Streikrecht ist Grundrecht

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Foto: ver.di

In der derzeitigen Diskussion um das Streikrecht wird seitens der kirchlichen Arbeitgeber angeführt, dass sie satzungsgemäß auf das Recht auf Aussperrung verzichten. Deswegen dürfe auch das Streikrecht nicht zugestanden werden, denn es sei Macht-Gleichheit hergestellt.

Stimmt das so – oder gibt es noch andere Machtinstrumente?

Da die kirchlichen Arbeitgeber auch Eigentümer der Einrichtungen sind, können sie diese auch verlagern, umstrukturieren, Teile ausgliedern, verkaufen oder auch schließen. Solche Änderungen haben immer auch Auswirkungen auf die Größe und Handlungsmöglichkeit der Mitarbeitervertretungen. Das Machtgefälle verschiebt sich zugunsten der Arbeitgeber.

Was könnte es eigentlich für die Gewerkschaftsbewegung bedeuten, wenn die kirchlichen Arbeitgeber bzgl. des Streikverbots Recht bekommen?

Ein mögliches Szenario könnte vielleicht so aussehen: Auch privatwirtschaftliche Arbeitgeber könnten doch dann auf die Idee kommen, es den Kirchen gleich zu tun. Sie würden sich einen Verhaltenskodex geben, der eine Selbstverpflichtung zum Verzicht auf Aussperrung enthält und fordern, dass in ihren Betrieben der Streik verboten ist. Grundgesetzlich garantierte Rechte könnten so unter bestimmten Bedingungen durch Selbstverpflichtung ausgehebelt werden. Das Risiko besteht also, dass durch das Agieren der Kirchen langfristig das Streikrecht insgesamt gefährdet ist und das stärkste Machtmittel der Gewerkschaften abstumpft.

erschienen im Info-Brief Februar 2012