Ein Jahr „Sozialer Arbeitsmarkt“ mit dem „Teilhabechancengesetz“ – zur Stabilisierung und Ausbau des Niedriglohnsektors

Vor einem Jahr trat das Teilhabechancengesetz in Kraft. Die Bundesregierung stellte vier Milliarden Euro bereit, um Unternehmen, die Beschäftigung für langzeitarbeitslose Menschen anbieten, die Lohnkosten zu subventionieren. Ohne jegliche sozialpolitische Diskussion wurde mit dem neuen Gesetz ein gravierender Wechsel in der Arbeitsmarktpolitik vollzogen. Neuerdings stehen allen wirtschaftlichen Organisationsformen, auch den heimischen Privatunternehmen, staatlich geförderte Beschäftigung ohne Einschränkung offen.

Der Staat zahlt den Unternehmen beim Zustandekommen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mit den neuen Instrumenten „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ (TaAM) oder „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“ (EVL) bis zu 100 Prozent des Mindest- oder Tariflohns. Die Kriterien wie Zusätzlichkeit, öffentliches Interesse und Wettbewerbsneutralität wurden über Bord geworfen, die bislang eine geförderte Beschäftigung nur bei sozialen Trägern und öffentlichen Einrichtungen erlaubte.

Die Bundesregierung ging ursprünglich von rund 800.000 erwerbslosen Menschen aus, die mithilfe dieses Programms eine Beschäftigung aufnehmen und verschweigt, dass hier der Niedriglohnsektor weiter ausgebaut werden soll, damit die deutschen Unternehmen weiterhin den Weltmarkt dominieren können.

Die anvisierte Zahl von 800.000 Menschen insgesamt und 150.000 in dieser Legislaturperiode die „im Kampf gegen Langzeitarbeitslosigkeit“ mit diesem Programm eine Beschäftigung erhalten sollen, wird wohl schwer zu erreichen sein, wie die Statistiken im ersten Halbjahr 2019 zeigen. Seit Inkrafttreten des Teilhabechancengesetzes konnten bundesweit bis Ende Juli 2019 nur knapp über 21.000 Teilnehmende vermittelt werden.

Auch die bisherigen Ausgaben für die neuen Förderinstrumente zeigen eine eher zurückhaltende Nutzung der neuen Möglichkeiten: Im ersten Halbjahr 2019 wurden für das Förderinstrument „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“ (EVL -§ 16e SGB II) rund 7,3 Mio. Euro ausgegeben. Für das Förderinstrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ (TaAM -§ 16i SGB II) lagen die Ausgaben bei insgesamt 58,1 Mio. Euro. Davon stammen 42,7 Mio. Euro aus dem Eingliederungstitel und 15,4 Mio. Euro sind eingesparte Geldmittel für Leistungen für den Lebensunterhalt („Passiv-Aktiv-Transfer“). Die genannten 42,7 Mio. Euro entsprechen nur 3,4 Prozent der Mittel des Eingliederungstitels.

Bis Ende Juni 2019 erfolgten von den insgesamt 406 Jobcentern in Deutschland

  • in 58 Jobcenter in mindestens einem der neuen Instrumente „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ (TaAM) oder „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“ (EVL) keine Zuweisungen,
  • eine Überschneidung gab es bei 14 dieser Jobcenter, die keine der beiden Förderungen anwendeten,
  • 52 von 406 Jobcentern, also etwa ein Achtel, verzeichnete keine Zuweisung in die EVL,
  • bei 20 Jobcentern gab es im ersten Halbjahr keine Zuweisung in die TaAM

und

172 Jobcenter wiesen nur zwischen einem bis unter 10 Teilnehmenden in die EVL zu, womit dieses Instrument nur wenig genutzt wurde.

Die Berufsgruppen, denen die meisten der Arbeitsplätze zuzuordnen sind, bilden die Erziehungsberufe, soziale oder hauswirtschaftliche Berufe (14 Prozent), gefolgt von Gebäude- und versorgungstechnische Berufe (13 Prozent) und Gartenbauberufe/Floristik (11 Prozent).

Unterscheidet man nach Wirtschaftszweigen sind die Gesundheits- und Sozialwesen (24 Prozent der Arbeitsplätze) und Kunst und Unterhaltung / Sonstige Dienstleistungen (15 Prozent) führend.

Im ablaufenden Jahr 2019 gab es für die Anstellungsträger und Privatfirmen u.a. folgende Defizite:

  • Falls ein Tarifvertrag zur Anwendung kommt, dann berechnet das Jobcenter den Lohnkostenzuschuss nach § 16i Abs. 2 SGB II auf Grundlage des im Tarifvertrag vorgesehenen, vom Arbeitgeber laufend zu zahlenden Arbeitsentgeltes. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld werden nicht berücksichtigt. Dies benachteiligt tarifgebundene Arbeitgeber gegenüber nicht tarifgebundenen Arbeitgebern, die kein Urlaubs- und Weihnachtsgeld zahlen.
  • Der Lohnkostenzuschuss umfasst bei dem Teilhabechancengesetz nur die reinen Lohnkosten. Darüber hinaus gehende Kosten für die Einrichtung eines Arbeitsplatzes, Arbeitsmittel, Anleitung und Einarbeitung sowie Regiekosten sind nicht förderfähig. Dies bemängeln insbesondere gemeinwohlorientierte Einsatzstellen, die gesellschaftlich sinnvolle Produkte und Dienstleistungen anbieten, mit denen sich jedoch keine ausreichend hohen Erlöse erzielen lassen.
  • Bei nicht tarifgebundenen Unternehmen, die jedoch faktisch Tariflöhne zahlen, wird der Zuschuss nur auf Basis des Mindestlohns berechnet.
  • Frauen sind mit einem Förderanteil von 37 Prozent bisher deutlich unterrepräsentiert

und

bei privaten, gewinnorientierten Unternehmen zeigt sich heute schon, dass sich „Mitnahmeeffekte nicht ausschließen lassen“ und der Mehrwert aus öffentlich geförderter Arbeit privat angeeignet wird.

Teilhabechancengesetz verletzt die Menschenwürde

Mit der Diskussion um neue Sozialgesetzesvorhaben haben sich CDU und SPD besonders durch eine Wortakrobatik hervorgetan und ganz neue Begriffe erfunden. So redet man von „Starke-Familien-Gesetz, Gute-Kita-Gesetz, Respekt-Rente oder Sozialstaatskonzept 2025“.

Den Vogel schießt aber der Begriff „Gründungsmitglieder“ ab, mit dem man die Menschen bezeichnet, die seit der Einführung der Hartz IV-Gesetzgebung immer noch als „Altfälle“ erwerbslos sind und bei dem Teilhabechancengesetz vorrangig berücksichtigt werden sollen.

Geworben wird für das Teilhabechancengesetz auch mit Versprechungen für die Betroffenen, die sich bei genauerem Hinschauen aber mehr als weitere Drohung entpuppen. Böse Zungen behaupten, dass die Politiker auf Bundes- und Landesebene, aber vor allem in den Kommunen sich als Handelnde mit einer völligen sozio-ökonomischen Ahnungslosigkeit, die Lichtjahre von der konkreten Arbeits- und Lebenssituation der abhängig beschäftigten und erwerbslosen Menschen entfernt ist, outen. Doch kann man auch unterstellen, dass hier knallhart Menschen als billige und unfreiwillige Arbeitskräfte für den Niedriglohnsektor zugerichtet werden sollen.

Coaching

Grundsätzlich wird den erwerbslosen Menschen unterstellt, dass sie an individuellen „Vermittlungshemmnissen – von familiären Problemen über Fettleibigkeit bis hin zur Sucht“ leiden und die Sekundärtugenden wie frühes Aufstehen, Pünktlichkeit und regelmäßige Arbeitsabläufe einhalten, erst wieder trainieren müssen. Dabei sollen sie von Coaches unterstützt werden.

Komischerweise sollen das die gleichen Coaches machen, die genau daran in den letzten eineinhalb Jahrzehnten seit der Hartz-IV Einführung als Bewerbungstrainer und Individualcoaches in den immer gleichen Maßnahmen mit den gleichen Teilnehmern gescheitert sind. Jetzt sollen sie innerhalb von drei Monaten vor Beschäftigungsbeginn diese Menschen arbeitsfähig machen. In dieser Zeit werden dann plötzlich aus dem Menschen mit früheren Vermittlungshemmnissen ein abhängig Beschäftigter als vollwertiges, weil lohnarbeitendes Mitglied der Gesellschaft gemacht, das allerdings auch in der neuen Beschäftigung noch eines Coaches bedarf, wenn es bei der Verwertung seiner Arbeitskraft hakt.

Die neuen Beschäftigungsverhältnisse auf dem „Sozialen Arbeitsmarkt“

Das Teilhabechancengesetz sieht im Einzelnen vor, dass

  • die Maßnahme fünf Jahre dauert oder auch eine kürzere Befristung mit optionaler einmaliger Verlängerung explizit erlaubt ist.
  • nach 5 Jahren keine Verpflichtung für die Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung besteht und ein Großteil der Betroffenen wieder in den Hartz-IV-Bezug gehen wird.
  • der typische Arbeitsvertrag im Rahmen dieser Förderung voraussichtlich zunächst auf zwei Jahre angelegt sein wird und bei guter Führung und Leistung anschließend für drei Jahre verlängert werden kann.
  • es sich nur zum Teil um sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt. Da keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung erhoben werden, ist am Ende nur der Hartz-IV-Bezug möglich und das Hartz IV-System greift wieder. Es braucht nicht Arbeitslosengeld 1 nach dem SGB III gezahlt zu werden und es fallen keine Vermittlungskosten an.
  • die Jobcenter zusammen mit den potentiellen Arbeitgebern entscheiden, welcher Mensch welche Stelle annehmen muss. Der Arbeitszwang seitens der Jobcenter steht dabei der Selbstbestimmung des Einzelnen entgegen.
  • ein Angebot nicht abgelehnt werden kann. Auf jegliche Verweigerung folgt die Sanktionierung durch die Jobcenter.
  • der Mindestlohn, selbst in Vollzeit sind das etwa 1.550 Euro brutto, zum Leben zu wenig und zum Sterben zu viel ist. Schon gar nicht kann man davon seine Familie ernähren.
  • es sich um eine arbeitsmarktpolitische Maßnahme handelt und sich damit kein Arbeitsverhältnis begründet. So sind Verstöße gegen Arbeitsrechte und Arbeitsschutz vorprogrammiert.
  • im Zuge der Beschäftigung von Zusatzjobbern reguläre Beschäftigung in nicht zu vernachlässigendem Umfang verdrängt und der bestehende Wettbewerb beeinflusst werden.
  • Maßnahmeteilnehmer aus der Maßnahme durch die Arbeitsverwaltung abberufen werden können, z.B. für Bildungsmaßnahmen oder eine andere Arbeitsaufnahme

und dass die Beschäftigten immer noch unter der Knute der Jobcenter stehen. Da es sich um eine arbeitsmarktpolitische Maßnahme handelt, sind sie während der gesamten Laufzeit nicht nur ihren Unternehmen, sondern auch der „Betreuung“ durch die Jobcenter unterworfen.

Sanktionen können auch hier greifen

Im § 31 des SGB II wird unter dem Begriff „Pflichtverletzungen“ festgelegt, dass langzeitarbeitslose Menschen vom Jobcenter sanktioniert werden können, wenn sie z.B. eine Maßnahme nicht annehmen oder unterbrechen. Auf jegliche Verweigerung folgt die Sanktionierung durch die Jobcenter. Dies kann dazu führen, dass die Menschen gar kein Einkommen mehr erhalten, je nachdem, wie viel Prozent laut Vorgaben vom laufenden Bezug gestrichen wird.

Das Gothaer Sozialgericht war bundesweit das erste Gericht, das die Frage aufgeworfen hat, ob die Sanktionsmöglichkeiten der Jobcenter mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Es fragt, ob auch neben der Verletzung der Gewährleistungspflicht des Existenzminimums und damit auch des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit durch Sanktionen berührt werden.

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hatte in seiner Entscheidung am 05.11.2019 die Anwendung der Sanktionen einschränkt, allerdings festgestellt, dass die Kürzungen der Leistungen bis zu einer bestimmten Grenze mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Wäre das Gericht weitergegangen, wäre das gesamte HARTZ-IV-Gebilde in Frage gestellt worden. Denn Sanktion ist immer Strafe und Legitimation zugleich. Einmal wird bestraft und zum anderen den Menschen gezeigt, dass der Staat dazu das Recht hat, dass er das tun darf. Ohne Sanktionen würde das Hartz-IV-System seine Effektivität und Abschreckung als Mittel zur Lohnsenkung verlieren.

Grundgesetzlich garantierte Berufsfreiheit wird ausgehebelt

Die grundgesetzlich garantierte Berufsfreiheit wird ebenfalls berührt, wenn die Menschen gezwungen werden, jede Arbeit, Beschäftigung oder Maßnahme anzunehmen. Der Aspekt der grundgesetzlich garantierten Berufsfreiheit hat in den seit Jahren geführten Diskussionen um die Sanktionsmechanismen praktisch so gut wie nie eine Rolle gespielt.

Die Menschen, die im Hartz-IV-Bezug sind, stehen permanent unter Druck möglicher Sanktionen, weil jeder Vermittlungsvorschlag des Jobcenters ein „nicht ablehnbares Angebot“ sein kann. Die Freiheit der Berufswahl gibt es für sie nicht.

Es wird hierbei die SGB II Vorschrift der § 10 Abs. 2 angewandt. Danach ist einem erwerbslosen Menschen jede Arbeit zumutbar und er kann nur ausnahmsweise Arbeitsangebote ablehnen, z.B. nur, wegen besonderer körperlicher Anforderungen oder wegen der Gefährdung der Erziehung des Kindes. Ausdrücklich kein „wichtiger Grund“ zur Ablehnung eines Vermittlungsangebots soll sein, dass die „Arbeitsbedingungen ungünstiger“ als die Bedingungen des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses sind. Das ist der Hebel, mit dem man die Beschäftigten mit staatlichem Zwang in den Niedriglohnsektor drängt.

Staatlich subventionierte Leiharbeit

Neu beim Teilhabechancengesetz ist auch, dass Zeitarbeitsfirmen nicht als Förderberechtigte ausgeschlossen werden. Die Branche, die schon jetzt größter Abnehmer von langzeitarbeitslosen Menschen und Profiteur der Agenda 2010 ist, trommelte für das Gesetz am Lautesten. Der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. bot und bietet Seminare an und hat eine Broschüre herausgegeben, um seinen Mitgliedern Anleitungen für das Ausschöpfen des neuen Fördertopfs an die Hand zu geben. Denn das neue Gesetz macht die Träume dieser Branche wahr. Sie können ab sofort einen Menschen für 24 Monate anstellen, sich die kompletten Lohnkosten vom Staat bezahlen lassen und das Geld, das sie für die Verleihung der Beschäftigten erhalten, als Gewinn einstreichen. Der Leiharbeiter darf nicht mal kündigen, da ihm dann Sanktionen vom Jobcenter drohen.

Weiterer Ausbau des Niedriglohnsektors

Die Schaffung von voraussichtlich bis zu 800.000 zusätzlicher Beschäftigungs-/Maßnahme/- Arbeitsplätzen werden die Beschäftigungs- und Entlohnungsbedingungen aller Beschäftigten beeinflussen. Sie wird eine Umschichtung in den Betrieben zur Folge haben und reguläre Stellen abbauen.  Die verbleibenden Beschäftigten entwickeln zunehmend Ängste um ihren Arbeitsplatz und leisten, wenn sie Glück haben, bezahlte Mehrarbeit. Dadurch verhindern sie Neueinstellungen und können ihre familiären und sozialen Beziehungen nicht mehr pflegen. Sie verzichten auf die notwendige Genesungszeit bei Krankheit, schädigen damit ihre Gesundheit und verursachen mehr Kosten für das Gesundheitssystem. Gesamtgesellschaftlich wird eine angstgetriebene Hoffnungslosigkeit erzeugt und der Konkurrenzgedanke bestimmt noch mehr den Alltag.

Immer mehr öffentliche und private Unternehmen ziehen sich weiter aus ihrer Verantwortung zur Schaffung von regulären Arbeitsplätzen zurück. Dies wird unter anderem dadurch erreicht, dass eine bewusst erzeugte Unterfinanzierung der öffentlichen Haushalte forciert wird: mit Hinweis auf die leeren Kassen wird eine gesamtgesellschaftliche Akzeptanz gefördert, notwendige Arbeiten durch Arbeitskräfte aus dem „Sozialen Arbeitsmarkt“ erledigen zu lassen.

Bisher war es so, dass die langzeitarbeitslosen Menschen systematisch vom ersten Arbeitsmarkt strikt ferngehalten wurden, auch weil sie für den Maßnahmeträger gut eingearbeitete vollwertige Beschäftigte waren und in den sogenannten Zweckbetrieben der Wohlfahrtsverbände und gemeinnützigen Unternehmen für Profit sorgten. Weil sie aber immer noch unter Vermittlungshemmnissen litten, mussten sie wieder in eine Maßnahme mit sozialpädagogischer Begleitung. So gibt es Menschen die in den vergangenen 14 Jahren Hartz IV-System nur in Maßnahmen beschäftigt waren, wegen ihrer Vermittlungshemmnisse.

Mit dem neuen Gesetz werden nun die Vermittlungshemmnisse innerhalb von 3 Monaten durch die Coaches behoben und die Menschen können dann sofort auf den ersten Arbeitsmarkt in den Niedriglohnsektor geworfen werden.

Zynischer, aber auch entlarvender geht es kaum, wenn die SPD dieses Teilhabechancengesetz als Vorbild für das neue Sozialstaatskonzept ihrer Partei verkauft. Dabei ist es doch wohl eher ein Gesetz, das die Chancen und Teilhabe der Privatunternehmen und Konzerne am Weltmarkt fördert, mit staatlicher Lohnsubvention.

 

 

 

Quellen: SGB II, SGB III, konkret 4/19, Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V.,waz, o-ton arbeitsmarkt, DGB-Umfrage 10/19

Bild: ver.di