Die Kirchen schreiben genau vor, was ihre Mitarbeiter tun dürfen

Ein geschiedener Chefarzt, der wieder heiraten will, ist von seinem Arbeitgeber, einem Katholischen Krankenhaus in Düsseldorf gekündigt worden. Kann uns so etwas als kirchliche Beschäftigte auch in Dortmund passieren?

Nach Auskunft der Dortmunder Katholischen St.-Johannes –Gesellschaft, einer der größten Arbeitgeber in der Stadt, haben Verstöße gegen religiöse Richtlinien schon zu Kündigungen geführt. Der Konflikt ist immer dann da, wenn die Mitarbeiter sich nicht gegenüber der Katholischen Kirche loyal verhalten, aus der Kirche austreten, eine eingetragene Lebenspartnerschaft gründen oder ihre Arbeit nicht im Sinne der Kirche erfüllen. Dazu zählt auch der „Abschluss einer nach kirchlichem Glaubensverständnis und Rechtsordnung ungültigen Ehe“. Die archaisch anmutende kirchliche Grundordnung ist gar nicht alt – sie stammt z.B. im Wirkungsbereich des Erzbischofs von Köln aus dem Jahr 1993.

Und wie sieht es bei den Evangelischen Anstellungsträgern aus? Nach Auskunft der Evangelischen Kirche in Dortmund und Lünen kann auch hier der Kirchenaustritt zur Kündigung führen. Scheidungen und erneutes Heiraten spielen arbeitsrechtlich keine Rolle. Auch habe man keine Probleme mit eingetragenen Lebenspartnerschaften. Die aktuelle Rechtsprechung im o.a. Fall: „Die Wiederverheiratung eines katholischen Chefarztes an einem katholischen Krankenhaus rechtfertigt nicht in jedem Fall  seine ordentliche Kündigung. Sie ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Loyalitätsverstoß auch bei Abwägung der Interessen beider Vertragsteile im Einzelfall ein hinreichend schweres Gewicht hat“.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011-2AZR 543/10

erschienen im Info-Brief Januar 2012