Seit dem 1. August 2013 hat jedes Kind in Deutschland mit vollendetem erstem Lebensjahr, gemäß dem Kinderförderungsgesetz (KiFöG), einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung oder bei einer Tagespflegeperson. Trotz des Ausbaus des Platzangebotes in Kindertageseinrichtungen, gibt es bis heute einen erheblichen Nachholbedarf. Auch weil viele Plätze für Kinder unter 3 Jahren fehlen, wurde ebenfalls am 1. August 2013 das Betreuungsgeld eingeführt. Das Betreuungsgeld ist eine Sozialleistung für Familien, die ihre Kinder im zweiten und dritten Lebensjahr ohne Inanspruchnahme öffentlicher Angebote, wie etwa Kindertagesstätten, betreuen. Betreuungsgeld wird unabhängig davon gezahlt, ob die Eltern erwerbstätig sind oder nicht. Die Rechtsgrundlage für das Betreuungsgeld ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)geregelt. Ein Anspruch auf Betreuungsgeld besteht vom ersten Tag des 15. Lebensmonats bis maximal zum 36. Lebensmonat des Kindes. Das Betreuungsgeld betrug im Jahr 2013 monatlich 100,00 Euro und seit dem 01. August 2014 werden 150,00 Euro gezahlt. In Dortmund wurde aktuell in 2.264 Fällen das Betreuungsgeld gezahlt. Bereits im Vorfeld haben die Gewerkschaften, besonders die Gewerkschafterinnen, gegen das Gesetz mobil gemacht und es rundherum abgelehnt. Durch neuere Untersuchungen, die die praktischen Auswirkungen des Gesetzes durchleuchten, wurden die Vorbehalte der DGB-Frauen voll bestätigt. Betreuungsgeld – Herdprämie, Kitaplatzhandelswährung, Anspruchsbremse für staatliche Leistungen… weiterlesen