Militärische Produktionsperspektiven spielen in der Industriepolitik wieder eine zunehmende Rolle.[1] Besonders in Branchen wie Automobilbau, Stahlindustrie, Luftfahrt oder Informationstechnologie geraten zivile Produktionskapazitäten verstärkt in den Fokus militärischer Nutzung.[2] Für Betriebsräte stellt sich damit eine bislang wenig diskutierte Frage: Welche arbeitsrechtlichen Folgen kann eine militärische Umstellung eines bislang zivil produzierenden Betriebs haben – und welche Rolle kann dabei das Beschwerderecht nach § 85 BetrVG spielen?
Auch grundlegende Veränderungen der betrieblichen Tätigkeit – etwa eine Umstellung ziviler Produktion auf militärische Anwendungen – können Gegenstand einer Beschwerde nach § 85 BetrVG sein, wenn daraus erhebliche persönliche Belastungen oder Risiken für Beschäftigte entstehen können.
Industriepolitik zwischen Strukturkrise und Aufrüstung
Die Diskussion über militärische Produktionsperspektiven für zivile Industriebetriebe hat in den vergangenen Jahren deutlich an Dynamik gewonnen. Staatliche Aufrüstungsprogramme, europäische Beschaffungsstrategien und langfristige Militärbudgets schaffen Absatzmärkte, die politisch garantiert sind und damit für Unternehmen in Zeiten industrieller Umbrüche zunehmend attraktiv erscheinen.
Besonders sichtbar wird diese Entwicklung in Branchen, die sich gleichzeitig in tiefgreifenden Transformationsprozessen befinden. In der Automobilindustrie, aber auch in Teilen der Stahlindustrie, der Luftfahrtindustrie oder im Bereich der Informationstechnologie geraten zivile Produktionskapazitäten verstärkt in den Blick militärischer Anwendungen.
Die Debatten um mögliche militärische Produktionsperspektiven für industrielle Standorte – etwa im Umfeld des Volkswagen-Werks Osnabrück – zeigen exemplarisch, wie schnell sich betriebliche Perspektiven verschieben können. Häufig wird die Diskussion dabei auf eine scheinbar alternativlose Entscheidung zwischen Werksschließung und militärischer Produktion verengt.[3]
Damit geraten jedoch grundlegende Fragen aus dem Blick: Welche Folgen hat eine solche Entwicklung für Beschäftigte selbst? Welche Veränderungen ergeben sich für Arbeitsverhältnisse, persönliche Rechte und betriebliche Mitbestimmung?
Gerade für Betriebsräte stellt sich damit eine neue Herausforderung. Wenn zivile Industriebetriebe zunehmend in militärische Produktionsstrukturen integriert werden, betrifft dies nicht nur wirtschaftliche Perspektiven eines Standorts. Es kann zugleich erhebliche Auswirkungen auf Arbeitsbedingungen und persönliche Rechte der Beschäftigten haben.
Vor diesem Hintergrund stellt sich eine bislang kaum diskutierte arbeitsrechtliche Frage: Welche Rolle kann das Beschwerderecht nach § 85 BetrVG spielen, wenn Beschäftigte eine militärische Umstellung ihres Betriebs als erhebliche persönliche Belastung oder grundlegende Veränderung ihres Arbeitsverhältnisses wahrnehmen?
In solchen Situationen kann das Beschwerderecht nach § 85 BetrVG eine bislang kaum beachtete, aber rechtlich naheliegende Rolle spielen. Wenn sich die Produktionsausrichtung eines Betriebs grundlegend verändert und daraus persönliche Belastungen, Gewissenskonflikte oder neue sicherheitsrechtliche Anforderungen entstehen, kann dies ein legitimer Anlass für Beschäftigte sein, sich an den Betriebsrat zu wenden. Für Betriebsräte eröffnet sich damit eine neue Praxisfrage: Wie sind Beschwerden zu behandeln, die nicht einzelne Arbeitsbedingungen betreffen, sondern die grundlegende Veränderung der betrieblichen Tätigkeit selbst?
Das Beschwerderecht nach § 85 BetrVG
Das Beschwerderecht nach § 85 BetrVG gehört zu den klassischen Instrumenten der betrieblichen Interessenvertretung. Beschäftigte können sich beim Betriebsrat beschweren, wenn sie sich durch Maßnahmen des Arbeitgebers oder durch betriebliche Umstände beeinträchtigt fühlen.
Dabei dient dieses Beschwerderecht nicht in erster Linie der Durchsetzung individueller Rechtsansprüche. Individualrechtliche Streitigkeiten sind grundsätzlich vor den Arbeitsgerichten auszutragen. Dies zeigt sich auch in § 85 Abs. 2 BetrVG: Die Einigungsstelle kann nur angerufen werden, soweit Gegenstand der Beschwerde kein individueller Rechtsanspruch ist.
Gerade daraus ergibt sich jedoch die besondere Funktion des Beschwerderechts.
Das Beschwerderecht nach § 85 BetrVG erfasst gerade solche Situationen, in denen Beschäftigte erhebliche persönliche oder berufliche Belastungen geltend machen, ohne dass bereits ein konkret einklagbarer Rechtsanspruch besteht.
Auch grundlegende Veränderungen der betrieblichen Tätigkeit können daher Gegenstand einer solchen Beschwerde sein.
Militärische Produktion als grundlegende Veränderung der betrieblichen Tätigkeit
Die mögliche Umstellung eines bislang zivil produzierenden Industriebetriebs auf militärische Produktion betrifft nicht lediglich einzelne Produktionsprozesse.
Vielmehr kann sie den grundlegenden Charakter der betrieblichen Tätigkeit verändern. Beschäftigte, die ihr Arbeitsverhältnis in einem Unternehmen der zivilen Industrie aufgenommen haben, konnten regelmäßig davon ausgehen, in einem Betrieb tätig zu sein, dessen Produktion auf zivile wirtschaftliche Zwecke ausgerichtet ist.
Die Herstellung militärischer Güter unterscheidet sich hiervon in mehrfacher Hinsicht grundlegend. Sie ist regelmäßig mit besonderen sicherheitsrechtlichen Anforderungen sowie mit einer anderen politischen und gesellschaftlichen Einordnung der Produktion verbunden.
Eine Beschwerde nach § 85 BetrVG richtet sich dabei nicht gegen die unternehmerische Entscheidung über die Produktionsausrichtung selbst. Sie betrifft vielmehr die Auswirkungen dieser Entscheidung auf die Beschäftigten.
Gewissenskonflikte im Arbeitsverhältnis
Für einzelne Beschäftigte kann die mögliche Mitarbeit an der Herstellung militärischer Güter einen Gewissenskonflikt darstellen.
Die Gewissensfreiheit ist durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützt und gilt auch im Arbeitsverhältnis. Das Bundesarbeitsgericht hat anerkannt, dass Arbeitnehmer sich im Arbeitsverhältnis auf ihre Gewissensfreiheit berufen können. In seinem Urteil vom 24.05.1989 (2 AZR 285/88) stellte das Gericht fest, dass Arbeitnehmer nicht verpflichtet werden dürfen, Tätigkeiten auszuüben, die sie in einen ernsthaften Gewissenskonflikt bringen.
Auch wenn daraus nicht automatisch ein konkreter arbeitsrechtlicher Anspruch folgt, kann bereits die ernsthafte Möglichkeit eines solchen Konflikts eine erhebliche persönliche Belastung darstellen.
Veränderung der Gefährdungslage des Arbeitsplatzes
Ein weiterer Gesichtspunkt betrifft die mögliche völkerrechtliche Einordnung von Einrichtungen der Rüstungsproduktion.
Nach den Regeln des humanitären Kriegsvölkerrechts können Einrichtungen, die einen wirksamen Beitrag zu militärischen Handlungen leisten, unter bestimmten Voraussetzungen als militärische Ziele eingestuft werden können;[4] Militärexperten gehen sogar davon aus, dass die Rüstungsindustrie zu Beginn eines Krieges eines der Hauptangriffsziele für den Gegner sein wird (Generalleutnant Piotr Blazeusz / Kommandeur des Eurocorps am 15.04.2025).[5] Dazu können auch Betriebe gehören, die Waffen oder militärische Ausrüstung herstellen oder für militärische Zwecke produzieren (Art. 52 Zusatzprotokoll I zu den Genfer Konventionen).
Damit unterscheidet sich ein solcher Betrieb grundlegend von einem Unternehmen der zivilen Industrie. Während ein Werk der zivilen Automobilproduktion Teil einer normalen industriellen Infrastruktur ist, kann ein Betrieb der Rüstungsindustrie im Konfliktfall als Teil militärischer Infrastruktur betrachtet werden und damit zu einem möglichen Angriffsziel werden.
Wird militärische Produktion mit einer erhöhten sicherheitspolitischen Bedrohungslage begründet, folgt daraus zugleich, dass Einrichtungen der Rüstungsproduktion im Konfliktfall eine besondere militärische Bedeutung erhalten können und sich damit auch die Gefährdungslage eines solchen Betriebs verändert.
Sicherheitsüberprüfungen nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz
In sicherheitsempfindlichen Bereichen der Rüstungsproduktion sind Sicherheitsüberprüfungen nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz regelmäßig zwingend erforderlich.
Diese Verfahren greifen tief in die persönliche Lebenssphäre der betroffenen Beschäftigten ein.
Sicherheitsüberprüfungen nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz beziehen regelmäßig auch Ehepartner, Lebenspartner und Teile des persönlichen Umfelds ein und greifen damit weit über das eigentliche Arbeitsverhältnis hinaus in das Privat- und Familienleben der Beschäftigten ein.
Für Beschäftigte eines bisher zivilen Industriebetriebs stellt dies eine erhebliche Veränderung ihrer beruflichen Situation dar.
Mögliche arbeitsrechtliche Folgen
Das Ergebnis einer Sicherheitsüberprüfung kann erhebliche Auswirkungen auf die berufliche Situation der betroffenen Beschäftigten haben.
Wird eine Person im Rahmen eines solchen Verfahrens als Sicherheitsrisiko eingestuft, kann dies dazu führen, dass sie nicht mehr in sicherheitsempfindlichen Bereichen eingesetzt werden darf.
In Betrieben, deren Tätigkeit überwiegend sicherheitsrelevant organisiert ist, kann eine solche Bewertung faktisch dazu führen, dass eine Weiterbeschäftigung im bisherigen Tätigkeitsbereich nicht mehr möglich ist.
In solchen Fällen kann sich daraus auch die Möglichkeit einer personenbedingten Kündigung ergeben.
Die rechtlichen Möglichkeiten, gegen sicherheitsbehördliche Bewertungen vorzugehen, sind dabei regelmäßig begrenzt, da diese Bewertungen besonderen sicherheitsrechtlichen Rahmenbedingungen unterliegen und häufig nur eingeschränkt überprüfbar sind.[6]
Bereits die Aussicht auf eine solche Situation kann daher für Beschäftigte eine erhebliche Belastung darstellen.
Praxis für Betriebsräte
Beschwerde nach § 85 BetrVG – mögliche Ansatzpunkte bei militärischer Konversion
Der Betriebsrat hat nach § 85 BetrVG die Aufgabe, Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen und zu prüfen.
Hält er eine Beschwerde für berechtigt, hat er beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken.
Darüber hinaus gehört es zu den gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats, die Interessen der Beschäftigten zu vertreten und sich mit Fragen der zukünftigen Entwicklung des Betriebs auseinanderzusetzen.
Hierzu gehören insbesondere auch Überlegungen zur Sicherung von Beschäftigung und zur zukünftigen wirtschaftlichen Entwicklung des Betriebs (§ 92a BetrVG).
Eine Beschwerde im Zusammenhang mit einer möglichen grundlegenden Veränderung der betrieblichen Tätigkeit fällt daher grundsätzlich in den gesetzlichen Aufgabenbereich des Betriebsrats.
Betriebsräte sollten im Prüfungsverfahren gem. § 85 BetrVG insbesondere prüfen:
- mögliche Gewissenskonflikte einzelner Beschäftigter
- Sicherheitsüberprüfungen nach dem SÜG und deren Folgen
- Eingriffe in Privat- und Familienleben
- mögliche Beschäftigungsverbote nach Sicherheitsüberprüfung
- Risiken personenbedingter Kündigungen
Gerade bei grundlegenden Veränderungen der betrieblichen Tätigkeit kann das Beschwerderecht ein wichtiges Instrument sein, um diese Fragen frühzeitig im Betrieb zu thematisieren.
Fazit
Die zunehmende Integration ziviler Industrien in militärische Produktionsstrukturen wirft nicht nur industriepolitische Fragen auf. Sie kann auch erhebliche arbeitsrechtliche Auswirkungen für Beschäftigte haben.
Gewissenskonflikte, sicherheitsrechtliche Anforderungen, Eingriffe in die persönliche Lebenssphäre sowie mögliche Auswirkungen auf die berufliche Zukunft können berechtigte Interessen von Beschäftigten berühren.
Das Beschwerderecht nach § 85 BetrVG bietet in solchen Situationen ein wichtiges Instrument, um diese Anliegen innerhalb der betrieblichen Interessenvertretung zur Prüfung zu stellen.
Dabei geht es nicht um eine neue Aufgabe der Betriebsräte, sondern um einen erweiterten und zugleich geschärften Blick auf ihre bereits bestehenden gesetzlichen Aufgaben. Nach § 80 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat darüber zu wachen, dass Maßnahmen getroffen werden, die dem Wohl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dienen.
Vor diesem Hintergrund können auch grundlegende Veränderungen der betrieblichen Tätigkeit Anlass sein, die damit verbundenen Belastungen und Risiken näher zu betrachten.
Dabei beschränkt sich die Perspektive nicht allein auf individuelle Interessen der Beschäftigten. Auch für den Betrieb selbst können sich Fragen der langfristigen Entwicklung stellen. Produktionsstrukturen, die im Konfliktfall zu militärisch relevanten Zielen werden können, berühren nicht nur persönliche Sicherheitswahrnehmungen der Beschäftigten, sondern auch die Frage nach der nachhaltigen Perspektive eines industriellen Standorts.
Gerade bei militärischen Konversionsprozessen kann das Beschwerderecht nach § 85 BetrVG damit zu einem wichtigen Instrument werden, um die arbeitsrechtlichen Folgen solcher Entscheidungen ebenso wie ihre betrieblichen und gesellschaftlichen Auswirkungen frühzeitig sichtbar zu machen.
Diese Perspektive erhält eine zusätzliche Dimension, wenn Betriebsratsarbeit in enger Verbindung zu gewerkschaftlichen Grundsätzen verstanden wird. Gewerkschaften wirken nach Art. 9 Abs. 3 GG an der Gestaltung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen mit. Die Satzung der IG Metall verpflichtet die Organisation in § 2 zudem ausdrücklich zum Einsatz für Frieden, Abrüstung, internationale Verständigung, den Schutz der natürlichen Umwelt zur Sicherung der Existenz der Menschheit sowie zur Demokratisierung der Wirtschaft.
Vor diesem Hintergrund stellt sich angesichts wachsender militärischer Konflikte, gesellschaftlicher Militarisierungstendenzen, Erdüberlastung und Klimakrise auch eine grundlegende industriepolitische Frage: ob industrielle Transformation in Richtung militärischer Produktionsausweitung oder in Richtung einer sozial-ökologischen Umgestaltung der Wirtschaft erfolgt.
Diese Entscheidung betrifft nicht nur einzelne Betriebe oder Branchen. Sie berührt langfristig auch die gesellschaftlichen Voraussetzungen für Frieden, nachhaltige Entwicklung und damit letztlich die materiellen Lebens- und Überlebensbedingungen der Menschheit selbst.
Gerade hier wird die Bedeutung betrieblicher Interessenvertretung konkret. Betriebsräte vertreten die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Betrieb und haben die Aufgabe, die Auswirkungen solcher Entwicklungen auf Arbeitsbedingungen, persönliche Rechte und die Zukunft des Betriebs sichtbar zu machen und in die betriebliche Diskussion einzubringen. Das Beschwerderecht nach § 85 BetrVG kann dabei ein Instrument sein, mit dem Beschäftigte ihre Perspektive in diese Debatte einbringen und Betriebsräte ihrer Verantwortung als Interessenvertretung der Arbeitnehmer auch unter veränderten industriellen Rahmenbedingungen gerecht werden.
Ermutigende Beispiele dafür, dass sich in diese Richtung etwas in Bewegung setzt, liefern aktuelle Initiativen aus den Betrieben selbst. So haben Vertrauensleute und Betriebsratsmitglieder aus verschiedenen Volkswagen-Werken in einer gemeinsamen Initiative deutlich gemacht, dass sie den Umbau ziviler Produktion in Richtung militärischer Nutzung nicht als zukunftsfähige Antwort auf industrielle Krisen akzeptieren, sondern stattdessen Perspektiven für eine zivile und sozial-ökologische Transformation einfordern.[7]
Ähnliche Positionen wurden auch auf der Vertrauensleuteversammlung bei Ford in Köln formuliert, die sich in einer Resolution gegen den Umbau zur „Kriegswirtschaft“ ausgesprochen hat. Diese Initiativen zeigen, dass betriebliche Interessenvertretung nicht auf die Reaktion auf vorgegebene Entwicklungen beschränkt ist, sondern selbst Impulse für alternative Entwicklungspfade setzen kann. Sie verweisen damit zugleich auf die Möglichkeit, arbeitsrechtliche Instrumente wie das Beschwerderecht nach § 85 BetrVG mit weitergehenden strategischen Überlegungen zur Zukunft von Produktion und Beschäftigung zu verbinden.
Anmerkungen:
[1] Buderus, Andreas: Zur Kritik der politischen Ökonomie der Kriegsvorbereitung. „Sicherheit organisieren“ heißt Krieg produzieren, in: gewerkschaftsforum.de; https://kurzlinks.de/ooik
[2] Ders.: Konversion pervers, in: gewerkschaftsforum.de; https://kurzlinks.de/5fbr
[3] Ders.: Der Kampf um eine zivil-ökologische Perspektive des VW-Werks Osnabrück, in: gewerkschaftsforum.de; https://kurzlinks.de/oec0
[4] Berliner Morgenpost (14.08.2023): Ukraine-Krieg: Russland droht Rheinmetall; https://kurzlinks.de/7lis
[5] Eurocorps-General: Rüstungsindustrie im Kriegsfall primäres Angriffsziel, in: hartpunkt.de, 15.04.2025; https://kurzlinks.de/q79q
[6] Lohse, Sven / Tophof, Paul: Die „Zeitenwende“ in der Industrie – Arbeitsrechtliche Implikationen beim Wechsel zur Rüstungsproduktion, in: Deutscher AnwaltSpiegel, 04.02.2026; https://kurzlinks.de/pkml
[7] IG Metall-Mitglieder (Initiative): Nein zum Umbau auf Kriegswirtschaft! Unterschriftenaktion, in: gewerkschaftsforum.de; https://kurzlinks.de/9kno
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Der Autor:
Andreas Buderus ist Gewerkschaftsaktivist und Mitinitiator der gewerkschaftlichen Basisinitiative ´SAGT NEIN! Gewerkschafter:innen gegen Krieg, Militarismus und Burgfrieden´
Bild: rosa lux
