Bundesverfassungsgericht weist Richterklage zu den ALG-II-Sanktionen zurück, weiterhin werden tausende Menschen in Existenznot geraten – Sanktion ist zugleich Strafe und Legitimation

Zoonarwww.BilderBox.com Gerichtshamme4rAnfang Oktober 2015 lehnte der Bundestag mit der Mehrheit der Regierungskoalition die Abschaffung von Sanktionen bei HARTZ 4- Bezug ab. Auch die Gewerkschaften konnten sich bisher nicht dazu durchringen, sich gegen die Sanktionspraxis zu positionieren.

Das ändert aber nichts daran, dass die Sanktionen weiterhin verfassungsrechtlich und ethisch äußerst umstritten bleiben.

Das Sozialgericht in Gotha war der Meinung, dass einem Hartz-IV-Bezieher das Arbeitslosengeld nicht gekürzt werden darf, weil er ein Arbeitsangebot abgelehnt hat und erklärt die bisherige Praxis als verfassungswidrig, da sie die Menschenwürde des Betroffenen antastet, sowie Leib und Leben gefährden kann. Das Gericht ist der Auffassung, dass die im Sozialgesetzbuch festgeschriebenen Sanktionsmöglichkeiten der Jobcenter gleich gegen mehrere Artikel des Grundgesetzes verstoßen.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat nun die Richtervorlage des Sozialgerichts Gotha über die mögliche Verfassungswidrigkeit der Sanktionen als nicht ausreichend begründet zurückgewiesen und damit werden die Sanktionen im SGB II-Rechtskreis weitergehen. Das BVerfG erkennt „durchaus gewichtige verfassungsrechtliche Fragen“ in dem Vorlageschluss der Sozialrichter aus Gotha. Das lässt Spielraum für die Vorstellung einer späteren Doch-noch-Klärung dieser Fragen vor dem Verfassungsgericht.

In den Jahren 2009 bis 2013 ist die Zahl der jährlich neu ausgesprochenen Sanktionen um 300.000 auf über eine Million angestiegen. Im Jahr 2012 waren insgesamt 3,4 Prozent der erwerbsfähigen Leistungsbezieher von Sanktionen betroffen. § 31 des SGB II regelt, welche Strafmaßnahmen für welche Verfehlungen vorgesehen sind, mit fatalen Auswirkungen.

Bei den unter 25-jährigen liegt der Anteil „Sanktionierten“ bei 26 Prozent und hier wird die Frage der Legitimität der Strafmaßnahmen für diese Gruppe der Leistungsbezieher besonders deutlich. Bei den jungen Leuten will man verhindern, dass Arbeitslosigkeit besonders schwere Folgen für das weitere Erwerbsleben hat, die auch langfristig zu hohen gesellschaftlichen Kosten führen können.

Die einzelnen Regelungen sehen vor, dass Sanktionen bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen möglich sind:

Zu den Pflichtverletzungen gehören beispielweise

  • Weigerung zur Erfüllung der Pflichten, die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegt wurden
  • nicht genug Bewerbungen schreiben
  • Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dürfen nicht abgelehnt werden. Ablehnung, Abbruch oder Vereitelung der Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit oder geförderten Arbeit
  • Ablehnung, Abbruch oder Veranlassung für den Abbruch einer zumutbaren Maßnahme zur Arbeitseingliederung

Weitere Minderungstatbestände sind beispielsweise

  • Zielgerichtete Verarmung
  • Forstsetzung unwirtschaftlichen Verhaltens

und Sperrzeiten.

Für die unter 25-jährigen wird das Arbeitslosengel II bei einer Pflichtverletzung auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung beschränkt, bei der ersten Wiederholung wird die Regelleistung ganz gestrichen. Nach Ermessen kann wieder für Unterkunft und Heizung gezahlt werden, wenn der junge Mensch sich bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen.

Sanktionen für ein Meldeversäumnis können ausgesprochen werden, wenn der Leistungsberechtigte einen Termin beim Jobcenter oder beim ärztlichen oder psychologischen Dienst ohne wichtigen Grund versäumt. Hier werden für drei Monate um zehn Prozent und bei weiterem Verstoß weitere zehn Prozent für weitere drei Monate einbehalten.

Da eine Überlappung der Sanktionszeiträume möglich ist, können auch die zusammengerechneten Sanktionen keine Auszahlung mehr bewirken. Auch wenn man die Meldung nachholt, führt das nicht zur Beendigung des Sanktionszeitraums. Die Meldeversäumnisse haben den größten Anteil mit 68 Prozent an den Sanktionen.

Mittlerweile wehren sich die Betroffenen gegen die menschenfeindlichen Sanktionen.

Der Berliner Ralph Boes ist in den Hungerstreik getreten und mehr und mehr Erwerbslose organisieren sich und gehen gegen die Sanktionen auf die Straße, wie die Initiative „AufRecht“ es tut. Sie machen darauf aufmerksam, dass vom „Fördern und Fordern“ nur noch das Fordern übriggeblieben ist, auch weil die Mittel für Eingliederungshilfen fast halbiert wurden.

Das Sozialgericht in Gotha ist der Meinung, dass einem Hartz-IV-Bezieher das Arbeitslosengeld nicht gekürzt werden darf, weil er ein Arbeitsangebot abgelehnt hat und erklärt die bisherige Praxis als verfassungswidrig, weil sie die Menschenwürde des Betroffenen antastet, sowie Leib und Leben gefährden kann.

Das Gericht ist der Auffassung, dass die im Sozialgesetzbuch festgeschriebenen Sanktionsmöglichkeiten der Jobcenter gleich gegen mehrere Artikel des Grundgesetzes verstoßen. Das Gothaer Gericht ist bundesweit das erste Gericht, das die Frage aufwirft, ob die Sanktionsmöglichkeiten der Jobcenter mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Es fragt, ob auch neben der Verletzung der Gewährleistungspflicht des Existenzminimums und damit auch des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit, gleichfalls noch die grundgesetzlich garantierte Berufsfreiheit durch die Sanktionen ausgehebelt wird.

Der Aspekt der grundgesetzlich garantierten Berufsfreiheit hat in den seit Jahren geführten Diskussionen um die Sanktionsmechanismen praktisch so gut wie nie eine Rolle gespielt.

Die Menschen, die im Hartz-IV-Bezug sind, stehen permanent unter Druck möglicher Sanktionen, weil jeder Vermittlungsvorschlag des Jobcenters ein „nicht ablehnbares Angebot“ sein kann. Die Freiheit der Berufswahl gibt es für sie nicht.

Das Bundesverfassungsgericht hat nun die Richtervorlage des Sozialgerichts Gotha über die mögliche Verfassungswidrigkeit der Sanktionen als nicht ausreichend begründet zurückgewiesen. (Aktenzeichen: 1 BvL 7/15).

Die Verweigerung der Annahme der Vorlage basiert primär auf einer verfahrenstechnischen Argumentation: Das BVerfG beklagt:

»Es fehlt … an einer hinreichenden Begründung, warum die Verfassungswidrigkeit der §§ 31 ff. SGB II im Ausgangsverfahren entscheidungserheblich sein soll. Dem Vorlagebeschluss ist nicht hinreichend nachvollziehbar zu entnehmen, ob der Kläger des Ausgangsverfahrens vom Jobcenter vor Erlass der Sanktionsbescheide nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II den gesetzlichen Anforderungen entsprechend über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung belehrt wurde, obwohl Ausführungen hierzu geboten sind. Fehlte es bereits an dieser Tatbestandsvoraussetzung für eine Sanktion, wären die angegriffenen Bescheide rechtswidrig und es käme auf die Verfassungsgemäßheit der ihnen zugrunde liegenden Normen nicht mehr an.«

Die Verfassungsrichter haben in ihrem Beschluss „gewichtige verfassungsrechtliche Fragen“ benannt. Das lässt Spielraum für die Vorstellung einer späteren Doch-noch-Klärung dieser Fragen vor dem Verfassungsgericht. Es kann aber auch heißen, dass man sich lieber nicht genauer mit dem Problem beschäftigen möchte, weil es vielleicht im Ergebnis zu einer Infragestellung des bestehenden SGB II-Systems führen würde, wenn man eine Verfassungswidrigkeit und damit eine Nicht-mehr-Anwendbarkeit des Instruments der Sanktionen statuiert.

Denn Sanktion ist immer Strafe und Legitimation zugleich. Einmal wird bestraft und zum anderen den Menschen gezeigt, dass der Staat dazu das Recht hat, dass er das tun darf. Ohne Sanktionen würde das HARTZ IV-System seine Effektivität und Abschreckung als Mittel zur Lohnsenkung verlieren.

Fallen Sanktionen weg, fallen auch die Strafen und die Legitimität von HARTZ IV weg. Auch deshalb gibt es für das Ende der Sanktionen im Bundestag derzeit keine Mehrheit und das Verfassungsgericht hält sich zurück.

 

Weitere Infos: https://gewerkschaftsforum.de/sozialgericht-gotha-hartz-iv-sanktionen-gegen-erwerbsfaehige-alg-ii-empfaenger-sind-verfassungswidrig/ und

https://gewerkschaftsforum.de/sanktionen-im-sgb-ii-der-dgb-sollte-sich-neu-positionieren-2/

Quellen: tacheles, Sozialgericht Gotha, BA

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