Sozialgericht Gotha: „Hartz IV-Sanktionen gegen erwerbsfähige ALG II-Empfänger sind verfassungswidrig“

Zoonarwww.BilderBox.com Gerichtshamme4rEinem Hartz-IV-Bezieher darf nicht das Arbeitslosengeld gekürzt werden, weil er ein Arbeitsangebot abgelehnt hat. Das sagt das Sozialgericht in Gotha. Seiner Meinung nach ist die bisherige Praxis verfassungswidrig, weil sie die Menschenwürde des Betroffenen antastet, sowie Leib und Leben gefährden kann. Das Gericht ist der Auffassung, dass die im Sozialgesetzbuch festgeschriebenen Sanktionsmöglichkeiten der Jobcenter gleich gegen mehrere Artikel des Grundgesetzes verstoßen.

Das Gothaer Gericht ist bundesweit das erste Gericht, das die Frage aufwirft, ob die Sanktionsmöglichkeiten der Jobcenter mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Erstmals wird gefragt, ob auch neben der Verletzung der Gewährleistungspflicht des Existenzminimums und damit auch des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit, gleichfalls noch die grundgesetzlich garantierte Berufsfreiheit durch die Sanktionen ausgehebelt wird. Der Aspekt der grundgesetzlich garantierten Berufsfreiheit hat in den seit Jahren geführten Diskussionen um die Sanktionsmechanismen praktisch so gut wie nie eine Rolle gespielt. Obwohl die Menschen, die im Hartz-IV-Bezug sind, permanent unter Druck möglicher Sanktionen stehen, weil jeder Vermittlungsvorschlag des Jobcenters ein  nichtablehnbares Angebot“ ist. Die Freiheit der Berufswahl gibt es für sie nicht. Jetzt muss das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entscheiden.

Ein Erwerbsloser, der spätere Kläger, hatte zunächst ein Arbeitsangebot seitens des Jobcenters abgelehnt. Daraufhin wurde ihm das Arbeitslosengeld II im ersten Schritt um 30 Prozent gekürzt. Danach sollte der Leistungsberechtigte eine Probearbeit bei einem weiteren Arbeitgeber absolvieren. Dies tat er nicht. Wegen dieser im Sozialgesetzbuch II (SGB II) verankerten erneuten „Pflichtverletzung“ wurde wieder um weitere 30 Prozent sein Geld gekürzt.

Die Folge ist dabei, dass die Betroffenen durch die Sanktionen in allen Lebensbereichen abstürzen und sogar in lebensgefährdende Situationen kommen.

Seit Jahren werden die Sanktionsstatistiken genutzt, um in der Bevölkerung das Vorurteil zu streuen, dass Erwerbslose regelmäßig ihren Auflagen nicht nachkommen. Da werden auch mal falsche Statistiken unbereinigt veröffentlicht. Wenn es dann aber ernst wird und die Betroffenen sich wehren, sind die Sanktionen bei der gerichtlichen Überprüfung nicht aufrecht zu halten.

Das Bundesverfassungsgericht hat nach eigenen Angaben aktuell bereits einige Verfahren vorliegen, in denen es um Leistungskürzungen im SGB II geht. Über die Verfassungsmäßigkeit von Sanktionen haben aber die Karlsruher Richter bislang noch nicht entschieden. Sie haben aber in einem Grundsatzurteil zur Höhe der Hartz-IV-Sätze im Jahr 2010, dem Gesetzgeber einen sogenannten Gestaltungsspielraum zugestanden

Das Bundessozialgericht hatte Ende April 2015 entschieden, dass Kürzungen bis zu 30 Prozent noch verfassungsgemäß seien.

In dem jetzigen Fall beim Sozialgericht in Gotha hatte das Jobcenter Erfurt nach Angaben des Gothaer Gerichts, die Hartz-Leistungen in zwei Schritten um 60 Prozent gekürzt, weil der Kläger Stellengebote abgelehnt hatte.

In dem Vorlagebeschluss des SG Gotha an das BVerfG zur Verfassungswidrigkeit von Arbeitslosengeld-II-Sanktionen heißt es: „Zur Überzeugung der Kammer sind diese Vorschriften unvereinbar mit Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Sie verstoßen gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, gegen die verfassungsrechtlich garantierte Berufsfreiheit und das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Klärung der aufgezeigten verfassungsrechtlichen Fragen ist zur abschließenden Beurteilung des Falles unerlässlich. Die zur Lösung des Falles herangezogenen Vorschriften im SGB II sind zur Überzeugung der Kammer unter Verletzung der übergeordneten Rechtsnormen im Grundgesetz vom Gesetzgeber fehlerhaft gesetzt worden und hinsichtlich der sich aus ihnen ergebenden Rechtsfolgen mit dem Grundgesetz unvereinbar, weil eine erhebliche Abweichung vom verfassungsgemäßen Zustand, der insbesondere ein menschenwürdiges Existenzminimum garantieren soll, anzunehmen ist.“

Solche Vorlagen von Gerichten, die in Karlsruhe dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden, haben eine geringe Erfolgsquote.

Dennoch wird erwartet, dass nun geklärt wird, in welchen Umfang die Berufswahl tatsächlich eingeschränkt werden darf und in welchen Umfang Sanktionen sich tatsächlich mit dem Grundgesetz vereinbaren lassen.

Sollte das Bundesverfassungsgericht die Sanktionsvorschriften ganz oder teilweise für nichtig erklären, besteht kein Anspruch auf Rücknahme bestandskräftiger Sanktionsbescheide nach § 44 SGB X. (Bestandskräftig ist ein Sanktionsbescheid dann, wenn nicht innerhalb der Widerspruchsfrist Widerspruch eingelegt wurde.) Das ergibt sich aus § 79 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz. Diese Vorschrift dürfte § 44 SGB X als speziellere Vorschrift verdrängen.

Personen, gegen die jetzt eine Sanktion vom Jobcenter verhängt wird, müssen vorsorglich binnen eines Monats Widerspruch einlegen, wenn sie möchten, dass der Sanktionsbescheid aufgehoben wird. Das Widerspruchsverfahren kann dann ruhend gestellt werden, bis das Verfahren in Karlsruhe abgeschlossen sein wird.

Durch den Widerspruch wird zunächst verhindert, dass der Bescheid bestandskräftig, d.h. unanfechtbar und vollziehbar wird. Gegen einen ablehnenden Widerspruchsbescheid des Jobcenters ist dann die Klage vor dem Sozialgericht zulässig. Auch die Klage vor dem Sozialgericht führt dazu, dass der nunmehr maßgebliche Widerspruchsbescheid nicht bestandskräftig wird.

Sollte die einmonatige Widerspruchsfrist bereits abgelaufen sein, steht Betroffenen gegen belastende Bescheide auf dem Gebiet des SGB II die Möglichkeit zu, gegenüber dem Jobcenter die Überprüfung des Bescheides nach § 44 SGB X binnen eines Jahres zu beantragen. Dabei ist bei Berechnung der Frist vom Beginn des Jahres auszugehen, in dem der Antrag gestellt wurde. Demnach wären bei einem im Jahr 2015 gestellten Überprüfungsantrag, Bescheide aus den Jahren 2014 und 2015 nach § 44 SGB X überprüfbar. Die darauf ergehenden Überprüfungsbescheide sind dann wieder mit dem Widerspruch angreifbar.

In den Städten und Gemeinden sollten die Jobcenter aufgefordert werden, aktuelle Sanktionen zumindest bis zur Entscheidung des höchsten Gerichtes, (unter Umständen mit Schadensersatzforderungen) auszusetzen.

Erfahrungsgemäß werden die Jobcenter trotz der Entscheidung des Sozialgerichts Gotha an ihrer Sanktionspraxis festhalten.

 

Vorlagebeschluss Sozialgericht Gotha: http://www.sggth.thueringen.de/webthfj/webthfj.nsf/0AD60FCE578A520AC1257E5A00360E9A/$File/Vorlagebeschluss%20S%20%2015%20AS%205157%2014.pdf?OpenElement

weitere Infos: https://gewerkschaftsforum.de/sanktionen-im-sgb-ii-der-dgb-sollte-sich-neu-positionieren-2/

 Quellen: Sozialgericht Gotha, NACHDENKSEITEN

Bild: winboard.org