine Rolle, dass der Betrieb schwarze Zahlen schreibt, der Belegschaft auch zukünftig den Lebensunterhalt sichert und keiner „Rettungsversuche“ bedarf.
Schutzschirmverfahren als besondere Variante der Eigenverwaltung
Das Schutzschirmverfahren ist eine Form im vorläufigen Insolvenzverfahren. Dabei müssen Unternehmen in wirtschaftlicher Not nicht mehr zwangsläufig die Regelinsolvenz durchlaufen.
Das Schutzschirmverfahren gemäß § 270b InsO ist eine zulässige Alternative zur Regelinsolvenz, wenn Aussichten auf eine wirtschaftliche Erholung gegeben sind. Juristisch gesehen verknüpft das Schutzschirmverfahren die vorläufige Eigenverwaltung mit dem Ziel der frühzeitigen Vorlage eines Insolvenzplans.
Die in wirtschaftliche Schieflage geratenen Unternehmen können durch das Verfahren Schulden drastisch reduzieren. Mit Hilfe der unterschiedlichen Schutzmaßnahmen und Sonderrechte kann das Unternehmen weiterhin operieren. Auch erhält es staatliche Subventionen. Das Ziel ist zunächst die Herstellung von Liquidität und letztendlich die vollständige Sanierung des Betriebs und die Abwendung der Insolvenz.
Im Schutzschirmverfahren ist der Sachwalter vom Unternehmen weitgehend frei wählbar. Das Gericht kann ihn nur aufgrund einer mangelnden Eignung ablehnen, beispielsweise bei fehlender Unabhängigkeit oder völlig fehlender Erfahrung.
Während des Verfahrens werden dem Unternehmen Sonderrechte eingeräumt, wie etwa
- die Kündigung ohne Sozialplan innerhalb von drei Monaten. Es gelten keine Kündigungsfristen, weder die gesetzlichen noch arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche,
- die außerordentliche Kündigung von unwirtschaftlichen Verträgen,
- die Übernahme der Personalkosten,
und den Schutz vor Zwangsvollstreckung.
In der Praxis wird die einfache, vorläufige Eigenverwaltung gemäß § 270a Insolvenzordnung als Verfahrensart bevorzugt, da die Voraussetzungen für das Schutzschirmverfahren, wie das Nichtvorliegen von Zahlungsunfähigkeit und die Erstellung einer dafür erforderlichen Feststellungsbescheinigung nicht nur zeitintensiver ist, sondern höhere Hürden stellt.
Insolvenz in Eigenverwaltung
Die Insolvenz in Eigenverwaltung nach den §§ 270 ff. der Insolvenzordnung gibt es schon länger, sie wurde aber von den Gerichten nur sehr selten angeordnet.
Nachdem im Jahr 2012 das „Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen” (ESUG) in Kraft trat, erlebte dieses Verfahren einen regelrechten Aufschwung. Mit dem neuen Gesetz wollte die Bundesregierung vorgeblich Firmen ermutigen, rechtzeitig Insolvenz anzumelden.
Die Eigenverwaltung ist kein eigenes Verfahren, sondern eine Sonderregelung zur Verwaltung des Vermögens des Insolvenzschuldners. Sie findet im vorläufigen Verfahren statt und es wird kein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt, sondern auch der Schuldner selbst kann die Verwaltung übernehmen.
Die Praxis der Gerichte seit 2012 zeigt, dass die Eigenverwaltung immer dann angeordnet wird, wenn sich das Unternehmen des Schuldners offenbar mittelfristig fortführen lässt und eine positive Fortführungsprognose hat.
Die Insolvenz in Eigenverwaltung ist auch deshalb attraktiv, weil sie das Unternehmen für drei Monate finanziell entlastet, denn es gibt Insolvenzgeld, die Umsatzsteuer wird eingespart und die Miet- und Leasingraten werden ausgesetzt. Erleichtert wird, Verträge zu kündigen und sich von den Beschäftigten zu trennen. Nach den drei Monaten arbeitet das Unternehmen wieder unter Vollkosten.
Die Eigenverwaltung endet mit der Anordnung der Überleitung in das reguläre Insolvenzverfahren oder der Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Eine vom Schuldner gegebenenfalls während der Eigenverwaltung erteilte Vollmacht, die sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht, erlischt gemäß § 117 Abs. 1 InsO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Die Eigenverwaltung ist konstruktionsbedingt schon anfällig für den Missbrauch, so
- ist die gesetzmäßige Verfahrensleitung und -durchführung vielfach nicht gewährleistet, weil die Berater schlechte Leistungen erbringen.
- führt die Hälfte der Eigenverwaltungsverfahren später in die Regelinsolvenz.
- liegt die durchschnittliche Verfahrensdauer in Wahrheit bei 763 Tagen anstatt bei den oft beschworenen neun bis zehn Monaten.
- ist die vielfach beratergesteuerte Auswahl des vorläufigen Sachwalters zu einer echten Unsitte geworden, die auch auf der oftmals manipulativen Zusammensetzung der Gläubigerausschüsse, gesteuert durch den Berater, fußt.
- ist die Behauptung, dass eher kein Einfluss auf die Unabhängigkeit der Sachwalter ausgeübt wird, schlicht unwahr. Der Sachwalter ist in ein vom Berater gesponnenes Abhängigkeitssystem eingebunden und nimmt seine gesetzlichen Aufgaben nicht ordnungsgemäß wahr, weil er auf die nächste Empfehlung schielt.
- kann der Schuldner nicht Interessenwahrer der Gläubiger sein, da er bereit sein wird, wirtschaftliche Eigeninteressen dem Gläubigergesamtinteresse unterzuordnen. Das ist eine gesetzlich verursachte Interessenkollision.
- ist nicht mehr das unabhängige Verhalten des Sachwalters gegeben, es kann allzu häufig zu Verletzungen der gesetzlichen Vorschriften, etwa der Anzeigepflicht durch den Sachwalter kommen.
- verbilligt die Eigenverwaltung die Verfahren nicht, im Gegenteil, sie verteuert sie stets dann, wenn sie scheitert, was in fast der Hälfte der Verfahren geschieht.
- entstehen regelmäßig enorme Beratungskosten, sodass die Gefahr einer kostenträchtigen Nebeninsolvenzverwaltung besteht. Das ist besonders für Kleinunternehmen untragbar, gerade dann, wenn die Eigenverwaltung schlussendlich in die Regelinsolvenz führt. Es stehen dann keine ausreichenden Mittel mehr für die leistungswirtschaftliche Sanierung zur Verfügung.
- beantragt der Firmeninhaber das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung, das heißt, dass bei dieser Form der Pleite er die Geschäfte wie bisher und unter Umständen sogar mit demselben Management fortsetzen kann.
- bietet das Verfahren in Eigenverwaltung dem Unternehmen größere Spielräume zu Verhandlungen mit seinen Gläubigern und anderen Beteiligten.
- werden für die Dauer von bis zu drei Monaten die Löhne und Gehälter aus den Mitteln des Insolvenzgeldes finanziert. Dieses Geld wird von anderen Firmen aufgebracht und durch die Arbeitsverwaltung in Höhe von 60 Prozent vom Nettoentgelt ausgezahlt.
- kann das Unternehmen auch durch die Nichtabführung von Umsatzsteuern, Lohnsteuer und sonstiger Steuern zwischen dem Insolvenzantrag und der Eröffnung des Verfahrens zum Teil sehr hohe Kosten einsparen
und so werden die Gläubiger mit kleinen Quoten häufig den Rest der Forderung erlassen, was zu einer massiven Stärkung des Eigenkapitals der zahlungsunfähigen Firma führt.
Geschäftsmodell für Wirtschaftskanzleien
Mittlerweile haben sich einige Wirtschaftskanzleien auf die Verfahren in Eigenverwaltung spezialisiert und sich etwas Tolles einfallen lassen. Um an neue Kunden zu kommen, bieten sie Unternehmen an, mit ihrer Hilfe in die Insolvenz zu gehen, ihre Geschäfte wie bisher und unter Umständen sogar mit demselben Management fortzusetzen, um dann bei den Verhandlungen mit den Gläubigern eine Reihe von Sondervergünstigungen herauszuschlagen und für die Dauer von bis zu drei Monaten die Löhne und Gehälter aus den Mitteln des Insolvenzgelds zu finanzieren.
Beißen die Kunden an, wird ihnen das Ganze erläutert: Zunächst einmal müssen sich die neuen Kunden der Wirtschaftskanzlei von dem eigenen Unternehmen eine, wenn möglich recht hohe Summe auszahlen lassen und diese auf Familienmitglieder übertragen. Die Familienmitglieder würden das Geld dann an den Firmeninhaber zu hohen Zinsen verleihen. Dann fordern sie nach einer gewissen Frist die gesamte Summe des Kredits zurück, wozu der Firmeninhaber, trotz guter Geschäfte, nicht in der Lage ist. Damit wäre dieser jedoch trotz aller Gewinne zahlungsunfähig.
Die Zahlungsunfähigkeit ist die Voraussetzung für die Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Amtsgericht.
Der Firmeninhaber beantragt das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung, will heißen, dass bei dieser Form der Pleite er die Geschäfte wie bisher und unter Umständen sogar mit demselben Geschäftsführer fortsetzen kann. Dieses Verfahren bietet dem Unternehmen größere Spielräume zu Verhandlungen mit seinen Gläubigern und anderen Beteiligten. Nun können, wie bereits erwähnt, für die Dauer von bis zu drei Monaten, die Löhne und Gehälter aus den Mitteln des Insolvenzgeldes finanziert werden. Zur „Gesundung“ des Unternehmens kann auch die Nichtabführung von Umsatzsteuern, Lohnsteuer und sonstigen Steuern zwischen dem Insolvenzantrag und der Eröffnung des Verfahrens beitragen.
So ist es kein Wunder, dass die Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung immer häufiger durchgeführt und mit gesetzlichem Segen völlig „krumme Geschäfte“ getätigt werden, bei denen Geld und Ware, auch öffentliche Mittel, in die Taschen von Firmeninhabern und Rechtsanwälten umverteilt werden.
Zusammenhang zwischen Unternehmenspleiten und der wirtschaftlichen Entwicklung gibt es nicht
Selbst die Insolvenzverwalter sind nicht besorgt über die steigenden Unternehmensinsolvenzen und weisen darauf hin, dass es sich dabei um einen natürlichen Prozess zur Bereinigung der Wirtschaft und zur Stärkung gesunder Unternehmen handelt.
Sind sie es doch, die bei den Unternehmensinsolvenzen immer auf der Gewinnerseite stehen und horrende Summen kassieren.
Erstaunlich ist auch, dass die Unternehmenspleiten bei den Leiharbeitsfirmen stark angestiegen sind. Die Leiharbeitsfirmen haben in den vergangenen Jahren die Wandlung von der kleinen Klitsche zum „all-inclusiv-Betrieb“ vollzogen, der eine eigene Unterfirma in einem Unternehmen bildet und mittlerweile den Gesamtbetrieb berät und damit lenkt. immer öfter leisten sie das Gesamtmanagement ganzer Firmen im Auftrag der Eigentümer.
Es scheint, dass die Leiharbeitsunternehmen sich mit dem Insolvenzrecht gut auskennen und es für ihre Gewinnmaximierung nutzen.
Ein Blick in die Insolvenzordnung könnte auch den hochkarätigen, gut bezahlten Wirtschaftswissenschaftlern in den Think Tanks und Hochschulen nicht schaden, sie würden den Zusammenhang zwischen Unternehmenspleiten und der wirtschaftlichen Entwicklung nicht mehr automatisch herstellen.
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Quellen: Leibniz-Institut, Allianz, ver.di, DGB Bundesvorstand, Statistisches Bundesamt, AG Schuldner- und Insolvenzberatung, Creditreform, schuldneratlas, BFG, Leibniz-Instituts für Wirtschaftsforschung Halle (IWH) Bild: pixabay cco