Am 1. Januar 2018 treten neue Gesetze und Regelungen in Kraft. Unter anderem beim Mutterschutz und in der betrieblichen Altersversorgung. Was ändert sich noch für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Versicherte?
Eine Übersicht.
Mutterschutz
Ab 1. Januar 2018 soll das Mutterschutzgesetz (MuSchG) mehr Frauen als bisher schützen, ob in der Schule, in Ausbildung oder im Studium. Es verbessert den Kündigungsschutz und verpflichtet die Arbeitgeber nun deutlicher, Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass eine Schwangerschaft kein Aus für die Berufstätigkeit bedeuten muss. Außerdem gilt ein neues Genehmigungsverfahren für Nachtarbeit – an diesem Punkt des neuen Gesetzes übte der DGB deutliche Kritik.
Betriebliche Altersversorgung
Durch das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) sollen künftig auch Beschäftigte kleiner Unternehmen und geringfügig Beschäftigte Zugang zu einer Betriebsrente erhalten. Damit alle Beschäftigten möglichst viel Sicherheit und wenige Risiken haben, wurde das neue Sozialpartnermodell eingeführt. Es soll sicherstellen, dass die Bedingungen für betriebliche Altersversorgung zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften auf gleicher Augenhöhe ausgehandelt werden. Der DGB begrüßt das Gesetz im Grundsatz, übt aber auch Kritik: „Zur Wahrheit gehört aber auch, dass wir es vorgezogen hätten, wenn der Gesetzgeber einen verbindlichen Sicherungsbeitrag der Arbeitgeber vorgesehen hätte“, so DGB-Vorstand Annelie Buntenbach.
Steuerfreibeträge
Der Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag und das Kindergeld steigen 2018 weiter:
Steuerfreibeträge | |||
2017 | Anhebung um | 2018 | |
Grundfreibetrag | 8.820 € | 180 € | 9.000 € |
Kinderfreibetrag | 4.716 € | 72 € | 4.788 € |
Kindergeld | |||
1. und 2. Kind | 192 € | 2 € | 194 € |
3. Kind | 198 € | 2 € | 200 € |
4. und jedes weitere Kind | 223 € | 2 € | 225 € |
Unterhaltshöchstbetrag (§ 33a EStG) entsprechend der Anhebung des Grundfreibetrags | 8.820 € | 180 € | 9.000 € |
Erwerbsminderungsrente
Wenn Menschen krankheitsbedingt nicht oder nur sehr eingeschränkt arbeiten können, reichen die bis zu diesem Zeitpunkt angesammelten Rentenpunkte oft nicht aus, um den Lebensunterhalt zu sichern. Hier greift die Erwerbsminderungsrente, die künftig höher ausfallen wird. Denn: Ab 1. Januar 2018 wird die „Zurechnungszeit“ schrittweise um drei Jahre verlängert. Bisher wurde die Rente für Erwerbsgeminderte so berechnet, als hätten sie bis zum 62. Lebensjahr gearbeitet. Von 2018 bis 2024 soll diese Zurechnungszeit schrittweise um drei Jahre verlängert – von 62 auf 65 Jahre. Der DGB hatte sich darüber hinaus dafür ausgesprochen, die Abschläge auf Erwerbsminderungsrenten abzuschaffen. Diese Forderung wurde jedoch nicht umgesetzt.
Rentenangleichung Ost-West
Ab 1. Juli 2018 wird der Rentenwert Ost in sieben Schritten an den im Westen geltenden Rentenwert angeglichen. Dies regelt das so genannte Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz. Ab 2025 wird die Rente dann in ganz Deutschland einheitlich berechnet.
Anpassung Rentenwert (Ost) im Verhältnis zum aktuellen Rentenwert (West) in 7 Schritten | |
1. Juli 2018 | 95,8 Prozent |
1. Juli 2019 | 96,5 Prozent |
1. Juli 2020 | 97,2 Prozent |
1. Juli 2021 | 97,9 Prozent |
1. Juli 2022 | 98,6 Prozent |
1. Juli 2023 | 99,3 Prozent |
1. Juli 2024 | 100 Prozent |
Mindestlöhne
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt auch im Jahr 2018 8,84 Euro.
Laut Mindestlohngesetz wird der gesetzliche Mindestlohn alle zwei Jahre neu festgelegt und beträgt auch im Jahr 2018 8,84 Euro. Im Laufe des Jahres 2018 wird die Mindestlohn-Kommission beraten, welche Höhe der Mindestlohn ab 2019 haben soll. Diesen Vorschlag richtet die Mindestlohnkommission dann an die Bundesregierung, die per Verordnung den neuen Mindestlohn festlegen wird, der dann ab dem 1.1.2019 gilt.
Allgemeiner Gesetzlicher Mindestlohn |
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1.1.2015 – 31.12.2016 | 1.1.2017 – 31.12.2018 | 1.1.2019 – 31.12.2020 |
8,50 Euro | 8,84 Euro (aktuell gültig) | Mindestlohn-Kommission gibt 2018 Empfehlung ab |
Mehrere tarifliche Branchen-Mindestlöhne steigen aber bereits zum 1.1.2018:
Branche | Branchen-Mindestlohn bisher | Branchen-Mindestlohn ab 1.1.2018 |
Berufliche Aus- und Weiterbildung | 14,60 Euro | 15,26 Euro* |
Elektrohandwerk (Montage) | 10,65 Euro (West) 10,40 Euro (Ost inkl. Berlin) | 10,95 Euro (bundesweit) |
Geld- und Wertdienste | unterschiedliche Branchenmindestlohn-Regelungen in den Bundesländern; Tabelle mit den Mindestlöhne aller Bundesländer hier als PDF downloaden | |
Pflegebranche | 10,20 Euro (West inkl. Berlin) 9,50 Euro (Ost) | 10,55 Euro (West inkl. Berlin) 10,05 (Ost) |
*Allgemeinverbindlichkeit noch nicht erteilt |
Was ändert sich 2018 beim Mindestlohn?
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1.1.2017 8,84 Euro pro Stunde. Laut Mindestlohngesetz wird der gesetzliche Mindestlohn alle zwei Jahre neu festgelegt.
- Damit beträgt der Mindestlohn auch im Jahr 2018 8,84 Euro.
So geht’s weiter
- Im Laufe des Jahres 2018 wird die Mindestlohn-Kommission beraten, welche Höhe der Mindestlohn ab 2019 haben soll.
- Diesen Vorschlag richtet die Mindestlohnkommission dann an die Bundesregierung, die per Verordnung den neuen Mindestlohn festlegen wird, der dann ab dem 1.1.2019 gilt.
Allgemeiner Gesetzlicher Mindestlohn | ||
1.1.2015 – 31.12.2016 | 1.1.2017 – 31.12.2018 | 1.1.2019 – 31.12.2020 |
8,50 Euro | 8,84 Euro (aktuell gültig) | Mindestlohn-Kommission gibt 2018 Empfehlung ab |
Branchen-Mindestlöhne im Jahr 2018: Mehrere Mindestlöhne steigen
Neben dem gesetzlichen Mindestlohn gibt es etliche Branchen-Mindestlöhne. Diese werden von Gewerkschaften und Arbeitgebern in einem Tarifvertrag ausgehandelt und von der Politik für allgemein verbindlich erklärt. Branchen-Mindestlöhne gelten für alle Betriebe der Branche – auch für die, die nicht tarifgebunden sind. Übersicht aller aktuellen Branchen-Mindestlöhne.
Bereits feststehende Erhöhungen zum 1.1.2018:
In mehreren Branchen steht bereits fest, dass die Branchen-Mindestlöhne zum 1. Januar 2018 steigen:
Branche | Branchen-Mindestlohn bisher | Branchen-Mindestlohn ab 1.1.2018 |
Berufliche Aus- und Weiterbildung | 14,60 Euro | 15,26 Euro* |
Elektrohandwerk (Montage) | 10,65 Euro (West) 10,40 Euro (Ost inkl. Berlin) | 10,95 Euro (bundesweit) |
Geld- und Wertdienste |
unterschiedliche Branchenmindestlohn-Regelungen in den Bundesländern; |
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Pflegebranche | 10,20 Euro (West inkl. Berlin) 9,50 Euro (Ost) | 10,55 Euro (West inkl. Berlin) 10,05 (Ost) |
Bereits feststehende Erhöhungen zu späteren Zeitpunkten im Laufe des Jahres 2018:
In anderen Branchen erhöhen sich die Branchen-Mindestlöhne in 2018 nicht bereits zum Jahresanfang, sondern zu einem späteren Zeitpunkt:
Branche | Branchen-Mindestlohn bisher | Branchen-Mindestlohn neu in 2018 |
Leiharbeit/Zeitarbeit | 9,23 Euro (West) 8,91 Euro (Ost inkl. Berlin) | 9,49 Euro (West; ab April 2018) 9,27 (Ost inkl. Berlin; ab April 2018) |
Maler- und Lackiererhandwerk | 10,35 Euro (bundesweit für Ungelernte) 13,10 Euro (Gesellen West, inkl. Berlin) 11,85 Euro (Gesellen Ost) | 10,60 Euro (bundesweit für Ungelernte; ab Mai 2018) 13,30 Euro (Gesellen West, inkl. Berlin; ab Mai 2018) 12,40 Euro (Gesellen Ost; ab Mai 2018) |
Steinmetz- und Steinbildhauer- Handwerk | 11,40 Euro (West inkl. Berlin) 11,20 (Ost) | 11,40 Euro (ab Mai 2018 bundeseinheitlich) |
Branchen mit Branchen-Mindestlöhnen bis Dezember 2017:
In folgenden Branchen gelten Branchenmindestlohn-Regelungen bis 31.12.2017. Für 2018 kann es neue Regelungen geben:
- Bauhauptgewerbe
- Dachdeckerhandwerk
- Fleischindustrie
- Gebäudereinigerhandwerk
- Land- und Forstwirtschaft, Gartenbau
- Schornsteinfegerhandwerk
- Textil- und Bekleidungsindustrie
Stand: 11. August 2017 Quelle: dgb.de Bild: dgb.de