Einem Hartz-IV-Bezieher darf nicht das Arbeitslosengeld gekürzt werden, weil er ein Arbeitsangebot abgelehnt hat. Das sagt das Sozialgericht in Gotha. Seiner Meinung nach ist die bisherige Praxis verfassungswidrig, weil sie die Menschenwürde des Betroffenen antastet, sowie Leib und Leben gefährden kann. Das Gericht ist der Auffassung, dass die im Sozialgesetzbuch festgeschriebenen Sanktionsmöglichkeiten der Jobcenter gleich gegen mehrere Artikel des Grundgesetzes verstoßen.
Das Gothaer Gericht ist bundesweit das erste Gericht, das die Frage aufwirft, ob die Sanktionsmöglichkeiten der Jobcenter mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Erstmals wird gefragt, ob auch neben der Verletzung der Gewährleistungspflicht des Existenzminimums und damit auch des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit, gleichfalls noch die grundgesetzlich garantierte Berufsfreiheit durch die Sanktionen ausgehebelt wird. Der Aspekt der grundgesetzlich garantierten Berufsfreiheit hat in den seit Jahren geführten Diskussionen um die Sanktionsmechanismen praktisch so gut wie nie eine Rolle gespielt. Obwohl die Menschen, die im Hartz-IV-Bezug sind, permanent unter Druck möglicher Sanktionen stehen, weil jeder Vermittlungsvorschlag des Jobcenters ein nichtablehnbares Angebot“ ist. Die Freiheit der Berufswahl gibt es für sie nicht. Jetzt muss das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entscheiden. Sozialgericht Gotha: „Hartz IV-Sanktionen gegen erwerbsfähige ALG II-Empfänger sind verfassungswidrig“ weiterlesen →