Zum Umgang des Berliner Sozialgerichts mit EU-Bürgern und der „Widerstandsrechtsprechung“ gegen das BSG und der merkwürdigen Deckungsgleichheit zu AFD-Positionen

Von Harald Thomé

Seit Jahren tobt ein Streit um den Zugang hilfebedürftiger EU-Bürger zu deutschen Sozialleistungen. Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) in wenig überzeugenden Urteilen (Dano und Alimanovic) geklärt hat, dass der Ausschluss von SGB II-Leistungen für arbeitssuchende EU-Bürger nicht europarechtswidrig ist, entschied das Bundessozialgericht (BSG) am 03.12.2015, dass dieser Leistungsausschluss im SGB II nicht verfassungswidrig sei. Allerdings stehe hilfebedürftigen EU-Bürgern, deren Aufenthalt in Deutschland bereits verfestigt ist, ein Anspruch auf Sozialhilfe nach dem SGB XII zu. Nach 6 Monaten liegt ein verfestigter Aufenthalt vor.

Im Ergebnis haben also alle EU-Bürger, die sich bereits länger als 6 Monate in Deutschland aufhielten, einen Anspruch auf Existenzsicherung. Normalerweise ist ein Streit um Rechtsfragen beendet, wenn das BSG gesprochen hat. Nicht so bei dieser auch politisch sehr aufgeladenen Frage. Einige Kammern von Sozialgerichten und vereinzelte Senate von Landessozialgerichten verweigerten sich der Rechtsprechung des BSG. Das allein ist schon bemerkenswert. In Berlin, am größten Sozialgericht Deutschlands, ging man jedoch noch einen Schritt weiter. Dort erging zum einen das erste Urteil gegen die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 11. Dezember 2015 – S 149 AS 7191/13: wenige Tage nach den BSG-Urteilen und ohne Kenntnis der Urteilsgründe) und zum anderen wandte sich das Gericht mit einer Pressemitteilungen an die Öffentlichkeit, um mitzuteilen, dass das Sozialgericht Berlin „klar Position“ gegen das BSG beziehe, um Sozialleistungen für EU-Bürger zu verweigern (https://www.berlin.de/gerichte/sozialgericht/presse/pressemitteilungen/2015/pressemitteilung.423640.php).
Eine solche Kampfansage gegen eine BSG-Rechtsprechung durch Urteil und über eine durch das Gericht verbreitete Pressemitteilung, des größten Sozialgerichts Deutschlands, dürfte einzigartig sein.

In der Folge fühlten sich weitere Kammern des Gerichts dazu aufgerufen, EU-Bürgern die Leistungen zu versagen. Vor allem in Eilverfahren wurden Anträge kurz und bündig abgebügelt. Teilweise wurde sogar Prozesskostenhilfe (PKH) verweigert, um so eine anwaltliche Vertretung der klagenden EU-Bürger auch noch auszuschließen und die gerichtliche Ausschlussstrategie zu perfektionieren.
Rechtsanwalt Volker Gerloff, der vor dem SG Berlin einige EU-Bürger vertritt, hat nun eine Klarstellung durch das BVerfG erstritten, wonach in den Streitigkeiten rund um den Zugang zu Sozialleistungen PKH zu bewilligen ist (BVerfG vom 14. Februar 2017 – 1 BvR 2507/16). Das BVerfG führte aus:

„Zudem kann eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage, die in Rechtsprechung und Fachliteratur umstritten ist, nicht als einfach oder geklärt angesehen und bereits im Verfahren der Prozesskostenhilfe zum Nachteil einer unbemittelten Person beantwortet werden (vgl. BVerfGE 81, 347 <359 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Mai 2015 – 1 BvR 2096/13 -, www.bverfg.de). Dies gilt erst recht, wenn ein Fachgericht insoweit von der Auffassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. November 2011 – 1 BvR 1403/09 -, www.bverfg.de, Rn. 34; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. April 2016 – 1 BvR 2154/15 -, www.bverfg.de, m.w.N.) (…) Vor diesem Hintergrund durfte das Landessozialgericht seine Deutung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII, nach der die Ermessensreduzierung auf Null offenbar nicht als Regelfall angesehen werden soll, nicht als geklärte Rechtsfrage seiner Versagung zugrunde legen.“.

Hier nun die wesentlichen Argumente, die die Richter des SG Berlin anführen, um gegen die BSG-Rechtsprechung anzugehen:

  • Das BSG habe das Gesetz in unzulässiger Weise ausgelegt und damit eigenes Recht an Stelle des Gesetzgebers geschaffen. Im Klartext: Das BSG habe sein eigenes Recht geschaffen und damit das Gesetz ersetzt und damit Verfassungsbruch begangen (Wenn die Richter dieses Argument ernst meinen Würden, hätten sie selbst die strittigen Rechtsfragen dem BVerfG vorlegen können oder sogar müssen. Das ist bis heute nicht geschehen.)
  • Das BSG sei inkompetent, da es § 21 S. 1 SGB XII nicht ausreichend gewürdigt hätte (denn in § 21 S. 1 SGB XII werden Personen vom SGB XII ausgeschlossen, die dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen nach SGB II haben. Die Richter führen in ihren Entscheidungen also zunächst ausführlich aus, dass die Betroffenen dem Grunde nach keinen Anspruch auf Leistungen nach SGB II haben, um dann einen SGB II Anspruch dem Grunde nach als Grund für den Ausschluss von SGB XII Leistungen herzunehmen – das verstehe wer will, anders gesagt, die Richter des SG Berlin  werfen dem BSG vor, es würde das Gesetz verbiegen.
  • Das BSG habe den Willen des Gesetzgebers nicht beachtet, der ganz klar hilfebedürftige EU-Bürger von allen Leistungen ausschließen wollte. Dies sei ein weiterer Verfassungsbruch des BSG, da das Gewaltenteilungsgebot verletzt sei (Die Gewaltenteilung besagt u.a., dass die Justiz die Gesetze anwenden soll. Der Wille des Gesetzgebers ist bei der Gesetzesanwendung in Zweifelsfragen EIN Kriterium zur Gesetzesauslegung. Wenn die Justiz nicht mehr zuerst dem Gesetz sondern vor allem dem vermeintlich erkannten Willen des Gesetzesgebers folgt (wie das derzeit sehr exzessiv in der Türkei beobachtet werden kann), dann ist die Gewaltenteilung tatsächlich in Gefahr. „Diese Auffassung, die unter Außerachtlassung verfassungsrechtlicher Vorgaben es für ausreichend hält, ausschließlich auf den subjektiven Willen des Gesetzgebers abzustellen, verkennt völlig die bei der Gesetzesauslegung anzuwendenden elementaren Auslegungsgrundsätze“ (jurisPK-SGB XII 2. Aufl. / Coseriu, § 23 Rz. 63.3, Aktualisierung vom 24.02.2016)
  • Der Leistungsausschluss sei verfassungsrechtlich völlig unproblematisch, da die EU-Ausländer in ihr Heimatland ausreisen könnten, um dort Sozialleistungen zu beziehen. (Hier wird durch Sozialrecht Migrationspolitik betrieben. Ausländerrechtlich sind die Betroffenen nicht ausreisepflichtig – durch ein Aushungern durch Leistungsentzug sollen sie aber aus dem Land getrieben werden. Dafür gab es bis zum 28.12.2016 keine rechtliche Grundlage)

Das BSG hat sich in weiteren Entscheidungen mit den Positionen des SG Berlin auseinandergesetzt und diese juristisch fundiert verworfen (insb. BSG, Urteil vom 20. Januar 2016 – B 14 AS 35/15 R). Vor allem zum Heimatlandprinzip sagt das BSG: „Auf die Möglichkeit einer Heimkehr des Ausländers in sein Herkunftsland kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Diese Möglichkeit ist im Hinblick auf die Ausgestaltung des genannten Grundrechts als Menschenrecht schon verfassungsrechtlich jedenfalls solange unbeachtlich, wie der tatsächliche Aufenthalt in Deutschland von den zuständigen Behörden faktisch geduldet wird. Ungeachtet dessen findet der Verweis auf eine so verstandene Selbsthilfe in dieser Lage nach dem derzeit geltenden Recht auch sozialhilferechtlich keine Grundlage.“

In der Fachliteratur wird der „Widerstand gegen das BSG“ teilweise begrüßt und teilweise kritisch gesehen.

Insbesondere Ferdinand Kirchhof (Vizepräsident des BVerfG) erklärt zum Thema „Ausländer und Sozialleistungen“: „In der Entscheidung zum Asylbewerberleistungsgesetz wurde nochmals klargestellt, dass die Menschenwürde nicht etwa nur Deutschen zukommt, sondern jeder Person, die sich im Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhält. Das Menschenrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums gilt also nicht nur für „Hartz-IV-Bezieher“; es bleibt nicht bloßes Deutschen- oder Bürgerrecht. Ob Deutscher, Angehöriger eines Mitgliedstaates der EU oder Staatsangehöriger eines Drittstaates — Mensch ist man immer.“ (NZS 2015, S. 4).

Pablo Coseriu (Richter am BSG, 1. Senat) bezieht sich deutlicher auf die „Widerstands-Rechtsprechung“ und kommt zum Ergebnis, dass sie teilweise ins Absurde abgleitet (jurisPK-SGB XII 2. Aufl. / Coseriu, § 23 insb. Rz. 63.3 und 63.6).

Ibrahim Kanalan setzt sich in einem ausführlichen Aufsatz mit den strittigen Rechtsfragen und dem Umgang damit durch die Gerichte auseinander – die hier dargestellte „Widerstandsrechtsprechung“ bezeichnet er dabei als irritierend, unzutreffend und geprägt von fehlender Substanz, was er eindrücklich belegt (ZESAR 2016, 365 ff. u. 414 ff.; u.a. auch mit interessanten Ausführungen zum diskriminierungsfreien Zugang zu Sozialleistungen aus völkerrechtlicher Sicht).

Claudius Voigt (u.a. Mitarbeiter der GGUA Flüchtlingshilfe) sieht hier zu Recht einen Tabubruch und nimmt auf die Die Neue Richtervereinigung (NRV) Bezug, die in deutlichen Worten erklärt, dass hier das Fundament unserer Verfassungs- und Gesellschaftsordnung in Frage gestellt wird und eine „sozialrechtliche Apartheid“ das verfassungsrechtliche Prinzip der Menschenwürde für alle Menschen ersetzt (NRV vom 24.11.2016, BT-Drs. 18(11)851, S. 63).

Schließlich weist auch Uwe Berlit (Richter am Bundesverwaltungsgericht) darauf hin, dass der komplette Ausschluss von existenzsichernden Leistungen für eine ganze Gruppe von Menschen europarechtlich bedenklich und verfassungsrechtlich nicht haltbar ist (Nachrichtendienst des „Deutschen Vereins“ 2/2017, S. 67 ff.).

Einige Berliner JobCenter fühlten sich  beflügelt von dem „Widerstand“ des SG Berlin. Uns wurde von Schriftsätzen berichtet, die sich durchaus mit Hate-Posts in sozialen Medien messen lassen könnten. So wurde bspw. von einem JobCenter erklärt, dass sich aus dem Sozialstaatsprinzip ergäbe, dass Ausländer nicht nur von Sozialleistungen ausgeschlossen werden dürften, sondern geradezu eine Pflicht des Deutschen Staates zu diesem Ausschluss bestünde – der deutsche Staat sei schließlich für die Deutschen da und somit müsse das Sozialstaatsprinzip auch als ein nationales Prinzip verstanden werden. Diesem „Deutsche Zuerst“ Gefasel schloss sich eine Richterin in einem richterlichen Hinweis an.

Rechtsanwalt Volker Gerloff, der mehrfach nachfragte, ob die Richterin diese Auffassung tatsächlich teile, da es sich um Äußerungen handelt, die nahezu deckungsgleich im NPD-Parteiprogramm enthalten sind, erhielt zwar auf seine Fragen zunächst keine Antwort, dafür aber eine Rüge der Präsidentin des Sozialgerichts wegen Unsachlichkeit, Respektlosigkeit und unangemessenem Ton. Mittlerweile hat sich die Richterin von den besagten Äußerungen distanziert. Eine Anzeige der Richterin gegen den Anwalt bei der Rechtsanwaltskammer wurde zurückgewiesen, da keine Unsachlichkeit des Anwalts erkennbar sei.

Das wesentliche „Argument“ der „widerständigen Richter“ war und ist: Es sei das Heimatlandprinzip anzuwenden. Das heißt, Ausländer könnten in ihrem Heimatland einen Sozialleistungsanspruch geltend machen und seien daher nicht auf Leistungen in Deutschland angewiesen. Dass die betreffenden EU-Ausländer ausländerrechtlich gar nicht ausreisepflichtig sind, sei unbeachtlich. Es sollte ausdrücklich über den Leistungsentzug eine rechtlich nicht bestehende Ausreisepflicht erzwungen werden. Ein solches Zwingen zur Ausreise durch Aushungern bezeichnete das SG Leipzig zutreffend als unzivilisiert. Es gehöre zu den kulturellen und zivilisatorischen Leistungen Deutschlands, dass niemand unter einer Brücke schlafen und betteln muss (Beschluss vom 24.05.2016 – S 5 SO 36/16 ER).
Auch das BSG hat auf diesen Irrsinn reagiert und festgestellt, dass es für die Anwendung des Heimatlandprinzips keine Grundlage in der geltenden Rechtsordnung gibt (BSG, Urteil vom 20. Januar 2016 – B 14 AS 35/15 R – juris Rn. 42). Dem begegnete insbesondere der 31. Senat des LSG Berlin-Brandenburg mit dem Einwand, dass es aber auch keine Norm gäbe, die die Anwendung dieses Prinzips verbieten würde (Beschluss vom 09. Juni 2016 – L 31 AS 1158/16 B ER – juris Rn. 11). Der in einem demokratischen Rechtsstaat fundamentale Grundsatz: Jede belastende Maßnahme einer Staatsgewalt muss auf einem Gesetz beruhen, wird hier offen in Frage gestellt.

All diese Zustände kritisierte ein Beitrag in der taz vom 10.01.2017 (http://www.taz.de/!5369195/). Darin wird vor allem auf Zitate von Rechtsanwalt Volker Gerloff zurückgegriffen, der in Berlin einige hilfebedürftige EU-Bürger vertritt. In der Richterschaft löste diese Kritik leider eher eine bloße Abwehrhaltung aus – eine ernsthafte Auseinandersetzung ist daher wohl nicht zu erwarten. Der Bund Deutscher Sozialrichter (BDS) reagierte bereits einen Tag nach dem taz-Beitrag mit einer Pressemitteilung (http://www.bunddeutschersozialrichter.de/download.php?cat=18_Verbandsarbeit&file=presse_11_01_17.pdf).

Die Vorwürfe des BDS gegen den taz-Beitrag und insbesondere gegen die Aussagen von Rechtsanwalt Volker Gerloff sind im Wesentlichen:

  • Das notwendige Vertrauen in den Rechtstaat und den Sozialstaat werde gefährdet, da Richterinnen und Richter ganzer Gerichte in die Nähe von Nationalismus und Rechtsextremismus gerückt würden.
  • Auch im einstweiligen Rechtsschutz seien die Sozialgerichte nicht an die BSG-Rechtsprechung gebunden. Ein Abweichen von der BSG-Rechtsprechung stelle keine „enthemmte Justiz“ dar.

Wir sind der Meinung, dass der beispielhaft geschilderte Umgang mit der Rechtsprechung des BSG und mit geltenden Gesetzen durch einzelne Richter und die klare Positionierung des SG Berlin  der Grund sind, warum das Vertrauen in den Rechtstaat und in den Sozialstaat erschüttert wird. Das Durchsetzen einer nicht bestehenden Ausreisepflicht durch Aushungern ist zumindest unmenschlich und unzivilisiert. Durch das „EU-Bürger Ausschlussgesetz“ “ (siehe dazu bspw. hier: http://www.harald-thome.de/media/files/DGB-Gutachten-EU-B-rgerausschlussgesetz.pdf) ist nun zwar eine gesetzliche Grundlage für dieses menschenverachtende Vorgehen geschaffen worden.

Zum einen wird dagegen der juristische Kampf aufzunehmen sein und zum anderen erscheint es beschämend, dass gerade einige Kammern des SG Berlin hier nicht  auf der Seite des Rechts und des Sozialstaats stehen, sondern bereits ohne gesetzliche Grundlage, Prinzipien anwendeten, die bis dahin nur von Rechtsextremisten gefordert wurden.
Zufällig oder auch nicht ist die Einführung des „Heimatlandprinzips“ von der AfD  bereits Anfang 2014 in einem Thesenpapier gefordert worden, die Einführung des „Heimatlandprinzips“: „Staatliche Unterstützungsleisten sollen nur vom Herkunftsland des Anspruchsstellers gezahlt werden (Heimatlandprinzip), solange die Zuwanderer keine dauerhaften Sozialversicherungsbeiträge oder Steuern im aufnehmenden Staat entrichten. Hierbei sollen sich die Leistungen für zugezogene EU-Bürger nach den Regelungen im Herkunftsland richten.“ Die NPD-Fraktion Sachsen forderte: „Heimatlandprinzip statt Armutsimmigration: Deutschland ist nicht das Sozialamt Europas!“. Die NPD-Mecklenburg-Vorpommern formulierte es so: „Heimatland-Prinzip statt Wohnsitzland-Prinzip durchsetzen!“. Und die Bundes-NPD „fordert, das bestehende Wohnort-Prinzip durch das Heimatland-Prinzip zu ersetzen, was zur Folge hätte, dass die Heimatländer der Wirtschaftsflüchtlinge und Lohndrücker für deren soziale Absicherung aufkommen müssten und nicht mehr wir Deutschen.“.

Während also die Nazis recht zurückhaltend die Einführung des Heimatlandprinzips forderten, wandte es das SG Berlin bereits an, bevor es nun sogar Gesetz geworden ist. Das ist kritikwürdig! Doch einmal mehr wird derjenige, der das Problem benennt als Gefahr dargestellt und das Problem wird ignoriert. Sinnvoller wäre vielleicht ein Fachgespräch, in dem das SG Berlin seine Position darstellen könnte und sich der Kritik daran stellt.

Die Lösung des BDS: Wer Gerichte kritisiert gefährdet den Rechtstaat, ist jedenfalls keine Lösung.

 

Harald Thomé

Tacheles – Online Redaktion

Bild: Sozialberatung Kiel